Musiktausch im Internet Eltern müssen Schadensersatz zahlen

Blick auf den Bundesgerichtshof: Bisherige Rechtsprechung bestätigt
Foto: Uli Deck/ picture alliance / dpaDer Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zum Schadensersatz für illegale Musikdownloads im Internet bestätigt . In drei Urteilen haben die Richter Forderungen von beklagten Eltern nach einer strengeren Beweislast für die Musikindustrie zurückgewiesen.
Die Väter und Mütter waren von den Musikunternehmen Warner Music, Sony Music, Universal Music und EMI verklagt worden, es ging um Rechtsverstöße aus dem Jahr 2007. Nach dem BGH-Urteil müssen sie jetzt Schadensersatz und Abmahnkosten in jeweils vierstelliger Höhe zahlen.
Eine Mutter muss in einem der Fälle 3000 Euro Schadensersatz plus Abmahnkosten zahlen, weil ihre Tochter ein Tauschbörsenprogramm für Filesharing genutzt hat. Dabei werden Dateien wie zum Beispiel Musikstücke über das Internet heruntergeladen und gleichzeitig für andere Anwender ins Netz hochgeladen. Wenn die Rechteinhaber damit nicht einverstanden sind, ist das illegal.
Der BGH verwies am Donnerstag auf sein sogenanntes Morpheus-Urteil von 2012, wonach Eltern nur dann nicht haften müssen, wenn sie ihre Kinder ausdrücklich darüber belehrt haben, dass solche Musikdownloads illegal sind. Weil die Frau das der Vorinstanz zufolge nicht getan hat und damit ihre Aufsichtspflicht verletzte, muss sie nun für den Schaden haften.
200 Euro Lizenzgebühr in Ordnung
Das Gericht bestätigte mit seinen Urteilen auch, dass die Musikindustrie eine Lizenzgebühr von je 200 Euro für jeden illegal angebotenen Musiktitel berechnen darf, solange sich die Zahl der entsprechenden Titel in einem "überschaubaren Rahmen" bewegt.
In einem der anderen Fälle hatte ein Vater, der auch Anschlussinhaber war, angegeben, dass weder sein Sohn noch seine Ehefrau die Möglichkeit gehabt hätten, ein Tauschbörsenprogramm auf den Computer zu laden. Zudem habe sein Sohn das Passwort für den Rechner nicht gekannt.
In solchen Konstellation dürfen Gerichte laut BGH jedoch aufgrund der Lebenserfahrung dann davon ausgehen, dass der Abschlussinhaber auch der Täter ist. Es liege dann am Beklagten, diesen sogenannten Anscheinsbeweis zu entkräften und etwa darzulegen, dass Nachbarn oder andere Personen im fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf den Rechner hatten.
Der Hamburger Rechtsanwalt Clemens Rasch, der die Plattenfirmen in den drei Verfahren vertreten hat, begrüßt das Urteil: "Allgemeine Hinweise auf andere Personen lassen die Haftung nicht entfallen", heißt es in einer Stellungnahme. "Vielmehr müssen konkrete, überprüfbare Angaben zum Tathergang gemacht und bewiesen werden."
Tausende Abmahnungen pro Jahr
Den Urteilen zufolge ist auch das Verfahren, mit dem die Netzanschlüsse der Beklagten, die sogenannten IP-Adressen, ermittelt wurden, nicht zu beanstanden. Dass es bei solchen Ermittlungen der Internetprovider theoretisch zu Fehlern kommen könne, spreche zunächst nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse.
Nach Angaben von Fachanwälten nimmt die Zahl der Abmahnungen wegen illegaler Musik- oder Film-Downloads wieder stark zu. Allein die Anwälte des Portals "Abmahnhelfer" vertreten nach eigenen Angaben im Jahr bis zu 10.000 Betroffene.
Der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden, der hinter der Plattform steht, appellierte am Rand der Verhandlung eindringlich an alle Eltern, ihre Kinder unbedingt über das illegale Herunterladen von Musiktiteln oder Filmen zu belehren; nur dann seien Eltern vor Schadensersatzforderungen der Musikindustrie geschützt.
Die Regelung, dass Eltern für den illegalen Musiktausch grundsätzlich nicht haften, wenn sie ihre Kinder ausreichend belehrt haben, gilt seit 2014 auch bei erwachsenen Kindern, die noch bei den Eltern leben.