Gerichtsurteil Webspace-Abmahnungen sind "unzulässig"
Es riecht nach einer Masche: Weil er offizieller Inhaber der Marke "Webspace" ist, lässt Klaus Thielker anscheinend gerne abmahnen - und zwar solche Menschen, die auf ihrer Homepage mit dem geschützten Markenbegriff arbeiten. Die eigentliche Abmahnung übernimmt dabei der in solchen Dingen offenbar erfahrene Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth . Und der lässt sich seine Aufwendungen natürlich bezahlen.
So war es wohl auch im Falle des minderjährigen Betreibers der Seite www.web4space.de gedacht. Doch der Junge aus dem kleinen Ort Bornich bei Koblenz unterschrieb zwar eine Unterlassungserklärung - nur die Abmahngebühren in Höhe von 1108,80 Mark wollte er wohl nicht zahlen.
Zu Recht, wie das Landgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil befand. Noch überraschender als die eigentliche Entscheidung ist allerdings deren Begründung. Denn die vorliegende Abmahnung ist, so die Handelskammer am Münchner Landgericht, "eine Serienabmahnung zum alleinigen Zwecke des Geldverdienens". Für derartige Abmahnkosten fehlt allerdings, meinen die Richter, eine entsprechende gesetzliche Anspruchsgrundlage. Eine "klägerische Durchsetzung" sei sogar als "unzulässige Rechtsausübung" anzusehen.
Offensichtlich hat es sich das Gericht bei der schriftlichen Urteilsbegründung zu Nutze gemacht, dass Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth dem Vorwurf einer "Serienabmahnung" nicht widersprochen hat - weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung. Die Richter mussten daher, den Buchstaben der Zivilprozessordnung folgend, von der Richtigkeit des Vorwurfes ausgehen.
Für die These von der Serienabmahnung spricht für das Landgericht auch, dass, wie der Anwalt des jugendlichen Website-Betreibers vorbrachte, seit August bereits 14 derartige Abmahnungen erfolgt seien, "ohne dass eine anderweitige konkrete Nutzung des Markennamens erkennbar ist".
Auch die Tatsache, dass, so die Richter, "gewissermaßen schematisch und ohne jede Differenz" sogar gegen Minderjährige vorgegangen werde, spreche für serienmäßige Abmahnungen - ebenso wie das Vorgehen gegen Inhaber von Seiten, die "Webspace" lediglich in der Kopfzeile ihrer Homepage führten.
Für solche Fälle findet das Gericht ungewöhnlich deutliche Worte: "Selbst dort, wo jeder vernünftige und halbwegs an einem fairen Verfahren Interessierte Bemühungen, durch Einsatz von Gerichten Entscheidungen zu erzwingen, unterlässt, klagte der Kläger." Hierdurch habe Thielker sein "Kosteninteresse in besonders deutlicher Form" dokumentiert.
Obwohl das Gericht keine Entscheidung darüber fällte, ob sich Website-Betreiber mit dem Begriff "Webspace" überhaupt einer Markenverletzung schuldig machen , sehen Experten in dem Urteil eine schallende Ohrfeige für Thielker und Gravenreuth. Allerdings bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dem Münchner Urteil folgen werden oder ob Gravenreuth bei seiner nächsten Abmahnung vor einem anderen Gericht nicht doch wieder Recht bekommt.