Google vs. Verleger Richter stellt Leistungsschutzrecht infrage

Schallende Ohrfeige für die damalige schwarz-gelbe Koalition: Das Berliner Landgericht zweifelt die Gültigkeit des Leistungsschutzrechtes an. Ob die VG Media Geld von Google verlangen darf, ist unklar.
Google-Hauptquartier in Mountain View, Kalifornien

Google-Hauptquartier in Mountain View, Kalifornien

Foto: JUSTIN SULLIVAN/ AFP

Das Landgericht Berlin hat im Streit zwischen Google und deutschen Verlagen Zweifel an der Gültigkeit des Leistungsschutzrechtes (LSR) geäußert. In dem Urheberrechtsverfahren, mit dem die Verwertungsgesellschaft VG Media im Auftrag der Verlage Geld für Textausrisse und Vorschaubilder aus Verlagsinhalten eintreiben möchte, warf der Richter die Frage auf, ob Deutschland die Europäische Union nicht vor der Verabschiedung des LSR hätte informieren müssen.

Zum Ende der schwarz-gelben Koalition im Bund entschied sich das Justizministerium gegen diese sogenannte Notifizierung der EU-Kommission, obwohl Beamte aus anderen Abteilungen dies empfahlen und vor der "Gefahr einer späteren Blamage" warnten.

Die Mitgliedstaaten der EU müssen Gesetzentwürfe in Brüssel vorlegen, wenn diese "technische Vorschriften" enthalten, die speziell auf "Dienste der Informationsgesellschaft" zielen. Die damalige Regierung verzichtete auch deshalb auf die Notifizierung, weil es sonst kaum möglich gewesen wäre, das LSR noch vor der Bundestagswahl im Herbst 2013 zu verabschieden.

Richter kritisiert das LSR scharf

In der Verhandlung am Dienstag forderte die VG Media das Gericht auf, die Frage der Notifizierung direkt dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, um einen teuren Rechtsweg durch die Instanzen abzukürzen. Das Gericht räumte Google und der Verwertungsgesellschaft eine Frist von einem Monat ein, um zu diesem Antrag und anderen Sachverhalten Stellung zu nehmen. Das Gericht will am 9. Mai sein Urteil verkünden.

In der Verhandlung vor dem Landgericht waren zuvor die unterschiedlichen Positionen von Google und der VG Media hart aufeinandergeprallt. Die Verwertungsgesellschaft verlangt von Google Schadensersatz, weil sich der Konzern weigert, für die Darstellung von Textausrissen und Vorschaubildern in der Google-Suche zu zahlen. Sie vertritt dabei etliche Presseverlage in Deutschland, darunter Axel Springer, Handelsblatt, Funke und Dumont.

Der Vorsitzende Richter Peter Scholz kritisierte das geltende Leistungsschutzrecht scharf: "Das ist ein sehr schlecht gemachtes Gesetz, das viele Fragen aufwirft." In der Verhandlung wurde insbesondere kontrovers diskutiert, welche Inhalte genau nach dem Leistungsschutzrecht ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Im Gesetz heißt es, "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" dürften von Suchmaschinen frei verwendet werden.

Verlage geben "Gratiseinwilligung"

Die VG Media vertritt die Ansicht, dass maximal sieben Worte die Obergrenze bildeten. Google ist der Meinung, die Verlage profitierten von längeren "Snippets". Die Anwender würden dann häufig auf die Links klicken, die zu den Verlagsseiten führen. Die Google-Vertreter sprachen sich für eine feste Zeichen-Obergrenze aus, weil dies auch zweifelsfrei technisch umgesetzt werden könne.

Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage war am 1. August 2013 in Kraft getreten. Im August 2014 waren etliche Verlage innerhalb der VG Media eingeknickt und hatten eine "Gratiseinwilligung" erteilt, weil sie sonst nicht mehr mit Snippets dargestellt worden wären.

In der Verhandlung vor dem Landgericht Berlin ging es diesmal um den urheberrechtlichen Aspekt in der Kontroverse. Die Kammer hatte vor einem Jahr bereits die kartellrechtliche Seite verhandelt und in diesem Verfahren Google weitgehend recht gegeben.

Die VG Media beantragte in der Verhandlung, die Tatsache feststellen zu lassen, dass die von Google angezeigten Snippets vergütungspflichtig seien. Außerdem verlangte die Verwertungsgesellschaft, dass die Umsätze von Google in Deutschland offengelegt werden müssen, um den Vergütungstarif berechnen zu können.

Google forderte das Gericht auf, die beiden Anträge der VG Media abzulehnen, weil die praktizierte kostenfreie Nutzung der Verlagsinhalte durch den Wortlaut des Leistungsschutzrechtes gedeckt sei.

brt/dpa
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