Internet-Abofallen Trotz Gesetz bleibt Vorsicht geboten
Verstecke Hinweise auf Kosten reichen nicht: Verbraucher sollen künftig vor Abofallen und Trickangeboten besser geschützt werden. Das nun vom Bundesrat gebilligte Gesetz tritt nicht sofort in Kraft. Doch mit ein paar Tricks kann man sich vor Abzockern schützen - und im Zweifel wehren.
Berlin - Wer liest, weiß mehr: Das gilt auch bei Unterhaltungsangeboten und Tipps im Internet. Das kann aber teuer werden - denn versteckte Zahlungsverpflichtungen finden sich oft nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder im Kleingedruckten, warnt der IT-Branchenverband Bitkom. Zwar sollen Verbraucher vom Sommer an besser geschützt werden. Doch bis die am Freitag vom Bundesrat gebilligten neuen Gesetzesregelungen mit einer Kaufbestätigungsschaltfläche sowie der Anzeige von Preis, Lieferkosten und Mindestlaufzeiten in Kraft treten, müssen Verbraucher wachsam bleiben.
Vorsicht sollten Verbraucher immer dann walten lassen, wenn sie für angeblich kostenlose Inhalte oder Dienste Namen und Adresse angeben sollen. Seriöse Angebote seien meist nur ein paar Mausklicks entfernt, rät der Bitkom. Wenn es, zum Beispiel zu Versandzwecken, nötig ist, die Adresse anzugeben, sollten Verbraucher unbedingt die AGB, kleingedruckte Textpassagen studieren und auf ein vollständiges Impressum samt E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für Rückfragen achten. Bei der Suche nach Preisangaben hilft dasBrowser-Add-on Kostenfinder des Bundesverbraucherministeriums, das alle Textpassagen markiert, die auf mögliche Kosten hindeuten.
Verbraucherzentralen bieten Musterbriefe
Wer trotzdem in eine Abofalle getappt ist, sollte nicht zahlen und sich nicht von Drohungen mit Anwälten, Inkasso, Zwangsvollstreckung oder Strafanzeige einschüchtern lassen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Kunde über die Bedingungen des Angebots informiert ist und diese bewusst akzeptiert hat, erklärt der Verband. Das muss der Anbieter nachweisen können. Gerichte hätten entschieden, dass bei fehlenden oder versteckten Preisangaben kein Vertrag zustande kommt. Rechtlich haben Betrüger kaum Chancen, an das verlangte Geld zu kommen. Das wissen sie auch, es kommt fast nie zu Prozessen. Nur: Nutzer, die voreilig zahlen, erkennen die unseriösen Verträge an.
Verbraucher sind nicht verpflichtet, auf unseriöse Forderungen einzugehen. Wer sicher gehen will, sollte den vermeintlichen Vertrag schriftlich bestreiten und hilfsweise im Rahmen des zweiwöchigen Widerrufsrechtes widerrufen. Musterbriefe halten die Verbraucherzentralen bereit. Dabei sollte man nicht mehr Daten angeben als der Anbieter ohnehin schon kennt und den Widerspruch als Einschreiben mit Rückschein versenden. Bei Anbietern im Ausland empfiehlt sich eine E-Mail oder ein Fax, wobei man die Lesebestätigung oder den Sendebericht aufbewahrt.
Auf einen langen Schriftwechsel mit den Abzockern sollte man sich nicht einlassen. Reagieren müssen Verbraucher allerdings auf einen gerichtlichen Mahnbescheid, den einige hartnäckige Abzocker zustellen lassen. Der Bescheid bedeutet nicht, dass die Forderung berechtigt ist. Widersprechen muss man binnen zwei Wochen inklusive Postlaufzeit trotzdem, eine Begründung ist nicht erforderlich.
ore/dpa