Datenschutz Kabinett beschließt neue Regeln für IP-Auskunft

Passwörter, Nutzerdaten, dynamische IP-Adressen: Ein neuer Gesetzentwurf soll klar definieren, welche Daten Provider Ermittlern geben müssen. Das Kabinett hat den Entwurf verabschiedet, Provider kritisieren den Rechtstext als zu vage.

Das Bundeskabinett hat sich auf einen Gesetzentwurf geeinigt, der die Auskunftspflichten von Internet-Providern gegenüber Ermittlungsbehörden neu regelt. Heise Online  berichtet, dass in dem beschlossenen Änderungsentwurf nun ausdrücklich auch von der Erfassung dynamischer IP-Adressen die Rede ist.

Neben den Adress- und Personendaten sollen auch PINs und Passwörter übermittelt werden, die normalerweise Endgeräte vor dem unbefugten Zugriff Dritter schützen sollen. Dieser Behördenzugriff soll ohne Wissen der Betroffenen erfolgen, darüber haben die Provider diesen wie auch Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Internetanbieter, die mehr als 100.000 Kunden haben, müssen außerdem auf eigene Kosten eine gesicherte elektronische Schnittstelle bereitstellen.

Über diese Schnittstelle hätten Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf Zugangsdaten für Online-Dienste, Handys oder E-Mail-Konten. Vorausgesetzt, die Provider winken die Anfrage als zulässig durch und lassen es nicht auf eine juristische Überprüfung des Ersuchens ankommen.

Um den Behörden künftig zu ermöglichen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten leichter zu ermitteln, soll in die Strafprozessordnung ein Paragraf aufgenommen werden, der die entsprechende Auskunftserteilung zulässt.

Die Neufassung des TKG war durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden, das im Februar 2012 bisher geltende Regelungen zur Speicherung von Nutzerdaten durch Behörden für verfassungswidrig erklärt hatte. Damit hatten die Verfassungshüter der Klage mehrerer IT-Unternehmen und Datenschützer entsprochen und den weitreichenden Zugriff auf Passwörter und PIN-Codes sowie auf dynamische IP-Adressen für grundgesetzwidrig erklärt. Teilweise würden die bisherigen Vorschriften mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kollidieren, so die Richter. Für die Nachbesserung hatte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2013 gesetzt.

Laut einer Stellungnahme des Bundesinnenministeriums, das die Gesetzesnovelle hauptsächlich ausgearbeitet hat, stellt die Neufassung des TKG keine Ausweitung der Befugnisse für Polizei und Geheimdienste dar. Die Rechtslage sei lediglich präzisiert worden, Eingriffe in Grundrechte würden "normenklar" erfolgen.

Während bei Datenschützern der mangelnde Richtervorbehalt für Kritik sorgen dürfte, stößt sich die Providerbranche an der Schwammigkeit des Gesetzentwurfs. Der Entwurf definiere nicht eindeutig, für welche Tatbestände und Delikte derartige Auskunftsersuchen zulässig seien. Im weiteren stelle die Verpflichtung, Schnittstellen für Behördenauskünfte ständig bereitzustellen, für die Branche eine nicht unerheblichen finanziellen Mehraufwand ohne die Aussicht auf eine Erstattung dar.

meu
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