Wegen "Fack Ju Göhte 3" Was Vodafones Sperre von Kinox.to bedeutet

Vodafone-Filiale
Foto: imago/ SchöningDie Website Kinox.to ist für Vodafone-Kunden, die über das TV-Kabelnetz mit dem Internet verbunden sind, nicht mehr ohne Weiteres zu erreichen. Auf dem Streamingportal werden viele Links zu urheberrechtlich geschützten Filmen gelistet. Betroffene Vodafone-Kunden landen beim Versuch, den Dienst aufzurufen, derzeit auf einer Seite, auf der es heißt: "Dieses Portal ist aufgrund eines urheberrechtlichen Anspruchs vorläufig nicht verfügbar".
Solche Netzsperren sind in Deutschland ein umstrittenes Instrument der Internetkontrolle, aber rechtlich möglich. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zu dem Fall:
Was genau ist passiert?
Der Grund für die aktuelle Netzsperre ist ein Rechtsstreit zwischen Vodafone und dem Münchner Filmunternehmen Constantin Film. Die Filmfirma hat vor dem Landgericht München I eine einstweilige Verfügung erstritten, datiert auf den 1. Februar 2018. Vodafone wird darin nach eigenen Angaben "aufgefordert, die Angebote des Portals Kinox für seine Internetkunden der Vodafone Kabelsparte zu sperren": "Es geht um urheberrechtliche Ansprüche der Constantin Film, die durch Dritte verletzt worden sind."
Der Entscheidung (Aktenzeichen 7 O 17752/17), die der Verfügung zugrunde liegt, ist zu entnehmen, dass es in dem Rechtsstreit um den deutschen Erfolgsfilm "Fack Ju Göhte 3" geht. Aufgrund des "laufenden Verfahrens" will Vodafone keine weiteren Details nennen. Constantin Film war auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE bisher nicht erreichbar. Die Sperre von Kinox.to betrifft nur Kabel-Kunden von Vodafone. Über Vodafones mobile Internetzugänge und Vodafones DSL-Verbindung ist die Seite weiter aufrufbar, auch von allen anderen Providern aus.
Wann sind Netzsperren in Deutschland möglich?
Bereits 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt , dass Internetprovider dazu verpflichtet werden können, im Fall von Urheberrechtsverletzungen bestimmte Webseiten für ihre Kunden zu sperren. Auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) urteilte im Jahr 2015, dass Internet-Zugangsanbieter prinzipiell zur Sperrung von Webseiten verpflichtet werden können.
Der BGH fasste diese Sperrpflicht allerdings sehr eng und knüpfte sie an hohe Hürden für Kläger, erläutert der Kölner Urheberrechts-Anwalt Christian Solmecke. Der deutsche Gesetzgeber sehe Netzsperren nur als Ultima Ratio vor. Deshalb müssen Rechteinhaber zuvor "zumutbare Anstrengungen" unternommen haben, die sich direkt an den Betreiber der Plattform selbst richten - oder den genutzten Host-Provider. So müsse etwa ein Detektiv versuchen, den Täter ausfindig zu machen.
Erst wenn derartige Maßnahmen gescheitert sind, könne sich der Kläger auch an Zugangsprovider wenden. "Im aktuellen Fall scheint Constantin Film das offenbar nachgewiesen zu haben, wodurch der Weg frei war für das Verhängen einer Netzsperre", sagt Solmecke.
Wie funktioniert die Netzsperre technisch?
Um die einstweilige Verfügung umzusetzen, hat Vodafone eine sogenannte DNS-Umleitung eingerichtet. Die führt dazu, dass Kunden, die Vodafones Standardeinstellungen im Router nutzen, auf die Sperrseite des Unternehmens umgeleitet werden, wenn sie Kinox.to in die Adresszeile ihres Browsers eingeben.
Eine derartige Netzsperre ist vergleichsweise leicht zu umgehen.
Jan Scharringhausen, Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), befürwortet die von Constantin Film erstrittenen Sperren dennoch. "Natürlich kann man die Netzsperren auch umgehen. Aber eine Sperre kann auch noch mal der deutliche Hinweis sein, dass die Seite, die der Nutzer ansurfen möchte, rechtlich problematisch ist."
Droht Nutzern von Kinox.to jetzt eine Abmahnwelle?
Die einstweilige Verfügung gegen Vodafone hat nichts mit den Nutzern des Streamingportals Kinox.to zu tun. Zwar gibt es noch eine zweite einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 11. Januar gegen Vodafone, die ebenfalls auf Constantin Film zurückgeht. Sie besagt laut einem Gerichtssprecher, dass Vodafone "gewisse IP-Adressen von Kunden" nicht löschen darf, die versuchten, "eine sogenannte Tauschbörse" aufzurufen.
Es ist nicht klar, um welche Nutzer es geht, aber es ist zumindest unwahrscheinlich, dass damit Kinox.to-Streamer gemeint sind. Rechtsanwalt Solmecke vermutet, dass diese zweite Verfügung nichts mit der Netzsperre von Kinox.to zu tun hat: "Solche Anordnungen erwirkt Constantin Film jährlich vielfach." Allerdings gehe es bei derartigen Abmahnbemühungen gegenüber einzelnen Nutzern zumeist um Aktivitäten auf Filesharing-Diensten wie BitTorrent, nicht um Streamingangebote. Der Unterschied: Auf Plattformen wie BitTorrent werden Dateien hoch- und heruntergeladen. Wer das tut, muss schon seit Längerem mit einer Abmahnung rechnen, wenn er erwischt wird.
Wie geht es weiter?
Die sogenannte Rechtsmittelfrist läuft noch. Das heißt, Vodafone kann noch entscheiden, Berufung einzulegen. Das Unternehmen kann die einstweilige Anordnung aber auch dauerhaft akzeptieren, muss sie dann aber auch dauerhaft umsetzen.
Zu einem Hauptsacheverfahren kann es in beiden Fällen noch kommen. Rechtsanwalt Christian Solmecke rechnet damit, dass der Fall sich noch über mehrere Instanzen ziehen könnte.