Gerichtsurteil YouTube muss bei Verstößen Mail-Adresse von Nutzern angeben

Geklautes Filmmaterial auf YouTube
Foto: Dado Ruvic/ REUTERSYouTube und Google müssen bei Urheberrechtsverstößen die Mail-Adressen der verantwortlichen Nutzer angeben. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Telefonnummer und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst, stellte das OLG fest und gab es in einer Pressemitteilung (PDF ) bekannt.
Auf Auskunft geklagt hatte eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die Rechte an zwei Filmen, die von Nutzern auf YouTube unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden.
Zuerst wollte die Klägerin von den beklagten Unternehmen YouTube und Google die Angabe der Klarnamen und der Postanschrift der Nutzer. Allerdings erklärten die Unternehmen, diese Daten gar nicht zu haben - deshalb verfolgte die klagende Firma das nicht weiter. Allerdings forderte sie, dass YouTube die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen herausgibt.
Eine Anschrift gibt es auch im Digitalen
Die entsprechende Klage hatte das Landgericht Frankfurt vor etwas mehr als einem Jahr abgewiesen, die Filmverwerter gingen in Berufung. Das Oberlandesgericht hat nun die Unternehmen unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils verpflichtet, die E-Mail-Adressen bekannt zu geben. Die Telefonnummern und IP-Adressen hingegen müssen auch nach Ansicht des OLG nicht mitgeteilt werden.
YouTube sei als gewerbsmäßiger Dienstleister laut dem Urheberrechtsgesetz zwar verpflichtet, Auskunft über Namen und Anschrift zu erteilen, erklärte das Gericht. Unter den Begriff Anschrift falle auch die E-Mail-Adresse.
Dass mit Anschrift im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, sei "historisch begründet" und gehe auf das Jahr 1990 zurück. Es gehe aber allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden "anschreiben" könne. Telefonnummer und IP-Adresse seien deshalb nicht vom Auskunftsanspruch umfasst.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung lässt das OLG eine Revision zu, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.