NAMENSRECHT Aristokratischer Feinsinn
Der junge Mann ist ein wenig aus der Art geschlagen. Zwar hat sich Sebastian-Johannes Prinz von Spoenla-Metternich standesbewußt das Familienwappen auf die rechte Schulter tätowieren lassen, doch ansonsten bereitet der 32jährige den Anhängern adliger Attribute viel Verdruß. Seine in juristischen und standesamtlichen Fachzeitschriften hochgelobte Arbeit, mit der er an der Fachhochschule Wilhelmshaven zum Diplom-Kaufmann avancierte, gilt in der Zunft der Blaublütigen als freche Provokation*.
* Sebastian-Johannes von Spoenla-Metternich: »Namenserwerb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von Namensbestandteilen«. Peter Lang, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main; 252 Seiten; 69 Mark.
Denn der Schwabe Spoenla-Metternich - den Namensteil Metternich übernahm er vom Mädchennamen seiner Großmutter - entwickelt die brisante These, daß die Adelsverbände durch ihre Lobbyarbeit das Namensrecht in weiten Teilen zu dem gemacht haben, was es heute ist, nämlich nicht verfassungskonform: »Es wird nichts unversucht gelassen, um die Exklusivität ehemaliger Adelsprädikate zu erhalten, auszubauen und zu steigern. Rücksichtslos werden dabei verfassungsrechtliche Grundsätze übergangen.« Nicht ohne Hintergedanken: »Bei einer eventuellen Änderung der Staatsform sollen die alten Machtstrukturen sofort wieder erkennbar sein« - Adel verpflichtet.
Anders als in Österreich, das alle Adelstitel tilgte, dürfen sie in Deutschland gemäß Artikel 109 der Weimarer Verfassung weiter geführt werden - allerdings nur als Bestandteile des Nachnamens, denn Standesvorrechte und Privilegien der Geburt sollten endgültig aufgehoben sein; sie widersprächen auch dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetz-Artikels 3.
Von Rechts wegen sind die ehemaligen Adelsprädikate heute nur noch x-beliebige Silben im Namen. Wohlgemerkt: im Nachnamen. Folglich muß es auch beispielsweise »Hans Graf von Meier« heißen - denn einen Grafen Hans von Meier gibt es genau wie Prinzessinnen, Fürsten und Barone in Deutschland seit 1919 nur noch in der Märchenwelt.
Doch dort wollen die Träger ehemaliger Adelsnamen nicht bleiben. So zählt die 1998 im »Deutschen Adelsblatt« veröffentlichte Übersicht über die »Personelle Besetzung der Organisationen des Adels« jede Menge Freiherren und -frauen, Grafen, Barone und Freiinnen auf - die vermeintlichen Adelstitel illegitim vor die Vornamen gerückt. Bei den »Prinzen« und »Fürsten« steht gar ein S. D. (Seine Durchlaucht) vor dem Namen, der »Markgraf Max v. Baden« will mit S. K. H. (Seine Königliche Hoheit) angeredet werden.
Für Klatschblätter ist das sehr praktisch - gern greifen sie die Vorlagen auf, machen Frederic Prinz von Anhalt kurzerhand zum Prinzen Frederic von Anhalt, und die Leserschaft freut sich über ein wenig adligen Glanz in Deutschland. Auch das Abkürzen von Namensbestandteilen, wie »v.«, »Frhr.«, »Rr.« kritisiert Spoenla-Metternich: »Namen wie ,Obermüller'' oder ,Hoffmann'' dürfen auch nicht ,O.müller'' oder ,Hoffm.'' abgekürzt werden.« Und da der Name eine Einheit sei, müßten in Literaturverzeichnissen und Katalogen alle »vons« unter »V« eingeordnet werden.
Als Negativbeispiel führt er Ex-Bundespräsident Richard von Weizsäcker an, der bei der Unterzeichnung von Gesetzen »nie mit seinem gesetzlichen Namen unterschrieb, sondern immer nur mit ,Weizsäcker'', also ohne ,von'' und ohne ,Freiherr''«. Somit habe er diese Worte nicht wie Namensbestandteile behandelt, sondern wie Titel, die weggelassen werden können: »Das war schlichtweg unzulässig!« Schließlich sei »jede Sonderbehandlung vormals adliger Namen eine Grundrechtsverletzung«.
Bei der Prüfung von Problemen mit »adelsrechtlichen Fragen« stellen Adelsverbände den Behörden und Gerichten kostenlos Gutachter zur Verfügung - offenbar so überzeugend, daß selbst viele Richter und Standesbeamte vergessen, daß es den Adel gar nicht mehr gibt.
So eröffnete ein Standesbeamter aus der bayerischen Provinz einem adoptierten »Fürsten« bei dessen Trauung 1993, daß seine Kinder mit der Geburt »Prinzen« oder »Prinzessinnen« werden würden - ganz wie zu Zeiten der Monarchie. Ehemalige Adelsbezeichnungen dürfen nach einer noch immer gültigen Entscheidung des Reichsgerichts von 1926 dekliniert werden: Maria Graf von Meier darf sich Maria Gräfin von Meier nennen - doch Steffi Graf nicht Steffi Gräfin. »Aristokratischer Feinsinn, der sich in einer Demokratie nicht ziemt«, urteilt Spoenla-Metternich.
Der Mann hat noch mehr Ungemach für die vermeintlich Blaublütigen parat: So spricht seiner Ansicht nach nichts dagegen, Kindern Vornamen wie »Graf«, »Lord«, »Baron« oder »Ritter« zu geben: »Ein Vorname wie ,Lord'' verstößt weder gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche Ordnung. Ebenfalls ist das Geschlecht zweifelsfrei erkennbar; auch ist der Vorname nicht geeignet, das Kind der Lächerlichkeit preiszugeben.«
Ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, das den Vornamen »Princess« mit der Begründung ablehnte, daß dieser die irreführende Vorstellung erwecke, das Kind entstamme aus einer Familie des Hochadels, nennt er »verfehlt«. Das Gericht verkenne, daß eine Täuschung nur im Kontrast zu Adelsberechtigten entstehen könne: »Wo es von Rechts wegen keinen Adel gibt, entfällt ein Täuschungsgesichtspunkt völlig.« Außerdem sei es auch ohne weiteres möglich, als Pseudonym einen Namen mit einer früheren Adelsbezeichnung zu führen.
Sebastian-Johannes Prinz von Spoenla-Metternich hat sich unterdessen einem neuen Feld zugewandt: Seine Doktorarbeit widmet er dem kaufmännischen und Firmen-Namensrecht.
* Sebastian-Johannes von Spoenla-Metternich: »Namenserwerb,Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung vonNamensbestandteilen«. Peter Lang, Europäischer Verlag derWissenschaften, Frankfurt am Main; 252 Seiten; 69 Mark.