Gerichtsbeschluss in Berlin
Kind darf nicht von der Schule fliegen, wenn der Vater Ärger macht
Ein Berliner Vater sorgte an der Schule seines Sohnes für so viele Probleme, dass der Junge die Einrichtung verlassen musste. Der 15-Jährige wehrte sich dagegen vor Gericht – und bekam Recht.
Urteil: Ein Schüler darf an einer Schule bleiben, auch wenn der Vater Stress macht (Symbolbild)
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Friso Gentsch/ picture-alliance/ dpa
Ein Schüler muss wegen massiver Konflikte zwischen seinem Vater und seiner Schule nicht zwangsweise an eine andere Bildungseinrichtung wechseln. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden. Der 15-Jährige, der den Angaben zufolge selbst keinerlei Probleme bereitet, müsse sich die Handlungen seines Vaters nicht zurechnen lassen, urteilten die Richter: »Kinder haften nicht für ihre Eltern.«
Hintergrund des Rechtsstreits ist dem Gericht zufolge ein extremes Verhalten des Vaters an der Schule seines Sohnes. Der Vater habe seit zwei Jahren Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Strafanzeigen gestellt. Er spricht Schüler sowie Lehrkräfte an und erstellt Videos, die er in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht. Ein Großteil der Lehrkräfte fühlt sich von dem Mann bedroht. Zwei Klassenlehrerinnen des Sohnes sowie die Schulleiterin seien bereits dienstunfähig gewesen.
Schüler hat gute Noten und ist sozial kompetent
Mit dem Schüler selbst gibt es dagegen keinen Ärger. In seinem Zeugnis hat er gute bis sehr gute Noten und glänzt auch in sozialen Kompetenzen. Lern- und Leistungsbereitschaft, Arbeitshaltung, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Teamfähigkeit und Verhalten werden mit »sehr ausgeprägt« bewertet. Dennoch verwies die Berliner Senatsverwaltung für Bildung den Jungen am 23. Oktober per Bescheid an eine andere Schule.
Die Behörde begründete dies mit dem gestörten Verhältnis zwischen Vater und Schulleitung. Die Schule könne ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag in Bezug auf den 15-Jährigen nicht mehr in gebotenem Maße nachkommen.
Der Schulfrieden sei so nachhaltig gestört, dass die Situation auch für die Entwicklung des Jungen abträglich sei. Der Schüler wollte dies jedoch nicht hinnehmen und zog vor Gericht, wo er nun Recht bekam.
Voraussetzung für den Zwangswechsel an eine andere Schule sei, dass der Schüler selbst die ordnungsgemäße Bildungsarbeit in der Schule störe oder andere Beteiligte gefährde, urteilten die Richter. Dies sei hier nicht der Fall.
Offen ließ das Gericht, ob die Schule gegen den Vater vorgehen kann, um dessen Störungen zu unterbinden. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Senatsverwaltung kann vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.