»Keine politische Meinungsäußerung« Berliner Vater scheitert mit Eilantrag gegen das Gendern an Schulen

An Berliner Schulen vorerst weiter erlaubt: Geschlechterneutrale Sprache
Foto:Uli Deck / dpa
Ein Vater aus Berlin ist vor Gericht mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem er genderneutrale Sprache an den Gymnasien seiner beiden Kinder verbieten lassen wollte. Das Berliner Verwaltungsgericht sah keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das elterliche Erziehungsrecht verletzt sei und die Schulaufsicht einschreiten müsse, erklärte es am Montag .
Die Schulleitungen stellten es den Lehrkräften ausdrücklich frei, genderneutrale Sprache im Unterricht zu verwenden. Sie seien klar darauf hingewiesen worden, dass die Regeln der deutschen Rechtschreibung einzuhalten seien. Die Benutzung genderneutraler Sprache in Lehrmaterialien und Arbeitsblättern überschreite den durch die Rahmenlehrpläne eingeräumten Spielraum nicht, zumal genderneutrale Sprache Gegenstand von Unterrichtseinheiten sei – wenn auch nicht in der vom Vater favorisierten Weise, heißt es in dem Beschluss weiter. (Aktenzeichen VG 3 L 24/23)
Eine genderneutrale Kommunikation der Schulen mit den Eltern oder Jugendlichen verstoße auch nicht gegen die Vorgabe der deutschen Amtssprache. Selbst wenn Sonderzeichen verwendet würden, bleibe die Kommunikation verständlich, erklärte das Gericht.
Auch Sonderzeichen sind erlaubt
Mit genderneutraler Sprache gehe »keine politische Meinungsäußerung« einher, heißt es in dem Beschluss. Der Vater habe keine schweren und unzumutbaren Nachteile für seine Kinder nachgewiesen, zumal bei ihnen als Zehntklässler der Spracherwerb weitgehend abgeschlossen sein dürfte.
Der Vater hatte angegeben, dass seine Kinder durch das Gendern sowie die aus seiner Sicht im Ethikunterricht einseitig dargestellte Identitätspolitik und die sogenannte Critical Race Theory indoktriniert würden. Dazu holte das Gericht Stellungnahmen ein, die diese Auffassung nicht bestätigten.
In einem freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen könne die Schule zudem offen für ein breites Spektrum von Meinungen und Ansichten sein, hielt das Gericht dem Kläger entgegen. Seinen Kindern sei es im Übrigen grundsätzlich zuzumuten, mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer pluralistischen Gesellschaft konfrontiert zu werden – auch wenn diese möglicherweise im Widerspruch zu eigenen Überzeugungen stünden.
Der klagende Vater sagte nach der Entscheidung, er wolle sich über die weiteren Schritte jetzt mit seiner Anwältin abstimmen – und mit dem Verein Deutsche Sprache (VDS), der die Klage finanziert hat. »Einerseits sagt das Gericht, die amtliche Rechtschreibung ist verbindlich und es widerspricht damit klar der Senatsverwaltung, die eine Verbindlichkeit mangels Umsetzugsakt in der Antwort auf meine Beschwerde abgelehnt hatte«, erklärte der Kläger am Montag. »Andererseits soll aber jeder Lehrer abweichend von der amtlichen Rechtschreibung mit Sternchen etc. im Unterricht schreiben und sprechen dürfen und das solle dann angeblich keinen Anpassungsdruck erzeugen, weil ja die Schüler nicht mitmachen müssten.«
Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.