Eilentscheid in Münster Grundschule darf Maskenmuffel vom Unterricht ausschließen

Weil sie in der Schule keine Maske tragen wollten, wurden zwei Grundschüler im Münsterland des Unterrichts verwiesen. Zu Recht, entschied jetzt das Verwaltungsgericht.
Masken-Hinweis in einer Grundschule (in Berlin, Archivbild)

Masken-Hinweis in einer Grundschule (in Berlin, Archivbild)

Foto: Britta Pedersen / dpa

Sie hatten es mit mehreren ärztlichen Attesten versucht, doch das beeindruckte weder die Schulleitung noch die Richter: Zwei Grundschüler aus Coesfeld, die sich – mutmaßlich auf Betreiben ihrer Eltern – weigerten, in den Schulstunden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sind von der Schule, richtigerweise vom Unterricht, ausgeschlossen worden. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.

»Sämtliche vorgelegten Atteste erfüllten nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der sogenannten Maskenpflicht«, erklärte das Verwaltungsgericht  zur Ablehnung der beiden Eilanträge. Das Tragen einer Maske, so die Richter, werde in den vermeintlichen Attesten nur ganz allgemein beurteilt, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen.

In den ärztlichen Bescheinigungen hatte es unter anderem geheißen,

  • bei den Schülern bestehe »eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion«. Die entstehe »durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung«.

  • es sei »aus gravierenden medizinischen Gründen« nicht möglich und nicht zumutbar, »eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen«.

  • es sei den Schülern »bedingt durch eine Hauterkrankung« nicht möglich, eine Maske zu tragen.

Diese Begründungen seien zu dünn, befand die Grundschule. Weil die Kinder dennoch den Mund-Nasen-Schutz verweigerten, wurden sie des Unterrichts verwiesen. Dieser Einschätzung stimmten die Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht jetzt zu: Die in den Attesten genannten angeblichen Gefahren seien »weder fundiert belegt« noch werde grundsätzlich geklärt, »ob die angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer« zu befürchten seien.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

(Aktenzeichen: 5 L 1019/20 und 5 L 1027/20)

him
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