Urteil des Landgerichts Koblenz Private Kita kann Betreuung ohne Angabe von Gründen kündigen

Kitakinder mit Erzieherin (Symbolbild): Kinder sollen die Erzieherinnen getreten, gebissen und geschlagen haben
Foto: Ina Fassbender / AFPDas Betreuungsverhältnis für einzelne Kinder kann durch eine private Kindertagesstätte gegebenenfalls ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Eine entsprechende Vertragsklausel ist gültig, wie das Landgericht Koblenz in einem am Dienstag bekannt gegebenen Urteil entschied. Lediglich eine willkürliche Kündigung ist danach unzulässig. (Az: 3 O 37/22)
Konkret geht es um eine private Kita in Koblenz. Nach ihren Betreuungsverträgen können beide Seiten den Betreuungsplatz mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Im Oktober 2021 kündigte die Kita die Betreuung für drei Geschwisterkinder zu Ende Januar 2022.
Dagegen klagten die Eltern. Sie argumentierten, die Kündigung ohne besonderen Grund sei nicht zulässig. Durch die Kündigung werde die Entwicklung der Kinder behindert. Die entsprechende Vertragsklausel sei daher unwirksam, eine Kündigung nur aus wichtigen Gründen erlaubt. Gravierende Vorfälle habe es aber nicht gegeben.
»Halt dein Maul«
Die Kita hielt an der Kündigung fest und gab an, dazu auch ohne Angabe von Gründen berechtigt zu sein. Im Übrigen habe es durchaus Gründe gegeben. Insbesondere die Mutter, eine Juristin, trete »verbal aggressiv« auf.
Auch die Kinder seien zuletzt in der Betreuung nicht mehr tragbar gewesen. Sie verletzten Erzieherinnen durch Schläge, Tritte, Bisse und Haare ziehen und terrorisierten andere Kinder. Auf Ermahnungen reagierten sie teilweise mit Worten wie »Halt dein Maul« und »Ich bringe dich um«. Im Oktober 2021 hätten alle Erzieherinnen der Gruppe mit der Kündigung gedroht. Die Kita habe daher keine andere Möglichkeit gesehen, als das Betreuungsverhältnis zu kündigen.
»Betreuung durch Auswahl der Kinder frei gestalten«
Das Landgericht Koblenz wies die Klage auf Fortsetzung der Betreuung nun ab. Die Kündigungsklausel sei zulässig, die ausgesprochenen Kündigungen seien wirksam. Zwar sei ein Kitawechsel für die Kinder eine erhebliche Belastung. Auf der anderen Seite habe aber auch die Kita »ein verständliches Interesse, die Betreuung durch Auswahl der Kinder nach ihren Vorstellungen frei zu gestalten«.
Für Privatschulen habe der Bundesgerichtshof dies bereits so anerkannt. Insgesamt sei es daher nicht zu beanstanden, wenn eine Kita sich im Betreuungsvertrag dasselbe Recht auf eine Kündigung nehme, wie es auch den Eltern zustehe.
Keine psychosoziale Gefährdung der Kinder durch Kitawechsel
Weiter argumentierte das Landgericht, ein Kitawechsel sei für Kinder zwar belastend, aber auch nicht generell unüblich. Eine psychosoziale Gefährdung der Kinder im Einzelfall sei hier nicht feststellbar. Unzulässig sei die Kündigung nur dann, wenn sie willkürlich sei und daher dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche.
Das sei hier nicht der Fall. Es gebe zahlreiche Schreiben der Mutter, die von Vorwürfen und der Ankündigung rechtlicher Konsequenzen geprägt seien. Es liege auf der Hand, dass dies für die Kita nicht mit einer »vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft« in Einklang zu bringen gewesen sei.