Masernschutz in Kitas und Schulen ab 1. März Was passiert mit Impfverweigerern?

Kleiner Piekser, ab 1. März Pflicht in Kitas und Schulen: die Impfung gegen Masern
Foto: kuniharu wakabayashi/ Getty ImagesNeue Kontrollaufgaben für Kitas und Schulen: Ab Anfang März müssen sie sicherstellen, dass die betreuten Kinder und Jugendlichen, aber auch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Masern geimpft sind. "Die Städte sind soweit vorbereitet", heißt es beim Deutschen Städtetag: Für die Träger von Kitas und Schulen gehe es derzeit im Wesentlichen noch um Verfahrensfragen.
Die neue Impf-Regelung betrifft alle Bildungs- und sonstigen Einrichtungen, in denen "regelmäßig überwiegend minderjährige Personen" betreut werden, wie es im Gesetz heißt - also Kitas und die allermeisten Schulen. "Alle Personen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen", teilt das Bundesgesundheitsministerium mit.
Doch was das konkret heißt, darüber rätseln viele Betroffene noch - etwa bei der Frage, wie lange man Eltern einen zugesagten Kitaplatz frei hält, wenn deren Kind noch nicht geimpft ist.
"Die Städte als Jugendhilfe- und Schulträger bereiten sich auf die neue Aufgabe vor, aber einige Dinge sind noch nicht abschließend geklärt", bestätigt Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages. "Wichtig ist, dass die Kontrolle des Impfstatus mit geringem bürokratischen Aufwand erfolgt. Hier brauchen wir praktische Verfahrensabläufe und dringend landeseinheitliche Regelungen", sagt Dedy.
Impfpflicht gegen Masern
Grundsätzlich alle, die sich regelmäßig in den betroffenen Einrichtungen aufhalten: Kinder und Jugendliche ebenso wie die dort beschäftigten Erwachsenen, die nach 1970 geboren wurden - also auch Lehrerinnen und Lehrer und Erzieherinnen und Erzieher.
Zu den betroffenen Einrichtungen gehören neben Schulen und Kitas auch Gemeinschafts- und Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, etwa Kinderheime oder Unterkünfte für Asylbewerber und Geflüchtete. Betroffen sind aber auch Tagesmütter und -väter, "die ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen", wie es im Gesetz heißt.
Das Gesetz tritt zum 1. März 2020 in Kraft. Dann gilt die Regelung
für alle Kinder und Jugendlichen, die neu in die Kita oder Schule aufgenommen werden
für alle Beschäftigten, die dort neu anfangen.
Wer bereits eine Kita oder Schule besucht oder dort schon vor dem Stichtag angestellt ist, kann seine Impfung in einer Übergangsfrist noch bis zum 31. Juli 2021 nachweisen.
In der Regel wird die Masernimmunität durch zweimaliges Impfen erreicht - entsprechend müssen zwei Schutzimpfungen nachgewiesen werden, am einfachsten durch Einträge im Impfpass. Ersatzweise kann auch eine ärztliche Bescheinigung zur Immunität vorgelegt werden, etwa dann, wenn man früher schon einmal an Masern erkrankt war. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden darf, muss das ebenfalls durch ein Attest belegen.
Aus Sicht des Kita-Trägers Deutsches Rotes Kreuz (DRK) stärkt die gesetzlich festgeschriebene Masern-Impfpflicht die Position von Kindergärten. "Die Rechtsgrundlage ist klar", betont Sprecher Carsten Bley. "Bisher durften Kindergärten ungeimpfte Kinder nicht ablehnen, jetzt müssen sie das."
Das DRK erwartet einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Kitas, da diese nun auch nachprüfen müssten, ob ausstehende Impfungen nachgeholt werden. Für die Bildungsgewerkschaft GEW ist jedoch genau das eine schwierige Situation. "Das Verhältnis zu Eltern baut auf Vertrauen auf, Kontrollen durch das Kita-Personal können der Erziehungspartnerschaft zuwiderlaufen", sagt Björn Köhler vom GEW-Vorstand.
Schulpflicht versus Impfpflicht: "Alles andere als klar"
Doch während Kitas die Aufnahme von ungeimpften Kindern verweigern müssen, ist das bei Schulkindern nicht ohne Weiteres möglich: Hier stehen zwei gesetzliche Vorgaben gegeneinander. "Die Rechtslage in Fällen, in denen die Impfpflicht mit der Schulpflicht kollidiert, ist alles andere als klar. Hier muss zügig eine Klärung durch das Bundesgesundheitsministerium und die Schulministerien der Länder herbeigeführt werden", sagt Helmut Dedy vom Städtetag. Klar sei aber, dass es keine Zwangsimpfung geben werde - das schließt auch das Gesundheitsministerium aus.
Wie sich aber der Konflikt zwischen Eltern, die sich dauerhaft einer Impfung verweigern, und einer Schule, die die Schulpflicht durchsetzen muss, lösen lässt, darüber gibt es weder im Gesetz noch in den Erläuterungen dazu Hinweise. Zwar kann bei Verstößen ein Bußgeld oder auch ein Zwangsgeld verhängt werden, die Formulierungen sind jedoch eher vage gehalten.
Klarer sind die Konsequenzen dagegen, wenn Mitarbeiter in den Einrichtungen ihrer Impfpflicht nicht nachkommen. In einem solchen Fall habe der Arbeitgeber die Konsequenzen zu ziehen und mit arbeitsrechtlichen Mitteln zu reagieren, heißt es in einem Rundbrief des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen, "also zum Beispiel Abmahnung, Kündigung oder außerordentlicher Kündigung".
Da ein fehlender Impf-Nachweis zu einem gesetzlichen Tätigkeitsverbot in den betroffenen Einrichtungen führen könne, empfehlen die kommunalen Arbeitgeber, "eine Einstellung verbindlich erst vorzunehmen, wenn ein entsprechender Nachweis erfolgt ist". Im Übrigen gelte die Impfpflicht auch für Praktikanten und Ehrenamtler.