Stephan Harbarths Bestellung zum Honorarprofessor Uni muss Gutachter nennen, Inhalt der Gutachten aber nicht

Der Kläger wollte Auskunft über die Bestellung eines heute prominenten Richters zum Honorarprofessor bekommen. Nun entschied das Gericht: Der Inhalt des Gutachtens ist von der Wissenschaftsfreiheit geschützt.
Stephan Harbarth, Präsident des Bundesverfassungsgerichts: Wer hat das Gutachten über seine Benennung zum Honorarprofessor erstellt?

Stephan Harbarth, Präsident des Bundesverfassungsgerichts: Wer hat das Gutachten über seine Benennung zum Honorarprofessor erstellt?

Foto: Uli Deck / dpa

Die Universität Heidelberg muss einem Kölner Anwalt die Namen derjenigen Hochschullehrer nennen, die vor der Ernennung des heutigen Verfassungsgerichtspräsidenten Stephan Harbarth zum Honorarprofessor Gutachten erstellten. Die Gutachten selbst müsse sie allerdings nicht herausgeben, teilte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit .

Harbarth war 2018, noch vor der Wahl zum Richter am Bundesverfassungsgericht, zum Honorarprofessor ernannt worden. Die juristische Fakultät der Heidelberger Universität habe das Verfahren dazu im Herbst 2016 eingeleitet, teilte das Verwaltungsgericht mit. Sie habe zwei Gutachten von auswärtigen Hochschullehrern oder -lehrerinnen in Auftrag gegeben. Im Februar 2018 habe der Senat der Universität dann entschieden, Harbarth zum Honorarprofessor zu bestellen.

Der Kläger habe 2019 bei der Hochschule Auskunft über die Namen der Gutachter und die Übermittlung der Gutachten beantragt, diese habe das jedoch abgelehnt und sich dabei im Wesentlichen auf die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre berufen. Daraufhin zog der Anwalt vor das Verwaltungsgericht.

Motiv des Klägers: unbekannt

Das Gericht entschied nun, dass die Universität sich bei der Geheimhaltung der Namen nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen könne. Bei der Auswahl der Gutachter handle es sich nämlich um einen »bloßen Verfahrensschritt«.

Anders bei den Gutachten selbst: Diese ermöglichten Rückschlüsse darauf, welche Anforderungen die Universität an die wissenschaftlichen Leistungen ihrer Honorarprofessoren stelle.

Das Motiv des Klägers ist nicht bekannt. Er habe sich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gestützt, dazu müsse kein berechtigtes Interesse dargelegt werden, erläuterte Richterin Inga Behrens dem SPIEGEL.

Harbarth war bis zu seiner Wahl zum Verfassungsrichter im November 2018 Bundestagsabgeordneter für die CDU und stellvertretender Unionsfraktionsvorsitzender, außerdem Partner in einer Kanzlei mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht. Im Juni 2020 wurde er zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannt.

Das Urteil des Karlsruher Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof in Mannheim kann noch beantragt werden.

Aktenzeichen: 11 K 1571/20

sun/AFP
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