Urteil des BGH Leihmutter ist rechtliche Mutter des Kindes

Vor dem BGH in Karlsruhe hängt ein Schild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof
Foto: Uli Deck/ dpaEine Frau kann sich nach deutschem Recht nicht als Mutter ihres Kindes beim Standesamt eintragen lassen, das von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragen wurde. Möglich ist nur eine Adoption, wie aus einem veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervorgeht.
Das aus Sperma und Eizelle des deutschen Ehepaars gezeugte Kind war Ende 2015 in der ukrainischen Hauptstadt Kiew zur Welt gekommen. Das dortige Standesamt registrierte die beiden Deutschen als Eltern. In Nordrhein-Westfalen wurde dagegen später die ukrainische Leihmutter als Mutter des Kindes ins Geburtenregister eingetragen.
Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. In Einzelfällen hatte der BGH trotzdem schon ähnliche Konstellationen nachträglich anerkannt, weil ein Gericht im Ausland die Elternschaft festgestellt hatte.
An eine ausländische Standesamts-Eintragung sehen sich die obersten Familienrichter nicht gebunden. Sie wandten deutsches Recht an, weil das Kind nach der Geburt nach Deutschland gebracht wurde. Hierzulande ist die Mutter immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat.