Karlsruhe Bundesverfassungsgericht stärkt Adoptionsrecht Homosexueller

Karlsruher Richter: Entscheidung zugunsten Homosexueller
Foto: Uwe Anspach/ dpaKarlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat Beschränkungen beim Adoptionsrecht für homosexuelle Lebenspartner für verfassungswidrig erklärt. Homosexuelle, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dürfen nach der Entscheidung des Gerichts künftig ein von ihrem Partner zuvor angenommenes Kind adoptieren.
In den vorliegenden Fällen wollten die Kläger erreichen, dass sie die Kinder, die ihre Partner bereits adoptiert haben, künftig ebenfalls adoptieren dürfen. In Deutschland ist eine solche "Sukzessivadoption" in der Ehe möglich - für schwule oder lesbische Lebenspartner bislang nicht. Dies verstoße gegen das Recht auf Gleichbehandlung, entschieden die Karlsruher Richter.
Das Gericht wies mit der Entscheidung Bedenken des Deutschen Familienverbands (DFV) zurück, dass einem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schaden könne. Nach Auffassung der Richter ist vielmehr "davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie in einer Ehe".
Schwules und lesbisches Paar hatten geklagt
Die Richter begründeten dies mit Sachverständigengutachten, wonach solch eine Adoption geeignet ist, auf das Kind "stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten".
Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte eine Ärztin aus Münster. Ihre langjährige Partnerin hatte 2004 ein Mädchen aus Bulgarien adoptiert. Doch den Wunsch der Ärztin, gleichfalls Adoptivmutter zu werden, lehnten die Gerichte ab.
Der zweite Fall verhielt sich ganz ähnlich, nahm aber einen anderen Verlauf: Ein schwules Paar hatte 2002 eine Lebenspartnerschaft geschlossen, in demselben Jahr adoptierte einer der Männer ein Kind aus Rumänien. Drei Jahre später beantragte der Lebenspartner die Adoption, 2008 wies das Amtsgericht den Antrag zurück.
Grüne kündigen Gesetzesinitiative an
Der Mann legte Beschwerde beim OLG Hamburg ein - mit Erfolg: Der Gesetzgeber begründe die Erlaubnis für Lebenspartner, das leibliche Kind des anderen zu adoptieren, mit der erheblichen Verbesserung der Rechtsstellung des Kindes. Das müsse auch für nicht leibliche Kinder gelten, befanden die Richter, und legten den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor.
Die Grünen hatten schon vor der Entscheidung in Karlsruhe angekündigt, einen eigenen Gesetzentwurf zur Abstimmung in den Bundestag zu stellen. Der Entwurf der Grünen werde vorsehen, dass Homosexuelle unter den gleichen Bedingungen wie Heterosexuelle auch als Paar ein Kind adoptieren können, sagte Parlamentsgeschäftsführer Volker Beck der "Neuen Osnabrücker Zeitung".
Ein liberaleres Gesetz würde gleichgeschlechtlichen Paaren Erleichterungen bringen - und mehr Sicherheit. So können Männer und Frauen, die rechtlich nicht als Väter und Mütter anerkannt sind, steuerliche Vorteile wie den Kinderfreibetrag nicht geltend machen. Die Kinder würden profitieren, da beide Elternteile unterhaltspflichtig würden. Und: Sollte ein Elternteil sterben, hat das andere keine Rechtssicherheit, dass es als Vormund des Kindes bestellt wird.
Zurückhaltung in der Union
Für eine gesetzliche Neuregelung setzten die Richter eine Frist bis zum 30. Juni 2014. Das Gericht ordnete zudem an, dass eine Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ab sofort möglich ist. Dies sei wegen der ansonsten eintretenden "unzumutbaren Nachteile" notwendig.
Während Politiker von Grünen und SPD sowie der Lesben- und Schwulenverband die Gerichtsentscheidung bejubelten, äußerten sich Vertreter der Union zurückhaltend. Mit Blick auf das noch ausstehende Urteil der obersten Richter zum Ehegattensplitting von Homosexuellen sagte der Parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion, Michael Grosse-Brömer (CDU): "Eine Tendenz Richtung Gleichstellung mag man ableiten. Ich will darüber aber nicht spekulieren."
Teile der CDU würden das akzeptieren. Zwei Drittel der Delegierten beim CDU-Bundesparteitag im Dezember hätten aber dagegen gestimmt, die steuerliche Besserstellung von Ehepaaren auch homosexuellen Lebenspartnerschaften zu Gute kommen zu lassen.
Nicht zur Entscheidung stand am Dienstag die Frage der gemeinschaftlichen Adoption. Auch hier gibt es Ungleichbehandlung: Ehepaare können gemeinsam Kinder adoptieren, Lebenspartner nicht. Hierzu sind aber derzeit keine Verfahren in Karlsruhe anhängig.
EGMR spricht ebenfalls Urteil zum Adoptionsrecht
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab am Dienstag ein Urteil zum Adoptionsrecht bekannt: Demnach verstößt Österreich mit der fehlenden Möglichkeit einer Stiefkindadoption für homosexuelle Paare gegen das Diskriminierungsverbot.
Der Gerichtshof gab einem lesbischen Paar Recht, das seit längerem in einer stabilen Beziehung lebt. Eine der Frauen wollte den heute 17 Jahre alten leiblichen Sohn ihrer Partnerin adoptieren. Die österreichischen Behörden lehnten dies ab, obwohl die beiden Frauen den Jungen gemeinsam aufziehen.
Die Große Kammer des Straßburger Gerichts stellte eine Diskriminierung gegenüber unverheiraten heterosexuellen Paaren fest. Für sie gibt es in Österreich die Möglichkeit, ein leibliches Kind des Partners oder der Partnerin zu adoptieren. Die Wiener Regierung wurde angewiesen, den Klägerinnen zusammen 10.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.