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Der Fall Erika Küllmer: Behandlungsabbruch oder Tötungsdelikt?

Foto: Thomas Kienzle/ AP

BGH-Urteil zu Sterbehilfe Recht revolutionär

Der eine Fall: Ein Komapatient bekommt keine Nahrung mehr. Der andere Fall: Ein Arzt oder Angehöriger schneidet den Versorgungsschlauch durch. Gibt es einen Unterschied? Nein, mit einer Patientenverfügung ist beides legal, urteilte der Bundesgerichtshof - und hat damit Sterbehilfe neu definiert.
Von Simone Utler

Hamburg - Wenn ein Mensch im Koma liegt oder unheilbar krank ist, ist das ohnehin schon eine immense Belastung für den Betroffenen und seine Angehörigen, für Ärzte und Pflegekräfte. Wenn es dann aber auch noch um die Frage geht, wann man diesen Menschen sterben lassen darf, wird die Situation oft unerträglich.

Die Fragen, die sich in einer solchen Situation stellen, sind im wahrsten Sinne existentiell:

  • Wann kann man die Ernährung eines Patienten einstellen?
  • Wann darf man ein Beatmungsgerät abschalten?
  • Wann macht sich ein Arzt oder ein Angehöriger strafbar?

Bisher war die Rechtsprechung zur Sterbehilfe nicht eindeutig. Deshalb war die Gefahr für Angehörige, Ärzte und Pflegekräfte groß, als Totschläger abgestempelt zu werden - obwohl sie einfach nur helfen und den Willen eines Patienten umsetzen wollten.

Nun hat der Bundesgerichtshof ein lang ersehntes Grundsatzurteil zur Sterbehilfe gefällt, das allen Beteiligten mehr Rechtssicherheit bringt.

Am Freitag entschieden die Richter in Karlsruhe: Wenn ein Patient in einer schriftlichen oder mündlichen Verfügung eine lebensverlängernde Behandlung ablehnt, muss die Behandlung eingestellt werden. Egal ob bei dem Behandlungsabbruch etwas aktiv geschieht oder etwas unterlassen wird - Ärzte, Pfleger und Angehörige machen sich damit nicht strafbar. Die Grenze zur Tötung ist nicht überschritten.

Konkret ging es in dem Verfahren des BGHs um den Fall von Wolfgang Putz, seiner Mandantin Elke G. und deren Mutter Erika Küllmer. Fünf lange Jahre lag Erika Küllmer im Wachkoma und wurde über einen Schlauch und eine Magensonde künstlich ernährt. Ihre Tochter Elke G. kämpfte jahrelang dafür, dass ihre Mutter sterben durfte und die Ernährung eingestellt wurde - ganz so wie Erika Küllmer es zu Lebzeiten gewünscht hatte. Dennoch - und obwohl der behandelnde Arzt im Jahr 2007 lebensverlängernde Maßnahmen für medizinisch nicht mehr angezeigt hielt - lehnte das Pflegeheim die Einstellung der Ernährung ab.

Am Ende riet Putz seiner Mandantin Elke G., den Versorgungsschlauch ihrer Mutter durchzuschneiden. Das Landgericht Fulda verurteilte Putz im vergangenen Jahr wegen versuchten Totschlags zu einer Haftstrafe von neun Monaten auf Bewährung. Putz zog vor den BGH - und wurde nun freigesprochen.

"Krankheitsbedingtem Sterbenlassen seinen Lauf lassen"

Die Bewertung des Landgerichts treffe nicht zu, wonach der Angeklagte sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht habe, so die Richter in Karlsruhe. Sie unterschieden deutlich zwischen "der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung" und Verhaltensweisen, "die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen".

Das Urteil ist aber weit mehr als der Freispruch eines Mannes - es ist ein Meilenstein der Klärung strittiger Fragen zur Sterbehilfe.

Bislang war es in der Rechtsprechung umstritten, ob Ärzte und Betreuer sich bei der Umsetzung des Patientenwillens durch "aktives Tun" strafbar machen, wenn sie etwa Magensonden zur künstlichen Ernährung durchtrennen, weil das Strafgesetzbuch die Tötung auf Verlangen verbietet. Passive Sterbehilfe war demnach nur zulässig, wenn eine lebensnotwendige Behandlung passiv "unterlassen" wurde.

Doch wo liegt letztlich der Unterschied, ob ein Arzt eine Ernährung nicht fortsetzt, also etwas unterlässt und damit passiv handelt, oder ob er den Schlauch, durch den die Nahrung fließt, abschneidet, also etwas Aktives unternimmt? Das Ergebnis ist dasselbe: Der Patient stirbt. Wie von ihm selbst gewünscht.

Nun stellte der BGH fest: Es ist irrelevant, wie die Behandlung abgebrochen wird.

Wer eine Giftspritze setzt, macht sich auch weiterhin strafbar

Der BGH präzisierte den aus seiner Sicht "ungewissen und konturlosen Begriff" der passiven Sterbehilfe durch den von Patienten gewollten "Behandlungsabbruch". Dabei dürfe es nicht auf die "Unterscheidung von aktivem und passivem Handeln ankommen", sagte die Vorsitzende Ruth Rissing-van-Saan. Es hänge oft von Zufällen ab, ob eine lebensverlängernde Behandlung unterlassen oder später aktiv beendet werde. Der übergeordnete Begriff sei der Behandlungsabbruch - und der sei gerechtfertigt, wenn er dem Patientenwillen entspreche.

Ärzte dürfen dem Urteil zufolge auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der unmittelbare Sterbevorgang noch nicht begonnen hat. Mitnichten haben die Richter aber die aktive Sterbehilfe freigegeben. Das heißt: Wer eine Giftspritze setzt, macht sich auch weiterhin strafbar.

Der BGH stützte sich in seinem Urteil auf das neue Gesetz zu Patientenverfügungen, das seit 1. September 2009 wirksam ist. Demnach ist bei der Anordnung lebenserhaltender Maßnahmen verbindlich, was der Betroffene in einer Willenserklärung festgelegt hat. Nach dem Gesetz gilt verbindlich, dass man Vorgaben nicht nur für tödlich verlaufende Krankheiten, sondern für jede Art Behandlung machen kann. Gibt es keine schriftliche Patientenverfügung oder betreffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in eine Untersuchung, eine Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff einwilligt.

Im Fall von Erika Küllmer machten die Richter deutlich, dass die im September 2002 mündlich geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, bindende Wirkung hatte.

Was Beteiligte zu dem Urteil sagen

Wolfgang Putz war nach dem Urteil erleichtert. "Von mir ist ein unglaublicher Druck gefallen. Schließlich schwebte über mir die ganze Zeit der Vorwurf, ich habe eine arme alte Dame getötet", so der Anwalt zu SPIEGEL ONLINE. "Es war eine Riesenfreude, aus dem Richtermund zu hören, dass das ein Behandlungsabbruch und keine Tötung war." Neben dem persönlichen Aspekt freue ihn, dass die Richter mit "diesem gut begründeten Urteil" so viel Rechtssicherheit geschaffen haben.

Ähnlich äußerte sich in Karlsruhe der Leiter der Akutklinik des Klinikums Nürnberg, Frank Erbguth. Das Urteil sei ein "wichtiger Meilenstein für die Medizin". Es schaffe Klarheit, unter welchen Umständen Ärzte eine nicht gewollte Therapie abbrechen dürfen. Nach Ansicht Erbguths wird mit dem Urteil die "Forderung nach aktiver Sterbehilfe überflüssig", weil nun die passive Sterbehilfe sehr viel leichter möglich sei.

Auch Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte, das Urteil schaffe Rechtssicherheit. Der BGH habe dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu Recht einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt. "Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen", so die FDP-Politikerin.

Für "die Hauptfälle" sei jetzt im Strafrecht Rechtssicherheit gewonnen, sagt der ehemalige BGH-Richter Klaus Kutzer. Aber es gebe auch nach diesem Urteil noch Unsicherheiten: Was etwa, fragt Kutzer, sei in Fällen, "in denen der Behandlungsabbruch lebenserhaltende Maßnahmen betrifft, mit deren Hilfe der Patient wieder gesund geworden wäre"? Beispielsweise Bluttransfusionen, die häufig etwa von Zeugen Jehovas abgelehnt werden, oder die Gabe von Antibiotika bei einer Lungenentzündung, was manche Menschen in ihrer Patientenverfügung ausschließen.

Wenn es sich also nicht um die Konstellation einer "irreversiblen", sondern einer heilbaren Erkrankung handelt, die nur deshalb zum Tode führt oder führen könnte, weil lebenserhaltende Maßnahmen nicht ergriffen oder eben abgebrochen werden. Man könne ja in vielen Fällen nicht ausschließen, dass der Patient doch wieder gesund würde, so Kutzer: "Was dann gelten soll, ist eine offene Frage."

Für den Karlsruher Strafverteidiger Gunter Widmaier, der den Medizinrechtler Putz vor dem BGH vertrat, müsste "nach dem Urteil konsequenterweise auch in solchen Fällen der Behandlungsabbruch straflos sein": Die Vorsitzende Richterin habe den Patientenwillen ins Zentrum ihrer Urteilsbegründung gestellt und darin gerade nicht mehr nach der konkreten Krankheitssituation unterschieden.

Medizinrechtler fürchtet keinen "Dammbruch" bei der Sterbehilfe

Der Marburger Bund warnte, das Urteil dürfe nicht als Aufruf zu eigenmächtigem Handeln Angehöriger missverstanden werden. "Aus dem Zustand des Wachkomas darf nicht abgeleitet werden, dass solche Menschen per se nicht mehr leben wollen", erklärte der Vorsitzende des Ärzteverbands, Rudolf Henke. Der vor dem BGH verhandelte Fall zeige einmal mehr, "dass Probleme am Ende des Lebens nicht mit dem Strafrecht gelöst werden können, sondern nur, indem man alle Beteiligten zusammenbringt und gemeinsam zu einer Entscheidung kommt".

Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung kritisierte, das Urteil sende ein fatales Signal aus, das dem Grundrecht Schwerstkranker auf Selbstbestimmung und Fürsorge nicht gerecht werde. Ohne Patientenverfügung dürften lebenserhaltende Maßnahmen nur eingestellt werden, wenn der Betroffene früher glasklar gesagt habe, was er wolle und was nicht. "Wenn zur Ermittlung des Patientenwillens aber wie in diesem Fall ein beiläufiges Vieraugengespräch ohne Zeugen ausreicht, ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet", kritisierte der geschäftsführende Vorstand Eugen Brysch. Er forderte Nachbesserungen am Patientenverfügungsgesetz.

Frank Saliger, Dozent für Medizinrecht an der Bucerius Law School in Hamburg, lobt die Entscheidung. Er geht nicht von einem "Dammbruch" bei der Sterbehilfe in Deutschland aus. "Der BGH hat die Voraussetzungen zulässiger passiver Sterbehilfe zwar erweitert. Die Strafbarkeit der direkten aktiven Sterbehilfe ist von ihm aber nicht in Frage gestellt worden", sagte Saliger in einem Gespräch mit Legal Tribune Online .

Besonders erleichtert nach dem BGH-Urteil war Elke G. "Auch für mich ist das ein Freispruch. Schließlich stand ich mit unter dem Verdacht des Totschlags", sagte sie SPIEGEL ONLINE. G. war ebenfalls in Fulda wegen versuchten Totschlags angeklagt gewesen, aber freigesprochen worden, weil sie unwissend gewesen sei und ihrem Anwalt vertraut habe.

Vor allem beruhige sie eines, sagte G. am Freitag: "Meine Mutter hat nicht umsonst gelitten. So hat die ganze schwere Zeit, die meine Familie durchgemacht hat, einen Sinn gehabt."

Mitarbeit: Dietmar Hippmit Material von dpa/apn/Reuters/ddp
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