Pandemiebekämpfung beim Bund Bundesverwaltungsgericht überprüft Corona-Impfpflicht für Soldaten

Soldaten müssen sich seit Ende November laut einer Dienstvorschrift gegen das Coronavirus impfen lassen. Nun sollen die Klagen zweier Offiziere dagegen verhandelt werden. Sie sehen sich in ihren Grundrechten verletzt.
Corona-Schutzimpfung: Offiziere klagen gegen Einschränkung ihrer Grundrechte

Corona-Schutzimpfung: Offiziere klagen gegen Einschränkung ihrer Grundrechte

Foto: Sven Hoppe / picture alliance / dpa

Können Bundeswehrsoldaten verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen? Das Verteidigungsministerium fand ja – und erließ eine entsprechende Duldungspflicht. Dagegen gehen zwei Offiziere der Truppe jedoch vor, das Bundesverwaltungsgericht verhandelt im Lauf des Tages ihre Klagen.

Die beiden Soldaten berufen sich auf ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Die Covid-19-Impfung ist aus ihrer Sicht nicht zur Verhütung übertragbarer Krankheiten geeignet. Zudem verhindere sie eine Infektion oder Erkrankung nicht. Es sei auch nicht belegt, dass die Impfstoffe die Gefahr einer schweren Covid-19-Erkrankung verminderten.

Die beiden Männer lehnen auch die Verwendung eines mRNA-Impfstoffes ab. Der Einsatz dieser Gentechnik sei hinsichtlich der Nebenwirkungen und Langzeitfolgen unzureichend erforscht, heißt es in ihrem Antrag. Demnach drohten erhebliche Impfschäden, weswegen die Anordnung der Impfung unverhältnismäßig und unzumutbar sei.

Das Verteidigungsministerium hält dagegen die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der generell durchzuführenden Basisimpfungen für rechtmäßig – und hatte ab 24. November 2021 eine Covid-19-Impfung als verbindlich in die allgemeinen Regelungen zur Zentralen Dienstvorschrift »Impf- und weitere Prophylaxemaßnahmen« übernommen. Das Grundrecht der Soldaten auf körperliche Unversehrtheit sei durch die Gesunderhaltungspflicht  nach dem Soldatengesetz wirksam eingeschränkt worden.

Bundeswehr: Duldungspflicht für Einsatzbereitschaft wichtig

Demnach muss ein Soldat ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen. Daher erlaube die Vorschrift die Anordnung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus.

Die Impfung diene der Verhütung einer übertragbaren Krankheit, auch wenn sie keinen vollständigen Schutz biete, heißt es. Es genüge, dass sie die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung und die Gefahr schwerer Verläufe reduziere. Dies sei aufgrund aktueller wissenschaftlicher Untersuchungen und nach den Erhebungen des Robert Koch-Instituts erwiesen. Mit der Schutzimpfung seien auch keine überproportional hohen Impfrisiken verbunden.

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Laut einer vorläufigen Erhebung des Ministeriums liegt der Anteil geimpfter und genesener Soldaten und Soldatinnen, die über eine aktuell vollständige Immunisierung verfügen, bei 94 Prozent. Die Impfquote der Soldatinnen und Soldaten in den Auslandseinsätzen beträgt demnach 100 Prozent. Aktuell leisten insgesamt 183.638 Soldatinnen und Soldaten ihren Dienst bei der Bundeswehr.

Die vollständige Immunisierung der Soldaten und Soldatinnen liege im gesteigerten Interesse, sagte ein Ministeriumssprecher. »Die Duldungspflicht ist dabei ein Stützpfeiler für den Erhalt der Führungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Es geht um den Schutz des Individuums und der militärischen Gemeinschaft vor der Ausbreitung von Infektionskrankheiten.« Für Soldatinnen oder Soldaten, die unberechtigt die Impfung verweigern, stelle dies eine Dienstpflichtverletzung dar, die dienstrechtliche Konsequenzen haben kann .

Ob der erste Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts, der erst- und letztinstanzlich über die zwei Anträge entscheidet, noch am Montag ein Urteil verkündet, ist noch unklar.

Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 2.22, BVerwG 1 WB 5.22

apr/dpa
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