Gesetzesvorschlag zur Sterbehilfe Suizid auf Rezept

Krankenhausbett
Foto: imago stock&people/ imago/Westend61SPIEGEL: Herr Borasio, im März 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das gesetzliche Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe für nichtig. Wenn sich heute jemand in Deutschland freiverantwortlich das Leben nehmen will, darf ihm jeder dabei helfen. Der Bundesgesundheitsminister will das ändern und hat Institutionen und Experten eingeladen, Vorschläge für ein "Schutzkonzept" zu machen, darunter auch Sie und Ihre Ko-Autoren. Was schlagen Sie vor?
Borasio: Nach unserem Entwurf dürfen nur Ärztinnen und Ärzte Suizidhilfe durchführen. Für alle anderen steht es unter Strafe. Einzige Ausnahme: Angehörige oder andere nahestehende Personen.

Universität Lausanne
Gian Domenico Borasio gilt als einer der Wegbereiter der Palliativmedizin in Deutschland. Seit 2011 leitet er die Palliativabteilung der Universitätsklinik Lausanne. Er lehrt Medizin am Lebensende in Deutschland und der Schweiz. Die Ko-Autoren des Gesetzesvorschlags sind der Palliativmediziner und Medizinethiker Ralf Jox (Lausanne), der Medizinrechtler Jochen Taupitz (Heidelberg) und der Medizinethiker Urban Wiesing (Tübingen).
SPIEGEL: Warum Ärzte?
Borasio: Weil nur sie die fachlichen Voraussetzungen dafür mitbringen. Die Begleitung eines Suizidwilligen kann man von der Schwierigkeit her durchaus mit einer Herzoperation vergleichen. Die darf auch nicht jeder durchführen, auch nicht jeder Arzt. Ein Hausarzt, ein Onkologe oder Internist etwa, kennt seine Patienten oft sehr gut. Wenn jemand zu ihm sagt: Ich mag nicht mehr, ich möchte sterben, kann er einschätzen, ob dahinter ein Hilfeschrei steckt, eine vorübergehende Stimmung oder ein lange gereifter Entschluss. Wenn er sich unsicher ist, wird er - je nach Situation – einen Geriater oder Psychiater hinzuziehen. Oder eine Seelsorgerin, einen Psychotherapeuten, eine Sozialarbeiterin. Aber am Ende ist es der Arzt, der das tödliche Mittel verschreibt, und dafür trägt er auch die Verantwortung.
SPIEGEL: Gehört zum Selbstbestimmungsrecht nicht auch die freie Wahl der Helfer?
Borasio: Ja, aber der Staat darf diese Wahl im Rahmen seines Fürsorgeauftrags einschränken. Das Verfassungsgericht hat eine – wie ich finde – etwas heroisierende Vorstellung des Autonomieprinzips formuliert: Das Ideal ist der Mensch, der in gänzlich freier Willensentscheidung seinem Leben ein Ende setzt. Hier geht es aber um schwerst leidende Menschen – körperlich, seelisch. Die meisten sind krank, alt, fragil. Sie entscheiden sich unter großem Leidensdruck. Im Urteil des Verfassungsgerichts ist berechtigterweise auch die Rede von Einflüssen, die eine freie Entscheidung gefährden können. Hier kann und sollte der Gesetzgeber Schutzrichtlinien aufstellen.
SPIEGEL: Wovor muss man Suizidwillige schützen?
Borasio: Zum Beispiel davor, dass sie sich unter dem Einfluss einer behandelbaren psychischen Krankheit suizidieren. Oder vorschnell. Deshalb sehen wir eine Wartefrist von zehn Tagen vor. Oder davor, dass sie eine unfreie Entscheidung treffen, weil ihnen niemand die Hilfe anbietet, auf die sie ein Recht haben: Jemanden, der aktiv zuhört, kompetent Informationen gibt, Alternativen aufzeigt, wie Palliativmedizin, Schmerztherapie, bessere Pflege und so weiter. Und am Ende der Begleitung muss der Patient auch die Möglichkeit haben, Suizidhilfe zu erhalten.
SPIEGEL: Sterbehilfevereine wären verboten?
Borasio: Nein, dafür besteht keine Notwendigkeit – und es wäre auch mit dem Verfassungsgerichtsurteil nicht zu vereinbaren. In Deutschland werden Sterbehilfeorganisationen teilweise dämonisiert. Das kann ich aufgrund meiner Erfahrungen in der Schweiz, wo ich seit neun Jahren arbeite, nicht nachvollziehen. In manchen Schweizer Kantonen dürfen sie Suizidhilfe auch in Pflegeheimen und Krankenhäusern leisten.
SPIEGEL: Was wäre Sterbehilfevereinen nach Ihrem Vorschlag erlaubt?
Borasio: Sie dürften nicht für Suizidhilfe werben, aber wenn sie Suizidwillige mit Informationen unterstützen wollen, welcher Arzt in ihrer Nähe dazu bereit ist, dann wäre dagegen nichts zu sagen. Es ist aber problematisch, wenn sie das selbst in die Hand nehmen. Erst heute früh erfuhr ich wieder in einer Besprechung, dass Mitarbeiter eines Sterbehilfevereins einer Patientin mit Krebs und starken Schmerzen gesagt haben, sie dürfe kein Morphin nehmen, sonst würde sie geschäftsunfähig und könnte von ihnen keine Suizidhilfe mehr bekommen. Eine krasse Fehlinformation, denn korrekt angewandtes Morphin macht Patienten nicht geschäftsunfähig. Solche Fehler würden durch unser Modell verhindert.
SPIEGEL: Ärzte dürften also weiter so verfahren wie der mittlerweile verstorbene Berliner Sterbehelfer Uwe-Christian Arnold, einer der Kläger gegen das Suizidhilfeverbot?
Borasio: Nicht ohne Weiteres. Nach unserem Gesetzesvorschlag muss jeder Arzt zumindest einen zweiten, unabhängigen Kollegen hinzuziehen. Das Vieraugenprinzip ist uns sehr wichtig. Wenn sich Ärzte in einem Sterbehilfeverein zusammenfinden, wäre das nach unserem Modell erlaubt. Vielleicht würde es noch vorkommen, dass ein Sterbehelfer von Hamburg nach Freiburg reist, aber nicht mehr oft. Denn die Menschen, so sagen es uns Daten aus anderen Ländern, gehen lieber zum Arzt ihres Vertrauens. Und wenn der das nicht kann oder will, dann wird er an einen Kollegen verweisen.
SPIEGEL: In der Schweiz stellt das Gesetz Ärzten seit Jahrzehnten frei, diese Hilfe zu leisten. Das hat die Sterbehilfeorganisationen aber nicht überflüssig gemacht.
Borasio: Das hat auch mit der Kultur der Schweiz zu tun. Viele Ärzte dort sind froh, dass ihnen die Vereine diese Arbeit abnehmen. Es gibt aber auch Ärzte, die Suizidhilfe selbst leisten. In Deutschland haben in Umfragen schon im Jahr 2010 37 Prozent der Ärzte bejaht, dass sie Suizidhilfe durchführen würden, wenn sie klar geregelt wäre. Heute sind es vermutlich noch mehr. Es gibt mehr als 400.0000 Ärzte in Deutschland, die pensionierten nicht mitgezählt. Da kommen wir auf mindestens 150.000 Ärzte, die bereit wären, das zu tun.
SPIEGEL: Und mit dem ärztlichen Berufsethos wäre das vereinbar? In den Leitlinien der Bundesärztekammer steht, Suizidhilfe sei keine ärztliche Aufgabe.
Borasio: Suizidhilfe zu leisten oder nicht bleibt die Gewissensentscheidung jedes einzelnen Arztes. Daher stellen wir auch im Gesetzentwurf fest, dass niemand zu einer Hilfe zur Selbsttötung verpflichtet ist.
SPIEGEL: Sollte Suizidhilfe eine Kassenleistung sein?
Borasio: Als komplexe ärztliche Leistung sollte sie eine eigene Abrechnungsziffer bekommen. Die Vergütung sollte so festgesetzt sein, dass es keinen Anreiz gibt, daraus ein Geschäft zu machen.
SPIEGEL: Mit wie vielen ärztlich assistierten Suiziden rechnen Sie mittelfristig für Deutschland?
Borasio: Im US-Bundesstaat Oregon, wo nur Ärzte beim Suizid helfen dürfen, betrifft das 0,4 Prozent aller Sterbefälle. In der Schweiz 1,5 Prozent. Bei jährlich rund 900.000 Sterbefällen in Deutschland würde man vielleicht auf 8000 bis 10.000 kommen. Nicht sofort, aber in einigen Jahren.
SPIEGEL: Bis zum Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe waren es eher 100 bis 200 Fälle pro Jahr. Was könnte man aus einem solchen Anstieg ablesen?
Borasio: Allein aus der Zahl lässt sich nichts ablesen. Laut Bundesverfassungsgericht steht es dem Staat auch nicht zu, das moralisch zu bewerten. Umso wichtiger ist eine Dokumentations- und Meldepflicht. Je mehr man weiß über Alter, Krankheit, soziale Umstände, Motive, desto besser. Würden wir zum Beispiel sehen, dass – anders als bisher in Oregon – immer mehr Hochbetagte aus sozial schwachen Schichten Suizidhilfe in Anspruch nehmen, aus Einsamkeit oder Angst vor Pflegebedürftigkeit, dann müssten wir uns als Gesellschaft einige dringende Fragen stellen. Am besten sollte der Staat sofort damit anfangen, die Lebenssituation dieser Menschen zu verbessern, damit es erst gar nicht so weit kommt.
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