Urteil in Straßburg Deutsche Mutter fordert vergeblich Kontakt zu adoptierten Töchtern

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg: Beschwerde abgewiesen
Foto: Rolf Haid/ dpaStraßburg - Gibt eine Mutter ihre Babys zur Adoption frei, kann sie nicht später den Kontakt zu ihren Kindern erzwingen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde einer Mutter aus Bielefeld gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Damit billigten die Straßburger Richter entsprechende Entscheidungen der deutschen Justiz.
Die Klägerin, bereits Mutter zweier Kinder, hatte im April des Jahres 2000 Zwillinge von einem außerehelichen Partner bekommen. Auf Druck ihres Mannes gab sie die Mädchen drei Wochen nach der Geburt zur Adoption frei. Diese Entscheidung wurde von einem Notar beurkundet. Bei einem Treffen im zuständigen Jugendamt sagten die künftigen Adoptiveltern der leiblichen Mutter zu, sie werde jedes Jahr einen Bericht über die Entwicklung der Kinder und Fotos erhalten.
Im Juni 2001 wurde die Adoption von einem Gericht ausgesprochen. Ein halbes Jahr später beantragte die Frau, die Adoption wieder aufzuheben. Zur Begründung sagte sie, der leibliche Vater der Kinder habe nicht zugestimmt. Außerdem habe sie unter großem psychischem Druck gestanden und sei vom Jugendamt beeinflusst worden. Der Antrag wurde von zwei Instanzen abgewiesen, das Bundesverfassungsgericht nahm im Dezember 2007 eine Verfassungsbeschwerde nicht an.
Auch alle Anträge der heute 52-jährigen Frau auf regelmäßigen Kontakt zu ihren inzwischen 14 Jahre alten Töchtern wurden abgewiesen. Die deutschen Gerichte argumentierten, die Zwillinge seien bereits drei Wochen nach der Geburt in ein Kinderheim gekommen. In einer so kurzen Zeit habe die leibliche Mutter keine "soziale und familiäre" Beziehung zu ihnen aufbauen können. Zudem schütze das deutsche Adoptionsrecht die familiären Beziehungen zwischen Kindern und ihren Adoptiveltern. Aus der Zusage der Familie, sie regelmäßig über den Werdegang der Kinder zu informieren, könne die Frau kein Recht auf Umgang ableiten.
Das Urteil wurde von einer kleinen Kammer des EGMR gefällt und ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann nun binnen drei Monaten eine Überprüfung beantragen. Der Gerichtshof kann die Beschwerde dann an die 17 Richter der Großen Kammer verweisen - er muss dies aber nicht tun.