Rosenkrieg um Geldsegen Lottogewinner muss mit Ex-Frau teilen

Sie lebten seit acht Jahren getrennt, waren aber noch verheiratet: Deshalb muss ein Mann aus Mönchengladbach seiner Ex-Frau rund die Hälfte seines Lottogewinns von einer halben Million Euro abgeben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Lottoziehung: Streit um Gewinn zwischen Lottospieler und seiner Ex-Frau

Lottoziehung: Streit um Gewinn zwischen Lottospieler und seiner Ex-Frau

Foto: Arne Dedert/ picture alliance / dpa

Karlsruhe - Erst hatte er viel Glück im Lotto, danach viel Ärger: Nach jahrelangem Gerichtsstreit um eine halbe Lotto-Million muss ein Rentner das Geld mit seiner Ex-Frau teilen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XII ZR 277/12).

Das Gericht sollte klären, ob der Mann 242.500 Euro an die Frau abgeben muss - obwohl er zum Zeitpunkt des Lottoglücks im November 2008 schon acht Jahre von ihr getrennt gelebt hatte. Die Scheidung hatte er allerdings erst zwei Monate nach dem Geldsegen eingereicht.

Strittig war, ob die lange Trennungszeit als Grund dafür genügen kann, dem Mann das Geld allein zuzusprechen. Das hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf so gesehen. Es wies die Ansprüche der Frau wegen "grober Unbilligkeit" zurück. Sie ging zunächst leer aus.

Diesen OLG-Beschluss hoben die Karlsruher Richter nun jedoch auf. "Damit gilt wieder das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach", erklärte der Vorsitzende Richter am BGH, Frank Klinkhammer. Darin war der Lottogewinn dem Zugewinn zugerechnet und die Ansprüche der Frau in vollem Umfang anerkannt worden. Der unterlegene Rentner muss nun auch die Kosten des Verfahrens tragen - rund 66.000 Euro.

"Das Gesetz gibt es klar vor"

In der Urteilsbegründung hieß es, dass die acht Jahre Trennungszeit noch lange kein Grund seien, dem Mann das Geld allein zuzusprechen. Das allein nämlich "begründe noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht".

"Das Gesetz gibt es klar vor: Es gibt nun mal die Stichtagsregelung", hatte der Anwalt der Frau argumentiert. Ein "pauschalisierender und verallgemeinernder Zugewinnausgleich" sei absichtlich gewollt - und eben nicht eine Einzelfallprüfung.

Da der Frau der Scheidungsantrag zwei Monate nach dem Lottogewinn zugestellt wurde, zählt der Geldsegen nach geltendem Güterrecht zum Zugewinn. Die Zustellung gilt als Stichtag, an dem im Scheidungsfall das Vermögen zweier Parteien gegeneinander aufgerechnet wird. Der Überschuss muss geteilt werden. Ausnahmen sind Schenkungen, Erbschaften und Ausstattung.

Der Anwalt des Mannes vertrat die Position, dass Rechtssicherheit kein Selbstzweck sei. "Der Bund der Ehe war nur noch ein formaler", betonte er. Der nach acht Jahren in einer Tippgemeinschaft mit seiner neuen Lebenspartnerin des Mannes gewonnene Betrag stehe in keinerlei Beziehung mehr zur einstigen Ehe.

Unter Juristen wird jedoch seit langem diskutiert, ob außer Erbschaften und Schenkungen nicht auch Vermögen wie ein Lottogewinn oder etwa Schmerzensgeld vom Zugewinn ausgenommen werden sollten - also Vermögen, dessen Erwerb mit der Ehe nichts zu tun hat. Zuletzt hatte der BGH aber in einem fast 40 Jahre alten Urteil (Az.: 1 VZR 11/76) klargestellt, dass ein Lottogewinn sehr wohl zum Zugewinn gehört.

wit/dpa
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