Urteil Reisende dürfen wegen Hautfarbe kontrolliert werden

Die Bundespolizei darf Bahnreisende aufgrund ihres ausländischen Aussehens kontrollieren. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Auf Strecken, die erfahrungsgemäß zur illegalen Einreise genutzt werden, dürfen die Beamten demnach ohne konkreten Verdacht Stichproben machen.
Bundespolizisten in Frankfurt am Main: "Einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung"

Bundespolizisten in Frankfurt am Main: "Einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung"

Foto: dapd

Koblenz - Der Polizist war verblüffend ehrlich: Bei der Kontrolle eines Bahnreisenden sei ein Kriterium auch die Hautfarbe einer Person, gab er zu. Habe er die Vermutung, jemand halte sich illegal auf, spreche er Leute an, die ihm als Ausländer erschienen. Zusammen mit einem Kollegen hatte der Beamte einen Passagier mit ausländischem Aussehen kontrollieren wollen - doch der Mann verweigerte die Herausgabe seiner Papiere, es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung. Die Beamten durchsuchten den Rucksack des Reisenden, fanden aber auch dort keine Papiere und nahmen ihn mit zur Dienststelle, wo sie seine Personalien feststellen konnten.

Später klagte der Reisende. Vor Gericht wollte er feststellen lassen, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war.

Doch das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage nun zurückgewiesen. Die Identitätsfeststellung sei rechtmäßig gewesen, erklärten die Richter in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Sie entschieden: Die Bundespolizei darf Bahnreisende auch ohne konkreten Verdacht aufgrund ihres ausländischen Aussehens kontrollieren - auf bestimmten Strecken.

Auf Bahnstrecken, die Ausländer erfahrungsgemäß zur unerlaubten Einreise nutzten oder auf denen es zu Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz kommt, dürften Beamte "verdachtsunabhängig" und nur aufgrund der Hautfarbe kontrollieren, heißt es in dem Urteil. Nach den polizeilichen Erkenntnissen würden die Nahverkehrszüge auf der Strecke, die der Kläger gefahren sei, durchaus für illegale Einreisen genutzt.

Aus Gründen der Kapazität und Effizienz müssten sich die Beamten auf Stichprobenkontrollen beschränken. Deswegen dürften sie die Auswahl der Reisenden "auch nach dem äußeren Erscheinungsbild" vornehmen. Dem Urteil zufolge greifen Beamte bei stichprobenartigen Kontrollen gegen illegale Einreisen auf ihre "einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung" zurück. Hierdurch werde willkürliches Vorgehen ausgeschlossen.

Da die Identität des Klägers in der Bahn von den Beamten nicht habe festgestellt werden können, seien die Beamten aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung auch zur Durchsuchung des Rucksackes nach Ausweispapieren berechtigt gewesen, begründetet die Richter die Ablehnung der Klage.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Az. 5 K 1026/11.KO)

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