Klagen gegen menschenunwürdige Haftbedingungen
Bundesverfassungsgericht spricht Häftlingen Prozesskostenhilfe zu
Ihre Gemeinschaftszellen seien zu klein, die Toilette nicht abgetrennt – dagegen klagten zwei Häftlinge aus Bayern. Ein Landgericht verweigerte ihnen Prozesskostenhilfe. Zu Unrecht, urteilte nun das Bundesverfassungsgericht.
Für zwei Häftlinge, die im juristischen Streit um womöglich menschenunwürdige Unterbringung in bayerischen Gefängnissen geklagt hatten, gibt es neue Hoffnung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab am Mittwoch zwei Verfassungsbeschwerden der Männer statt und verwies die Fälle zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurück.
Die Betroffenen waren im Jahr 2012 in Augsburg und Aichach getrennt voneinander in Haft und rügen den Angaben zufolge eine menschenunwürdige Behandlung, weil sie jeweils mit einem weiteren Gefangenen in zu kleinen Hafträumen untergebracht gewesen seien. Darin seien zudem die Toiletten baulich nicht abgetrennt und keine Abluftvorrichtung vorhanden gewesen.
Dagegen wollten die Männer vorgehen und hatten dafür Prozesskostenhilfe beantragt. Das Landgericht Augsburg wies dies jedoch ab.
Im ersten Fall entschieden die Karlsruher Richter unter anderem, das Landgericht habe nicht ohne weitere Begründung eine Klage auf Prozesskostenhilfe in Höhe von 600 Euro abweisen dürfen. Umstritten war die Zellengröße in der Justizvollzugsanstalt Aichach. Während der Freistaat Bayern von 8,98 Quadratmetern ausging, gab der Inhaftierte 7,41 an. Die Toilette sei nur mit einem »Schamvorhang« versehen.
Sollte der kleinere Wert stimmen, stünden dem Mann anteilig weniger als vier Quadratmeter zu – was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Hinblick auf das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung genaustens geprüft werden müsse. Unklar ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts, warum das Landgericht die angebotenen Beweise nicht berücksichtigt habe. Damit sei das Recht des Mannes auf rechtliches Gehör verletzt worden.
In dem anderen Fall hatten sowohl das Landgericht Augsburg als auch das Oberlandesgericht München einem Mann ebenfalls Prozesskostenhilfe versagt. Damit hätten sie den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, hieß es vom BVerfG.