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Entscheidung in Leipzig Bundesverwaltungsgericht hebt »Compact«-Verbot auf

Jürgen Elsässer hat sich vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen das Verbot seines rechtsextremen Magazins »Compact« gewehrt – mit Erfolg. Es bleibt erlaubt.
Ehepaar Elsässer im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Ehepaar Elsässer im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Foto: dts Nachrichtenagentur / IMAGO

Das rechtsextreme Magazin »Compact« kann weiter erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot gekippt, das die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) im Sommer 2024 erlassen hatte .

Das Grundgesetz garantiert selbst den »Feinden der Freiheit« die Meinungs- und Pressefreiheit, begründete der Vorsitzende Richter Ingo Kraft die Entscheidung. Zwar gebe es zahlreiche polemische und zugespitzte Äußerungen. Die Grenze zur Verfassungsfeindlichkeit sei jedoch nicht überschritten, so das Gericht.

Die Bundesrichter bestätigten damit ihre Entscheidung aus dem Eilverfahren im vergangenen August. Damals hatten sie das Verbot vorläufig ausgesetzt, sodass das Blatt vorerst weiter erscheinen konnte. Nun hat der zuständige 6. Senat im Hauptsacheverfahren seine endgültige Entscheidung getroffen. Die Leipziger Richterinnen und Richter sind in erster und letzter Instanz für Klagen gegen Vereinsverbote zuständig.

Beobachtung durch Verfassungsschutz

Das Bundesinnenministerium hatte das Magazin verboten und es als »zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene« bezeichnet. Laut Ministerium ist die »Compact«-Magazin GmbH seit Längerem im Fokus des Verfassungsschutzes und wurde Ende 2021 als gesichert rechtsextremistische Vereinigung eingestuft und beobachtet.

Das »Compact«-Magazin mit Chefredakteur Jürgen Elsässer ist eines der führenden Medien für Rechtsextreme, Russlandfreunde und Verschwörungsanhänger in Deutschland. Das 2010 gegründete Medienunternehmen hatte seinen Sitz früher im brandenburgischen Falkensee, inzwischen sitzt es in Stößen in Sachsen-Anhalt. Die Auflage des »Compact«-Magazins liegt nach Gerichtsangaben bei 40.000 Exemplaren, der Online-TV-Kanal erreicht bis zu 460.000 Klicks.

Zentrale Frage war, ob Aussagen des Medienunternehmens noch durch die Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sind – oder ob sie verfassungsfeindlich sind und eine konkrete Gefährdung darstellen. Entscheidend für die Bewertung dabei war, ob verfassungswidrige Inhalte prägend für »Compact« sind.

Das Gericht fand zwar verfassungsfeindliche Inhalte in dem Magazin – diese seien aber nicht so prägend, dass sie ein Verbot rechtfertigten (Az.: BVerwG 6 A 4.24 ).

wit/dpa/AFP