Gerichtsentscheidung in Hessen Sputnik-V-Geimpfte haben keinen Anspruch auf Impfzertifikat

Coronaimpfung mit Sputnik V (Symbolbild)
Foto: Pavel Bednyakov / imago images/SNAWer zwei Impfungen mit der russischen Vakzine Sputnik V erhalten hat, hat keinen Anspruch auf ein deutsches Impfzertifikat. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat in einem Eilbeschluss eine entsprechende Beschwerde eines Antragstellers abgewiesen, wie es in einer Mitteilung vom vergangenen Freitag heißt. (Az: 8 B 1885/21)
Die Entscheidung begründet das Gericht damit, dass Sputnik V in Deutschland nicht als Coronaimpfstoff zugelassen ist.
Der Antragsteller im konkreten Fall war im Mai in Moskau und dann nochmals im Juli in San Marino mit Sputnik V geimpft worden. Beim Landkreis Fulda beantragte er die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats. Der Landkreis lehnte dies ab – zu Recht, wie nun der VGH entschied.
Die Voraussetzungen für den Impfnachweis seien nicht erfüllt, hieß es. Nach der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sei der Impfnachweis nur bei Impfungen mit einem Impfstoff auszustellen, der vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) öffentlich gelistet werde. Das PEI ist als »Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel« dem Gesundheitsministerium unterstellt und sorgt für die Regulierung von Vakzinen und Arzneimitteln .
Sputnik V ist in Deutschland aber nicht zugelassen und daher vom Paul-Ehrlich-Institut auch nicht unter den empfohlenen Impfstoffen aufgelistet.
EU-Recht ermögliche grundsätzlich, dass ein Impfzertifikat für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff ausgestellt werden kann, so das Gericht. Es verpflichte Mitgliedstaaten wie Deutschland aber nicht dazu, ein Impfzertifikat für einen Covid-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung im Land zugelassen ist.