Thomas Fischer

Coronavirus Virus strafbar!

Thomas Fischer
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Was ist größer: die Angst vor der Krankheit oder die vor der Angst? In jedem Fall lohnt sich auch hier, einen Blick aufs Strafrecht zu werfen. Es hält Rezepte gegen jeglichen Missstand bereit.
Elektronenmikroskopische Aufnahme des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

Elektronenmikroskopische Aufnahme des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

Foto: NIAID-RML/ AP/ dpa

Panik?

Deutschland und die Welt werden derzeit von einer Infektionskrankheit heimgesucht, an der man sterben kann. Genauer gesagt: An der Krankheit sterben nach bisherigen Erkenntnissen ungefähr zwei Prozent der infizierten Menschen; der Rest überlebt sie, soweit ersichtlich, ohne bleibende Schäden. Gefährdet und von tödlichem Verlauf bedroht sind ganz überwiegend ältere Personen mit geschwächtem Immunsystem und/oder Vorerkrankungen.

Das ist schlimm genug, allerdings aufs Ganze gesehen nicht wirklich katastrophal. Tatsächlich sind nämlich die Welt und Deutschland voll von Infektionskrankheiten, an denen man sterben kann und an denen auch häufig gestorben wird, von der Influenza bis zu Ebola. Sogar die Pocken gibt es wieder, allerdings nur an Orten, wo sich der ältere deutsche Mensch nur selten aufhält.

Deshalb ist es ein bisschen erstaunlich, dass uns sämtliche Agenturen der öffentlichen Meinung, Regierungen, Medien, Zuredner und Informatoren, tagein, tagaus mahnen, wir sollten doch bitte nicht in Panik verfallen, sondern der Sache panikfrei und gefasst, aber ernst und aufmerksam ins Auge blicken und uns im Übrigen fleißig die Hände waschen. Wenn so oft vor jeglicher Panik gewarnt wird, kann die Panik nicht weit sein. Und so darf man denn auch rund um die Uhr Berichte, Filme, Eindrücke und Bewertungen der Panik an den Börsen, der Panik im Nudelregal, der Panik bei den Automobilmesseveranstaltern, der Panik in der Wattestäbchen- und Mundschutzindustrie und der Panik in den Fernsehstudios genießen, die damit beschäftigt sind, Notfallpläne für den Fall der Panik zu entwerfen. Im Gegensatz zu Filmknallern der "Outbreak"-Kategorie haben wir es also nicht mit einer Panik wegen der Schrecklichkeiten einer Krankheit zu tun, sondern mit einer Panik wegen der möglichen Folgen einer Panik.

Das zeigt recht schön, worum es in der Welt der Dauerbetroffenheit und Empathie, der Blumengestecke und des Mitleidens geht: Bevor die anderen uns aus lauter Panik die Spaghetti wegkaufen, kaufen wir sie lieber selbst. Die paar Tausend vorzeitig an Lungenentzündungen oder Sepsis versterbenden Senioren werden in die Statistiken eingepflegt werden. Sie sind normaler Schwund und nur ein unwesentlicher Kollateralschaden der eigentlichen, der großen Coronakrise. Will sagen: Panik über das Leiden der Kranken bewegt sich knapp über Null-Niveau; die Verzweiflung über die Unsicherheit der Versorgungsströme für die Gesunden und die Erregung über die schrecklichen Krämpfe der Aktienkurse sind derweil umso größer. Das entspricht, realistisch betrachtet, dem üblichen Maß mitmenschlicher Solidarität. Das sage ich unter Bezugnahme auf die moralische Empörung, die sich vor den Fernsehern breitzumachen pflegt, wenn dort einmal gezeigt wird, wie in Panik befindliche Menschen in fremden Ländern beim Ausbruch von Seuchen infizierte Nachbarn - oder wen sie dafür halten – mit Gewalt vertreiben. Ein bisschen Corona und ein Stromausfall reichen, und wir Vernünftigen und Guten sind mittendrin.

Verwirrung?

Nun muss einmal die Verbindung des Virus zu einem Bereich des Lebens erwähnt werden, welcher stets mobilisiert wird, wenn wieder einmal ein Missstand droht, eine Gefahr sich abzeichnet, eine Furcht sich breitmacht oder eine Behinderung des sorgenfreien Lebens zu befürchten ist: das Strafrecht. Denn wir sind - inzwischen oder schon immer – gewohnt, dass alsbald nach dem Aufkommen des Gerüchts, irgendetwas stimme nicht im Land, jemand die Frage stellt, ob schon jemand gefragt hat, wer daran eigentlich schuld ist und wen man deshalb bestrafen könnte. Das Bedürfnis nach Zuweisung von Schuld und Verantwortung kennt keine Grenzen, auch wenn die Logik und die Lebenserfahrung sagen, dass das immer weniger Sinn hat: Ob irgendjemand "schuld" ist an der Explosion eines Atomkraftwerks oder am Zusammenstoß zweier Personenzüge, am Ausbruch eines Kriegs oder eines Vulkans, ist letzten Endes vollständig gleichgültig. Das groteske Missverhältnis zwischen dem Ausdeuten einzelner Menschen, die am Untergang des Regenwalds oder der Korallenriffe die Schuld tragen, den Strafen, mit denen sie belegt werden, und den tatsächlichen Schäden führt denn ja auch – vernünftigerweise – kaum je zur dauerhaften Beruhigung; vielmehr wächst das unbestimmte Gefühl, die Welt der "Systeme", der Alternativlosigkeiten und der Großgefahren lasse sich mit den Rezepten, Mitteln und Verarbeitungsprogrammen der Vergangenheit gar nicht mehr steuern.

Schuld?

Nun also: Coronakrise. Erinnern wir uns einen Moment an die zweite Hälfte der Achtzigerjahre und an "Aids". Die "Schwulenseuche", das Todesvirus, der ultimative Schrecken ging um, verbreitet in finsteren Randbereichen des Sex und verseuchten Blutbeuteln, bei den Unreinen und Verworfenen, Ausgegrenzten und Gezeichneten. Man darf das meiste als "Panik" bezeichnen, was damals von den Medien an hysterischer "Lustseuchen"-Prosa produziert und verbreitet wurde: Das Ende der sexuellen Freiheit, die Abkehr von der Unbeschwertheit, der Verlust des Vertrauens seien gekommen, und niemals mehr werde die Welt sein, wie sie war.

Die Juristen taten, was ihres Amtes ist: Sie entwarfen Szenarien der normativen Regulation und ihrer gewaltsamen Durchsetzung. Seuchenrecht, Infektionsrecht, Beamtenrecht, Verwaltungsrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht, Arztrecht – alles schien unsicher; alles schien gefährdet. Die Fraktion der Apokalyptiker suchte nach Schuld und Verantwortung, und nach Rettung durch Strafe. Berühmte Strafjuristen und Kommentatoren erwogen, die HIV-Positiven in Lagern von der Gesellschaft zu isolieren; viele rupften die höchstpersönlichen Hühnchen mit ihrer Angst vor dem Schwulsein; in Aids-Fachzeitschriften wurden kühne Thesen zu der neuen Gesellschaft unter der Todesdrohung entworfen. Staatsanwaltschaften, Gerichte, Strafverteidiger und Rechtsprofessoren befassten sich mit der Frage, ob und wie eigentlich zu bestrafen sei, wer andere Menschen infiziert.

Alle Artikel zum Coronavirus

Am 31. Dezember 2019 wandte sich China erstmals an die Weltgesundheitsorganisation (WHO). In der Millionenstadt Wuhan häuften sich Fälle einer rätselhaften Lungenentzündung. Mittlerweile sind mehr als 180 Millionen Menschen weltweit nachweislich erkrankt, die Situation ändert sich von Tag zu Tag. Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über alle SPIEGEL-Artikel zum Thema.

Wer sich erinnern möchte, kann im SPIEGEL vom 13. Februar 1987 nachlesen: "In allerkrassesten Fällen kommt sogar Mord in Betracht." Das sagte die bayerische Justizministerin Berghofer-Weichner, und meinte die Strafbarkeit von Personen, die andere Personen vorsätzlich mit dem HI-Virus infizieren. Das klang radikal vor dem Hintergrund der damals wie heute herrschenden notorischen Verwirrung über die Voraussetzungen der Strafbarkeit: "Muss Vorsatz nachgewiesen werden, oder reicht es, wenn der Delinquent die Ansteckung billigend in Kauf nimmt?", fragte der SPIEGEL. Falsch gefragt: "Billigendes Inkaufnehmen" ist eine Form des Vorsatzes und macht daher für die in Betracht kommenden Tatbestände überhaupt keinen Unterschied.

Wir müssen die Fragen und Entscheidungen der Achtzigerjahre und die damaligen Klärungen durch den Bundesgerichtshof hier nicht mehr im Einzelnen nachzeichnen, denn die angeblich fast unlösbaren Strafrechtsprobleme lösten sich in Nebel auf, seit die HIV-Infektion nicht mehr zwingend tödlich verlief. Mit den Rechtsregeln und Prinzipien ist es allerdings so eine Sache: Sie gelten ihrer Natur nach nicht nur für den Einzelfall, sondern haben die Eigenschaft, zu abstrahieren und auch für andere Fälle zu gelten: Was für die Infektion mit HIV gilt, gilt daher im Grundsatz auch für die mit Ebola oder mit Coronaviren. Den Rechtsgütern Leib, Leben, Gesundheit oder Vermögen ist es egal, an welcher Infektion sie zugrunde gehen.  

Strafbarkeit?

Viren lassen sich durch Strafdrohungen nicht beeindrucken. Erst in ihrer Verbindung mit menschlichem Handeln können sie in den Fokus von rechtlichen Erwägungen oder gar von Strafe geraten. Hier allerdings stellen sich die Fragen bei der Covid-19–Infektion ganz genauso wie bei (allen) anderen Infektionen – wenn auch mit Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass es derzeit keine wirksame Therapie gegen die Erkrankung und auch keinen Impfstoff gibt:

Wer als infizierte Person eine andere Person ansteckt, verwirklicht den objektiven Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB), und zwar, wenn die Krankheit beim Angesteckten ausbricht und zu körperlichen Beschwerden führet, in der Variante der "Misshandlung", jedenfalls in der Variante der "Gesundheitsbeschädigung". Denn auch wer "nur" infiziert ist, ohne (schwer) zu erkranken, ist nach richtiger Ansicht "an der Gesundheit beschädigt" – und sei es auch nur dadurch, dass er selbst hochinfektiös ist. An der Kausalität der konkreten Handlung (Niesen, Atmen, Berühren usw.) für die Infektion kann im Einzelfall ein Zweifel bestehen, weil nicht klar ist, von welcher konkreten Person eine Infektion verursacht wurde. Das ist aber eine alltägliche Frage von Versuch und Vollendung und für das Strafrecht kein Problem.

Entscheidend ist der sogenannte subjektive Tatbestand. So nennt man die innere Beziehung eines Täters zu den objektiven Merkmalen seiner Tat, und man unterscheidet hier zwischen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit", beide in verschiedenen Formen, auf die es hier aber nicht weiter ankommt. Wer weiß oder annimmt, dass er selbst infiziert ist, und wem es im Kontakt mit anderen gleichgültig ist, ob er diese ansteckt, handelt mit ("bedingtem") Vorsatz und begeht eine vorsätzliche Körperverletzung. Darauf steht Freiheitsstrafe bis fünf Jahre; wenn der Täter annimmt, die Infektion sei lebensgefährlich, bis zehn Jahre. Falls der Infizierte entweder aufgrund von Nachlässigkeit nicht weiß, dass er infiziert ist, oder die Infektion einer anderen Person aufgrund mangelnder Sorgfalt versehentlich verursacht, ist das eine "fahrlässige Körperverletzung" (§ 229 StGB); sie wird immerhin mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Sie können, verehrte Leser, diese Straftat begehen, indem Sie, wenn Sie selbst infiziert sind, in der Öffentlichkeit herumniesen, anderen die Hände schütteln oder sich überhaupt unter Menschen aufhalten.

Es geht aber natürlich noch mehr: Fall Sie irrtümlich annehmen, Sie seien infiziert, und Ihnen bei Sozialkontakten eine Infektion Dritter egal ist, ist das eine versuchte (gefährliche) Körperverletzung. Dasselbe gilt, wenn Sie tatsächlich infiziert sind, es aber durch Glück nicht zu einer Ansteckung Dritter kommt. Auch Strafbarkeit durch Unterlassen kommt in Betracht. Ein Tipp für Ärzte, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, die entschlossen sind, die unsinnige Panik zu ignorieren: Wenn sich aufgrund Ihrer Nachlässigkeit ein Patient oder Mandant bei Ihnen infiziert, kann das nicht nur peinlich, sondern auch teuer werden.

Und in Erinnerung an Mathilde Berghofer-Weichner schließlich die harte Variante: Wenn es Ihnen egal ist, ob ein von Ihnen möglicherweise infizierter Mensch zu denen gehört, die an der Krankheit sterben, ist das ein vollendeter oder versuchter Totschlag (die Mordmerkmale lassen wir hier weg). Mit dieser Überlegung sind wir, vermutlich ohne dass Sie es bemerkt haben, unter der Hand bei den "Raser"- und "illegale Rennen"-Fällen angekommen. Da wird nämlich von der öffentlich herrschenden Meinung ganz stark propagiert, wer wisse, dass sein Verhalten lebensgefährlich sei und dass es nur vom Zufall abhänge, ob ein Mensch zu Tode kommt, handle stets mit bedingtem Vorsatz, und sei deshalb wegen Mordes lebenslang einzusperren. Und nun überlegen Sie einmal: Die Wahrscheinlichkeit, dass beim nächtlichen Rasen auf dem Ku’damm ein kreuzender Rentner in einem SUV zu Tode kommt, dürfte deutlich niedriger liegen als bei drei Prozent, also unter der angenommenen Rate derjenigen, die an einer Corona-Infektion sterben. Was Sie daraus für strafrechtsdogmatische Schlüsse ziehen, überlasse ich Ihnen, Ihrem Gewissen und der Beweislage.

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Thomas Fischer

Über das Strafen: Recht und Sicherheit in der demokratischen Gesellschaft

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Sie sehen also, dass das Strafrecht dank unermüdlicher Verbesserungen auch für die aktuelle Krisensituation gewappnet ist. Es kann uns auch jenseits der klassischen Verletzungs- und Tötungsvorschriften durch die Panik begleiten: § 291 bedroht den Wucher mit Strafe, bietet sich also für Mundschutz- und Desinfektionsmittelhändler an. § 263 (Betrug) steht bereit, um jedwedes Vortäuschen von Grippesymptomen zwecks Erreichung von arbeitsfreier Quarantäne mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu verfolgen. Für exotische Fälle steht § 255 StGB bereit: Wenn Sie eine Bank oder Tankstelle mit der Drohung überfallen, bei Nichtaushändigung der Kasse ungeschützt zu niesen, ist das vermutlich eine (schwere) räuberische Erpressung, die Ihnen bis zu 15 Jahre einbringt. Weitere Spezialfälle, Irrtumskonstellationen und Versuche sind was für Liebhaber und Jurastudenten und können hier dahinstehen. Erwähnen will ich aber noch die §§ 74 und 75 des Infektionsschutzgesetzes, die eine Vielzahl interessanter Strafdrohungen für alle möglichen Verstöße gegen behördliche Auflagen enthalten. 

Entwarnung!

Der kleine Ausblick zeigt, wie schnell uns all die harten Strafregeln einholen können, die doch eigentlich immer nur für die anderen, die Bösen und Verbrecher gemacht sind. Wie die schwäbische Hausfrau, die mit 60 km/h durch die 30er Zone fährt, ganz leicht genau denselben "Mord"-Vorsatz haben kann wie der "Raser mit Migrationshintergrund", der mit 140 durch Berlin fährt, so kann der niesende Corona-Infizierte genau denselben Körperverletzungsvorsatz haben wie der HIV-infizierte Stricher. Und er ist auch ganz genauso strafbar. Erstaunlicherweise kommt nur selten jemand drauf, das zu fragen, anzuzeigen oder zu prüfen. Woran man wieder sehen kann, dass es mit dem Strafrecht ist wie mit der Zivilisation insgesamt: Es funktioniert ganz gut, solange es nicht wirklich ernst wird.

Bleiben Sie gesund!

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