
Corona-Protest Aushalten!


Demonstration vor der Siegessäule, 29.8.2020
Foto: Christian Thiel / imago imagesAngsthasen
Oh je! Tragisch! Muss Deutschland nun untergehen? Diese Frage stellt sich - aus "Reichsbürger"-Sicht natürlich etwas modifiziert - im Angesicht der von Hungerkünstlern, Eisköniginnen, Schaschlikbratern und Führerverehrern ausgerufenen vorrevolutionären Lage in… ach ja: Berlin. Dort wurde heute der sofortige Rücktritt des "Merkel-Regimes" gefordert sowie ein Friedensvertrag zwischen den USA und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken oder dem, was davon übrig ist, zwecks Beendigung des Zweiten Weltkriegs und sanfter Überleitung des (Groß-)Deutschen Reichs in eine wahre, wirkliche, echte, verfasste Volksdemokratie. Dort gibt es keine Viren und erst recht keine Fremden. Nur wahre Liebe, Volkshygiene und dem eins aufs Maul, der dagegen ist.
Grundlagen
Kurzer Blick zurück: Der Polizeipräsident von Berlin hat am 26.8. mehrere große Demonstrationen verboten, die sich am heutigen Samstag (29.8.) in Berlin (Brandenburger Tor; Straße des 17. Juni) gegen die "Corona-Politik", namentlich gegen jegliche einschränkenden gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Maßnahmen zum Infektionsschutz richten sollten, und diese Verbote für "sofort vollziehbar" erklärt. Die Veranstalter wollten mit diesen Demonstrationen und Kundgebungen gegen die nach ihrer Ansicht verfassungswidrigen Eingriffe in grundgesetzlich geschützte Rechte der Bürger (insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG - allgemeines Freiheitsgrundrecht, aber auch andere Verbürgungen) protestieren.
Die Veranstalter beantragten gegen diese Verfügungen im sogenannten Eilverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht die "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" der gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widersprüche. Der prozessuale Hintergrund ist der: Gegen einen belastenden Verwaltungsakt einer Behörde (hier: Verbot) ist ein "Widerspruch" zulässig, über den grundsätzlich die übergeordnete Behörde entscheidet; gegen deren Entscheidung ("Widerspruchsbescheid") kann man Klage zum Verwaltungsgericht erheben.
Das dauert naturgemäß seine Zeit. Vor allem aber hat der Widerspruch "aufschiebende Wirkung", das heißt, das Verbot wird nicht rechtskräftig, solange nicht endgültig entschieden ist.
Um das zu vermeiden, kann der "Sofortvollzug" angeordnet werden. Dann ist das dagegen zulässige und sinnvolle Rechtsmittel der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Ganze passiert im Verfahren des "Einstweiligen Rechtsschutzes", einem Schnellverfahren, in dem bei eiligen Sachen eine "summarische", "einstweilige" Prüfung durch das Gericht erfolgt.
Die Rechtslage wird also ohne nähere Beweisaufnahme nach aktueller Sachlage im Sinn einer Prognose getroffen: Wie schwer wiegt der Eingriff, der angefochten ist? Könnte er später wiedergutgemacht werden, wenn sich die Anordnung / das Verbot im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist? Welche rechtlichen Gesichtspunkte sprechen für die Rechtmäßigkeit des belastenden Eingriffs?
Es wird also, etwas verkürzt gesagt, eine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels unter Berücksichtigung der durch den Sofortvollzug drohenden Nachteile (für beide Seiten) vorgenommen.
Wir hörten in den vergangenen Tagen vielhundertmal von der Demonstrationsfreiheit und von Art. 8 GG. Für diejenigen, die sich nicht mehr ganz genau an ihn erinnern:
"(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden."
Das ist also nach dem Grundgesetz kein Menschen-, sondern ein Bürgerrecht: Es gilt in Deutschland (nur) für "alle Deutschen". Aus Art. 5 GG (Meinungs- und Pressefreiheit) und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Meinungsfreiheit) ergibt sich nichts anderes. Außerdem muss man, wenn man über Demonstrationen spricht, Absatz 2 beachten: Das Versammlungsrecht kann durch Gesetz (oder durch einen auf ein Gesetz gestützten Verwaltungsakt) beschränkt werden. § 15 des Versammlungsgesetzes (VersG) ist so ein Gesetz:
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (…)
(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn (…) von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 … gegeben sind.
Im Verwaltungsrecht spritzt das Blut nur selten
Hierauf hatte die Berliner Polizeibehörde ihre Verbotsverfügung gestützt: Nach den Erfahrungen der erst kurz zurückliegenden gleich gerichteten Demonstration und Kundgebung sei mit einer Vielzahl bewusster und demonstrativer Verstöße von Teilnehmern gegen die Vorschriften der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung zu rechnen; weiterhin damit, dass die Veranstalter diese nicht ernsthaft unterbinden und ein von ihnen bei der Anmeldung vorgelegtes sogenanntes "Hygienekonzept" nicht ernsthaft umsetzen würden.
Verwaltungsrecht, auch (!) das in diesem Kosmos beheimatete Infektionsschutz- und Versammlungsrecht, ist eine ein wenig trockene Materie, in welcher das Blut in der Regel nur selten spritzt und nicht sehr schnell in Wallung gerät.
Betroffene und Beobachter hätten dies oft gern, aus verschiedenen Gründen: Die einen, weil sie ihre Betroffenheit gern als Garantie für das eigene Rechthaben verstehen, die anderen, weil sie auch aus dem Erbsenzählen sehr gern und oft notgedrungen eine dramatische Story machen, in der es um lauter Feinde und Freunde, Gewinner und Verlierer, Rücktritte und Schlachten geht und am Ende ein Gladiator den Kampfplatz mit dem Goldenen Erbsenpokal verlässt, dieweil der andere im Staub verröchelt und vom jederzeit drohenden "Gremium" keinen Listenplatz mehr erhält. Daher sind die argumentativen Wege vom eigenen Anliegen bis in die höchsten und dramatischsten Höhen der Verfassung und der "Verhältnismäßigkeit" häufig sehr schlicht und oft arg kurz geraten.
Das Demonstrations-Grundrecht des Art. 8 GG ist wichtig und gewichtig. Seine geradezu hymnische Erhöhung zur "schlechthin konstituierenden" Voraussetzung demokratischer Verfasstheit, die in den letzten zwei Tagen einmal mehr zu hören war, scheint mir gleichwohl etwas übertrieben. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können es, soweit es Demonstrationen im Freien betrifft, einschränken. Öffentliche Sicherheit ist - unter anderem - die Geltung der Gesamtheit der staatlichen Rechtsordnung.
Öffentliche Ordnung sind (auch) ungeschriebene Regeln, Voraussetzungen des Zusammenlebens und des Wohlergehens, zum Beispiel Gesundheit oder Angstfreiheit. § 15 Abs. 1 VersG formuliert daher eine rechtmäßige, ihrerseits verfassungskonforme, im Einzelfall zu konkretisierende gesetzliche Schranke der Grundrechtsausübung. Denn selbstverständlich hat der Staat nicht die Aufgabe, "um jeden Preis" das Recht seiner Bürger auf Demonstrationen zu schützen, sondern auch die Pflicht, seine Bürger vor Rechtsbrüchen, Verletzungen oder Angriffen zu schützen.
Abwägungen
Ob die Voraussetzungen einer Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 VersG gegeben sind, ist schon nach dessen Wortlaut eine Feststellung, die (mehrere) Abwägungen erforderlich macht. Schon deshalb ist es verfehlt, je nach Ergebnis zu behaupten, die Behörde oder das Gericht habe "nach dem Buchstaben des Gesetzes" entschieden (gut) oder nicht (schlecht). So einfach ist es leider nicht, was man schon daran merken kann, dass diejenigen, die solche triumphierenden oder verdammenden Schnell-Beurteilungen verbreiten, meist schon an der nächsten Abwägungsecke mit ihren eigenen subjektiven Vorstellungen und Prognosen kläglich scheitern: Es ist, außer in heiligen Schriften und alten Sagen, noch kein allweiser Richter vom Himmel gefallen, auch wenn viele Bürger glauben, ihre unvergleichlich richtige eigene Meinung in ihrem eigenen letzten Rechtsstreit habe genau dies bewiesen.
Der Polizeipräsident von Berlin hat die Lage am 26.8. so eingeschätzt, dass mit massiven Verstößen gegen die InfektionsschutzVO und daher mit unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen sei. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat das - im Eilverfahren - nicht so gesehen, sondern (vermutlich) namentlich die "Unmittelbarkeit" als zweifelhaft angesehen. Die Veranstalter hatten sich mit der Behörde auf ein Sicherheitskonzept geeinigt und organisatorische Anstrengungen zu seiner Umsetzung nachgewiesen. Deshalb hat das Gericht gemeint, dass eine Untersagung der Demonstration eine (nicht revidierbare) Gefahr für das Grundrecht schaffe, die Demonstration aber keine sichere unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit. Aus dem Blickwinkel der "Verhältnismäßigkeit" (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) fehlte es damit wohl (ich kenne den VG-Beschluss nicht im Wortlaut) bereits an der Erforderlichkeit: Mildere Mittel reichten, hier: weitere Auflagen nach dem VersG.
Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, bei dem die Polizeibehörde Beschwerde gegen die erstinstanzliche Eilentscheidung eingelegt hatte, am 28.8. in einer weiteren Eilentscheidung bestätigt. Damit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot rechtskräftig wiederhergestellt. Die Behörde konnte nicht etwa Verfassungsbeschwerde (VB) dagegen einlegen, wie es die Veranstalter gegen eine gegenteilige Entscheidung hätten tun können: Die VB steht dem Bürger ("jedermann") gegen Eingriffe des Staates zu, nicht umgekehrt. Diese Entscheidung der Gerichte war gut vertretbar und selbstverständlich zu respektieren. Die teils hämischen Kommentierungen gegen die "Verlierer" aufseiten der Innenbehörden sind ebenso abwegig, wie es eine Verbitterung auf der anderen Seite wäre.
Zutreffend und nachdrücklich klarzustellen ist, dass es in dem Verfahren gerade nicht um "Meinung" als solche ging. Die "Meinungen", die bei der Demonstration vertreten werden, können so richtig, falsch, klug oder bescheuert sein, wie sie wollen: Sie sind nicht nur als solche erlaubt, sondern auch ihre Äußerung ist erlaubt, solange sie nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstößt (Art. 5 Abs. 2 GG). Es kann als gesichert davon ausgegangen werden, dass der Innensenator der Stadt Berlin dies weiß und in seiner Arbeit berücksichtigt. Die weisen Worte, die ein bekannter Freiheits- und Coronaspezialist aus dem Hochsauerland am 29.8. in die Interview-Welt einspeiste, um den Senator auf die "Unglücklichkeit" seiner Formulierung hinzuweisen, er wolle (sinngemäß) Reichsbürgern, Rechtsradikalen und Spinnern keine Bühne für die Kundgebung ihrer "Meinungen" und Hassbotschaften geben, haben wir vernommen, jedoch verspüren wir gewisse Zweifel daran, dass sie reinen Herzens gesprochen wurden. Ob jener Spezialist für Geldvermehrung neben der Zahl der Arbeitslosen auch die der Vireninfektionen und der Reichsbürger durch Erheben des Zauber-Zeigefingers binnen Jahresfrist halbieren könnte, steht vorerst dahin.
Was dann geschah
Der Polizeipräsident hatte prognostiziert, die Demonstrationsteilnehmer würden, von den Veranstaltern toleriert oder sogar gefördert, gegen die Auflagen nach der InfektionsschutzVO massiv und demonstrativ verstoßen. Nach Erstreiten des Rechts, das Gegenteil zu beweisen und die Demonstration durchzuführen, taten die Rechtsfreunde genau das, was prognostiziert worden war: Sie missachteten alle Auflagen und Mahnungen der Polizei. Sie waren nicht gekommen, um sich an Recht und Gesetz zu halten, sondern zum "Aufstand" gegen ein in ihrer Fantasie oder in ihren bewussten Lügen bestehendes Unrechts-Regime. Daher ist die Kundgebung/Versammlung aufgelöst worden. Das geht natürlich nicht schnell und nicht einfach. Es wird gewaltige Polizeikräfte das ganze Wochenende binden, für viel Aggression, auch Gewalt sorgen und sehr hohe Kosten verursachen.
Das ist der Preis der Freiheit: unserer Freiheit – könnte man sagen; und offenbar stimmt es ja auch. Es ist müßig, nachträglich begeistert darüber sein zu wollen, dass man Recht und die Gerichte Unrecht gehabt haben. Denn so stimmt das nicht: dass die positiven Prognosen der gerichtlichen Entscheidungen sich nicht bestätigt haben, spricht nicht gegen sie, sondern gegen die Antragsteller. Das ist ja auch ein Trost: Der Staat, der Regeleinhaltung von seinen Bürgern verlangt, hält seine eigenen Regeln ein. Das ist der Kern von "Rechtsstaat" – nicht eine nach Bedarf fantasierte "Gerechtigkeit", die meist nicht mehr als eine vornehme Umschreibung der eigenen Interessen ist.
Ich persönlich fand die Verbotsverfügung des Polizeipräsidenten angemessen und richtig. Sie hat mich aber insoweit überrascht, als sie eine rechtsstaatliche Konsequenz zeigte, die sonst nicht stets gewährleistet erscheint. Es ist richtig: Wer gegen die Vorschrift demonstrieren will, Schutzmasken zu tragen, darf dies nicht tun, indem er demonstrativ keine Schutzmasken trägt und alle anhustet.
Auch die Justiz kann nicht "blind" sein und irgendwelchen "Buchstaben" folgen
Wer gegen die Strafbarkeit von Sachbeschädigungen demonstriert, darf dies nicht tun, indem er alle Fensterscheiben auf seinem Weg einschlägt. Und wer gegen Globalisierungspolitik oder rechtsradikale Fremdenfeindlichkeit demonstriert, darf sich nicht, mit Pflastersteinen bewaffnet, in Kampfblocks zur fiktiven Arena einer pubertären Gewaltorgie begeben, in der es allein darum geht, möglichst viele Polizeibeamte zu verletzen und Symbole der verhassten Feinde zu zerstören.
Das ist eigentlich klar: Spielregeln halt, auf die Bürger in einem Staat sich einigen können und müssen, wenn sie halbwegs sicher leben wollen. Das bedeutet, dass man die Einhaltung der Spielregeln nicht davon abhängig macht, ob man sich selbst als "gut" ansieht (was man meistens tut) und den jeweils anderen als "schlecht" (und daher rechtlos).
Wir wissen aber, dass es so einfach nicht ist und dann an den Bewertungen und Abwägungen viele Fäden hängen, an denen viele Interessenten ziehen. Auch die Justiz kann nicht "blind" sein und irgendwelchen "Buchstaben" folgen - koste es, was es wolle. Das geschieht auch nicht, entgegen allen denunzierenden Behauptungen. Und schließlich muss man bedenken, dass die neutrale Regeleinhaltung zwar substanziell wichtig, aber bestenfalls die halbe Miete für den Rechtsstaat ist. Das Funktionieren einer halbwegs friedlichen, halbwegs entwicklungsfähigen Gesellschaft setzt wesentlich mehr voraus als einen Staatsapparat, der mit eiserner, scheinbar neutraler Hand für "Ruhe" sorgt (und gerade dadurch stets nur das Bestehende befestigt). Es geht um konstruktiven Streit, das Gegeneinander von Meinungen, das Suchen nach Ausgleich.
Sagen wir's so: Die "Meinungen", die von den Demonstranten in Berlin vertreten werden, sind teils belanglos, teils rührend, teils empörend, teils gefährlich. Egal, wie das Wochenende weiter verläuft, wird es das aufgeregte Versprechen des Chaos nicht einhalten. Am Montag wird die Straße gekehrt, und die Straße des 17. Juni ist wieder frei. Das kann man aushalten.