
Cybergrooming Der Versuch des Versuchs des Kindesmissbrauchs


Wissen Sie, was "Cybergrooming" ist? Wenn nicht, ist das nicht schlimm; ich erkläre es aus gegebenem Anlass. "Cyber" ist klar: irgendwas mit Internet. "Grooming" ist, was der deutsche Tierfreund, egal wie viele Tausend Tierdokumentationen er im Fernsehen gesehen hat, "Lausen" nennt. Neben der Sage, der Mensch stamme vom Schimpansen oder Gorilla, bestenfalls vom Bonobo ab, und dem rührenden Märchen, große Menschenaffen imitierten gern menschliches Verhalten, hält sich diesseits der Glasscheibe das Gerücht, Menschenaffen durchsuchten gegenseitig ihr Fell nach Läusen. Tatsächlich macht der Mensch den Affen nach, und die Affen lausen nicht, sondern "groomen", was zwar durchaus den einen oder anderen Parasiten das Leben kosten kann, vorwiegend aber ein kompliziertes Signalspiel von Zuwendung, Friedensversicherung, Allianzbildung und Rangordnung ist. Das ist in seinem Ursprung ein Grundbedürfnis menschlicher Existenz.
Zum vorschriftsmäßigen Groomen gehört ein Körperkontakt. Eine Anmeldung als "Freund" oder "Follower" reicht nicht; und auch der durchschnittliche Telefonanruf erzeugt nicht das Maß warmer Vertrautheit, das der Mensch beim Lausen, Kuscheln, Schmusen, Streicheln und Berühren sucht. Cybergrooming, das Groomen mittels sogenannter Social Media, ist also nur ein Ersatz, eher eine Simulation; aber das weiß man nicht von Natur aus, sondern muss es erst lernen, ebenso wie man lernen muss, dass im Fernsehen die Prinzessinnen nicht wirklich traurig sind und die Monster nicht wirklich fliegen können.
Wie alles, was mit der Technik und der "Digitalisierung" und natürlich dem Internet zu tun hat, hat das Groomen, trotz seiner universellen und wirklich langen sozialgeschichtlichen Bedeutung, einen amerikanischen Namen. Und wie alles wird zum einen das Groomen und zum andern der Name missbraucht. "Cybergrooming" heißt deshalb im kriminalistischen Neusprech ein Verhalten, mit dem mittels Internetkontakt "gegroomt" wird, ohne dabei die erwünschten Ziele und Absichten zu verfolgen, oder um zusätzlich zu diesen auch andere, unlautere Absichten zu verwirklichen. Insoweit reiht sich das Cybergrooming also ein in die ständig länger werdende Liste der angeblich oder tatsächlich immer neuen Verbrechen, "Herausforderungen", Gefahren und Risiken einer Kommunikation, deren "sozialer" Charakter vor allem darin besteht, dass zu jeder Zeit jeder jeden behelligen kann und alle gleichzeitig in die Welt sprechen können.
Cybermobbing, Cyberstalking, Cyberhating und Cyberfishing sind schon strafbar. Cybergrooming auch: In § 176 StGB ("Sexueller Missbrauch von Kindern") ist durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 ein Tatbestand eingefügt worden, der 2008 und 2015 erweitert wurde und heute so lautet:
Absatz 4:
Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. (...),
2. (...),
3. auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornografischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
Damit sollen insbesondere Personen über 13 Jahre erfasst werden, die Kinder (Personen unter 14 Jahre) durch Telekommunikation (Internet) dazu bringen wollen, sexualisierte Handlungen vorzunehmen, zu dulden oder zur Kenntnis zu nehmen. Unter allen denkbaren Handlungen, die für Kinder ungünstig oder schädlich sein können, sind also nur die sexualitätsbezogenen herausgegriffen. Darüber könnte man streiten.
Mit "Groomen" im eingangs beschriebenem Sinn hat das natürlich erst einmal gar nichts zu tun. Der Begriff ist vielmehr hier nur eine ziemlich alberne Umschreibung einer speziellen, für den Tatbestand gar nicht erforderlichen Besonderheit: Es gibt Personen (ganz überwiegend Männer), die über "soziale" Telekommunikation gezielt mit Kindern in Verbindung treten, um ein kindspezifisches Vertrauensverhältnis aufzubauen und in diesem Kontext dann sexualisierte Inhalte auszutauschen oder - im Einzelfall - reale Kontakte mit sexueller Zielsetzung vorzubereiten. Das geschieht fast immer unter vorgetäuschter Identität, oft unter Vortäuschung, selbst ein Kind zu sein und eine Kommunikation "auf Augenhöhe" zu führen. Dabei werden gezielt kindertypische und opferspezifische Themen behandelt; etwa indem typische Probleme im Zusammenhang mit Elternhaus, Schule, Pubertät, sozialer Anerkennung usw. angesprochen werden. Die Inhalte, um die es geht, müssen nicht unbedingt selbst sexuell oder pornografisch sein; das ist nur eine Variante des Tatbestands (Abs. 4). Ansonsten reichen auch ganz unverdächtig erscheinende Mitteilungen, wenn sie nur in der "Absicht" vorgenommen werden, die in Nr. 3 Buchstabe a beschriebenen Handlungen oder die spätere Herstellung von kinderpornografischen Darstellungen (Nr. 3 Buchstabe b) zu erreichen.
In der Polizeilichen Kriminalstatistik 2018 sind 2439 Fälle registriert; davon gelten 2104 (86 Prozent) als "aufgeklärt", was auf eine hohe Dunkelziffer hindeutet: Meist hat man erst eine Tat, wenn man auch einen Tatverdächtigen hat. Von den Verdächtigen waren 1531 Männer, 91 Frauen, 188 Personen nicht deutsch. Von den 2814 registrierten Opfern waren 690 männlich und 2120 weiblich. Fast alle Opfer waren zwischen 6 und 13 Jahre alt. Im Jahr 2017 wurden 461 Personen wegen Taten nach § 176 Abs. 4 abgeurteilt.
Vollendung und Versuch
Die Strafbarkeit setzt also, wenn man das geschützte Rechtsgut betrachtet, sehr früh ein. Geschützt ist durch § 176 die "sexuelle Selbstbestimmung" von Kindern. Die Besonderheit des Tatbestands ist, dass es auf eine tatsächliche Selbst-Bestimmung der betroffenen Personen gar nicht ankommt: Die Altersgrenze von 14 Jahren ist eine absolute Grenze. Es ist daher gleichgültig, ob das betroffene Kind einer (eigenen oder fremden) sexuellen Handlung zustimmt oder sogar selbst die Initiative ergreift: Sexuelle Handlungen von Personen über 13 mit Personen unter 14 (Kindern) sind immer strafbar. Der Grund ergibt sich nicht so unmittelbar wie etwa bei Tatbeständen mit einem nötigenden, also zwingenden Charakter. Das Gesetz geht aus normativen - wertenden - Gründen davon aus, dass eine "Selbstbestimmung" bei Personen unter 14 ausnahmslos überhaupt nicht möglich ist. Daher kommt es auf relativierende Einschränkungen im Einzelfall ("frühreif", "erfahren" usw.) nicht an. Das kann zu ungerecht erscheinenden Konstellationen führen, etwa wenn eine überdurchschnittlich reife, selbstbewusste Person von 13 Jahren einen sexuellen Kontakt mit einer noch eher kindlichen Person von 15 Jahren initiiert. Solche und ähnliche Fälle können meist auf prozessual einfachem Weg angemessen erledigt werden, kommen aber vor, weil gesetzliche Grenzen notwendig immer zu "Grenzfällen" führen: Das liegt in der Natur der Sache.
Ebenso unerheblich ist, ob ein betroffenes Kind tatsächlich in seiner "Selbstbestimmung", seiner Person, Entwicklung, Psyche, seinem Empfinden "verletzt" ist. Die heute verbreitete Behauptung oder Unterstellung, jede Konfrontation mit Sexualität führe bei (fast) allen Kindern (fast) immer zu (schweren) "Traumatisierungen", erheblichen psychischen Störungen und Spätfolgen, ist sicher nicht richtig, sondern - zum Glück - eine dramatisierte Übertreibung. Dies festzustellen, ist wiederum keine "Verharmlosung"; vielmehr kommt es hier wie anderswo gerade darauf an, die Dinge realistisch und rational zu betrachten und die schweren von den zum Glück leichten Fällen zu unterscheiden. Jedes Kind, das mit einer pornografischen Darstellung konfrontiert wurde, ohne Weiteres als schwer traumatisiertes Opfer zu behandeln und zwecks "Aufarbeitung" einer Therapie zuzuführen, ist nicht sinnvoll.
Wie auch immer: Das "Groomen" - falls man das täuschende Anbaggern per Internet tatsächlich so nennen will - führt im Fall von Abs. 4 Nr. 3 noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Bereichs. Das "Einwirken" bereitet eine solche vielmehr erst vor, denn vom Herstellen eines kommunikativen Kontakts bis zur rechtsgutsverletzenden Ausführung einer sexuellen Handlung sind noch verschiedenste Zwischenschritte zu vollziehen. Die Strafbarkeit schon dieses vorbereitenden Handelns ist somit eine "Vorverlagerung" des Strafens in einen Bereich, in dem "noch gar nichts passiert" ist. Das kommt auch in anderen Bereichen vor, vor allem bei den sogenannten "Gefährdungsdelikten"; es ist aber auch nicht die Regel: Die bloße Vorbereitung eines Diebstahls, Raubes, Totschlags oder Betrugs ist nicht strafbar, auch nicht das Vorbereiten einer Vergewaltigung.
Eine klassische Vorverlagerung ist die Strafbarkeit des Versuchs:
§ 22 StGB: Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 Abs. 1: Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Von den genannten Taten sind Totschlag, Vergewaltigung und Raub Verbrechen (Strafuntergrenze mindestens ein Jahr); Betrug und Diebstahl sind Vergehen, bei denen aber die Strafbarkeit des Versuchs angeordnet ist. Bei sogenannten "Vorfeld"-Tatbeständen, also solchen Straftatbeständen, die schon eine nur vorbereitende Handlung zum vollendeten Delikt erklären, gibt es in der Regel nicht zusätzlich noch eine Versuchs-Strafbarkeit, weil das der Sache nach auf einen "Versuch der Vorbereitung" oder einen "Versuch des Versuchs" hinausläuft. Es gibt Ausnahmen. Eine spektakuläre Vorverlagerung findet sich zum Beispiel in § 89a Abs. 2a StGB: Sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe für den Versuch, aus Deutschland in einen Staat auszureisen, in dem Personen im (terroristischen) Umgang mit Waffen ausgebildet werden: Die Tat ist vollendet (!), wenn der Täter in Stuttgart in den Zug steigt.
Bei Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 ist nicht vorausgesetzt, dass das beschriebene "Einwirken" erfolgreich ist, dass es also tatsächlich zu sexuellen Handlungen kommt. Der Tatbestand ist schon vollendet, wenn die Tathandlung des "Einwirkens" erfüllt ist: Eine kommunikative Handlung des Täters muss bei einem Kind angekommen sein. Der Versuch ist bei diesen Tatbestands-Varianten bisher nicht strafbar. Denn der "Versuch des Einwirkens" beginnt, wie sich aus § 22 ergibt, mit dem "unmittelbaren Ansetzen", und das ist z.B. schon gegeben, wenn jemand den Telefonhörer abnimmt oder eine SMS-Nachricht zu tippen beginnt.
Man könnte einwenden: Darauf kommt es nicht an, denn ein Versuch einer solchen Tat wird regelmäßig nicht herauskommen. Woher sollen die Strafverfolgungsbehörden wissen, zu was die Person X "unmittelbar ansetzen" wollte, als sie ihr Mobiltelefon in die Hand nahm? Aber so einfach ist es nicht: § 22 StGB spricht davon, dass der Täter "nach seiner Vorstellung von der Tat" ansetzt. Hieraus und aus § 23 Abs. 3 ergibt sich, dass auch der sogenannte "untaugliche" Versuch genauso bestraft wird wie der taugliche: Wer seinen eigenen Geldbeutel einsteckt, weil er ihn irrtümlich für einen fremden hält, ist wegen "versuchten Diebstahls" zu bestrafen.
So kommen wir zum "untauglichen Versuch" des "Einwirkens auf ein Kind": Bisher ist es weder strafbar, eine SMS abzusenden, die nicht ankommt, noch eine SMS an eine Person zu schicken, die man irrtümlich für ein Kind hält, die in Wahrheit aber ein Erwachsener ist, zum Beispiel ein Polizeibeamter, der in Kinder-Foren im Internet nach genau solchen "untauglichen" Versuchen sucht und sich deshalb als Kind ausgibt.
Gesetzentwurf
Genau diesen letztgenannten Sonderfall eines untauglichen Versuchs will die Bundesregierung strafbar machen und hat dazu einen Gesetzentwurf "Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings" vorgelegt (Bundesratsdrucksache 365/19). Danach soll in § 176 Abs. 6 neu geregelt werden:
"Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind."
Das ist in doppelter Hinsicht bemerkenswert: Zum einen, weil es die Versuchsstrafbarkeit eines reinen Vorbereitungsdelikts einführt; zum anderen, weil es unter allen denkbaren Versuchs-Varianten eine einzige Konstellation herausgreift: den Irrtum des Täters über den Adressaten einer Kommunikation. Das ist, als lasse man den versuchten Diebstahl in allen Fällen straflos außer dem, dass der Täter irrtümlich seinen eigenen Geldbeutel mit einem fremden verwechselt.
Was ist der Grund für das gesetzgeberische Unternehmen? Er verschiebt die Sache noch weiter ins "Vorfeld" der eigentlichen Rechtsgutsverletzung, dahin, wo weder ein Kind noch dessen Selbstbestimmung überhaupt existieren. Die als "agent provocateur" agierenden Polizeibeamten stöbern im Internet zwar allerlei Personen auf, die mit (vielleicht) sexuellen Absichten auf sie als vermeintliche Kinder "einwirken", aber das ist als Versuch nicht strafbar. Der Gesetzentwurf zielt also darauf ab, eine von vornherein objektiv ganz ungefährliche Handlung (Einwirken auf einen Polizeibeamten) strafbar zu machen, um mögliche Täter des Vorbereitungsdelikts abzuschrecken, also "generalpräventiv" zu wirken. Das entspricht in der Sache dem - nach ganz herrschender Meinung zulässigen - Bemühen von Polizeibeamten, einen Verdächtigen zum Verkauf von Betäubungsmitteln zu animieren, um ihn dann zur Abschreckung für andere bestrafen zu können.
Es ist nicht Anliegen dieser Kolumne, das Gesetzesvorhaben zu begrüßen oder zu verdammen. Es soll nur auf die mit dem Vorhaben verbundenen allgemeinen Voraussetzungen, Fragen und Probleme aufmerksam gemacht werden. Die Bundesregierung hat im vorbereitenden Verfahren Stellungnahmen von Verbänden eingeholt: Deutscher Richterbund, Deutscher Anwaltverein, Deutsche Strafverteidiger e.V., Deutscher Juristinnenbund, Bundeskoordinierung Fachberatung gegen sexuelle Gewalt in Kindheit und Jugend, Freiwillige Selbstkontrolle, Akademie für Kinder- und Jugendmagazin, Kriminologische Zentralstelle, Deutsche Kinderhilfe e.V. Man kann die Stellungnahmen auf der Website des Bundesjustizministeriums (BMJV) nachlesen. Sie kommen durchweg zu jeweils den Ergebnissen, die sich - für Kundige - anhand der Verbandsnamen vorhersagen ließen. Der Bundesrat hat am 20. September Stellung genommen und kritisiert, der Entwurf gehe "nicht weit genug": Der Versuch solle in allen Fällen des § 176 strafbar werden und die Strafbarkeit bei Abs. 4 Nr. 3 auch auf alle anderen untauglichen Versuche erstreckt werden.
Ausblick
Wir werden sehen. Die Fragen, die angesprochen sind, gehen über den konkreten Vorschlag hinaus. Natürlich stellt sich zunächst die Frage, ob sich durch die geplante Änderung eine "Verbesserung des Schutzes" des Rechtsguts ergeben soll, kann und wird, also ob im Ergebnis weniger Kinder Opfer von Sexualstraftaten werden. Man muss sagen: Das weiß man nicht, und man kann es auch nicht herausfinden. "Generalpräventive" Effekte sind praktisch nicht zu messen; Veränderungen der Fallzahlen können auf sie meist nicht unmittelbar zurückgeführt werden.
Darüber hinaus kann man die Frage stellen, ob das Rechtsgut "sexuelle Selbstbestimmung", in der hier gegebenen Konstellation, überhaupt eine solch weite Vorverlagerung des Strafrechts - mit den damit verbundenen Ermittlungsbefugnissen! - rechtfertigt: Wären nicht eventuell das Vermögen, die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben ebenso viel Vorverlagerung wert? Also: Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe für den Versuch (!), einen Rentner anzurufen, um ihm täuschend eine vermeintlich gute Vermögensanlage aufzuschwatzen?
Weiter: Wie viel "Vorfeld"-Ermittlungen will die Gesellschaft zulassen und wie viel ist ihr die Verhinderung von Gefahren für Rechtsgüter wert? Man darf bei der Beantwortung nicht immer schon die erwünschten Ergebnisse vorwegnehmen: Dass "Täter" gefasst und sozial unerwünschtes Verhalten verhindert oder sanktioniert werden soll, ist (meist) naheliegend und plausibel; es geht aber darum, wie man die Täter aus der Gesamtheit herausfiltert. Das "Vorfeld" von Straftaten ist ein überaus weiter Bereich und sehr vielen Menschen weitaus näher, als das plakative Beispiel "Sexuelle Handlungen an Kindern" vermuten lässt. Deshalb: Vor der Begeisterung über die nächste Vorverlegung der Strafbarkeitsgrenze erstmal kurz überlegen! Und denken Sie daran: Die übernächsten Vorschläge und Entwürfe liegen schon bereit.