Thomas Fischer

Künast-Prozess Beleidigung! Rechtsstaat? Hasskultur?

Die Abgeordnete Renate Künast ist auf Facebook übel beschimpft worden. Ein Landgericht hat ihr bescheinigt, sie müsse dies von Rechts wegen hinnehmen. Kann das sein?
Renate Künast

Renate Künast

Foto: Soeren Stache/ DPA

Aufregung im Gefahrenbereich

Der Beschluss des Landgerichts Berlin zur Bekanntgabe von Facebook-Nutzerdaten an die beschimpfte Abgeordnete Künast schlägt hohe Wellen. Eine "Schande für den Rechtsstaat" angerichtet zu haben, ist noch eine der zurückhaltenderen Tätigkeitsbeschreibungen, die sich die am Beschluss beteiligten Richter "gefallen lassen müssen". Auf die Lautstärke der Gegenbewegung kann man in diesem Fall gespannt sein. Normalerweise müssten nach angemessener Schrecksekunde erst der Richterbund und dann die Bundesjustizministerin oder mindestens die Pressestelle des Justizsenators von Berlin ein wenig mehr Respekt und Zurückhaltung im Umgang mit unabhängigen Richtern anmahnen. Und in anderen Regionen der Justiz mag die Frage aufgeworfen werden: Muss man denn heutzutage als Richter schon jede Unverschämtheit von nichtsahnenden Idioten widerstandslos hinnehmen?

Das war jetzt natürlich, verehrte Leser, ein kleiner Scherz zur Einstimmung! Ich sage das nur vorsichtshalber, bevor wieder ein planloses Beschimpfungs-Geschreibsel gegen mich losgeht, weil ich angeblich ein vollkommen blöder sexistischer Schwachkopf sei, der noch nicht einmal eine verdiente Politikerin vor unflätigen Beschimpfungen durch Menschen beschützen wolle, die am Rande des Analphabetismus umeinanderschreien. Hierzu bin ich aber gern bereit, wie sich gleich zeigen wird.

Ich bin insoweit Fachperson, als ich selbst gelegentlich von Personen, die des Lesens und Schreibens durchaus kundig sind, unter öffentlichem Beifall als "abgehalfterter", mutmaßlich impotenter, "misogyner Exrichter" auf dem Weg in die "neue Rechte", als "Penishänger", "Schwanzträger" usw. bezeichnet wurde, dessen krankhafter Frauenhass mit dem Hinweis auf eine Veröffentlichung bewiesen wurde, in welcher er die Heuchelei frauenerniedrigender Präsentation angeblicher "Betroffenheit" über Frauenerniedrigung im TV ironisierte. Ich will über diese und andere Meisterleistungen der Entlarvungsintelligenz hier nicht weinen, sondern nur erwähnen, dass die zitierten und andere Äußerungen nicht (nur) in den Weltenräumen von Facebook stattfanden, sondern in öffentlich-rechtlichen Sendern und Qualitätsmedien, und von Personen stammten, die sich für ihre tief empfundene Sensibilität gegenüber jeglicher Seelenverletzung aufrichtig selbst bewundern.

Wenn man sich gegen solch einen Dreck gerichtlich oder auch nur in freundlich formulierten Beschwerdebriefen zur Wehr setzen will, geht man mehrere Risiken ein: Man kriegt zum Beispiel Antwortbriefe eines ARD-Intendanten oder einer Bundestagsabgeordneten, in denen man belehrt wird, dass erstens die Pressefreiheit ein hohes Gut sei, man sich zweitens nicht so anstellen solle und es drittens verdient habe. Sollte man es wagen, gegen einen Beschimpfer wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung (§§ 185, 186, 187) Strafantrag zu stellen oder zivilrechtlich auf Unterlassen oder gar Schmerzensgeld klagen (§§ 823, 253 BGB), findet sich ein kritischer Journalist, der eine Super-Glosse über einen Prozesshansel schreibt, der sicher entweder Langeweile oder einen Charakterdefekt hat. Sodann kriegt man eine Einstellungsverfügung plus Verweisung auf den Privatklageweg von der Staatsanwaltschaft und ein klageabweisendes Urteil vom Zivilgericht, was dazu führt, dass derjenige, den man verklagt hat, sofort veröffentlicht, man dürfe den Kläger nach Ansicht der Justiz von jetzt an öffentlich als dies oder jenes bezeichnen.

Grenzbereiche

Kein Tag vergeht, an dem nicht darüber gesprochen, gesendet, nachgedacht wird oder Vorschläge gemacht werden, wie man der "Hass"-Kommunikation, insbesondere im Netz, entgegenwirken, sie einschränken, verbieten, verfolgen, zumindest marginalisieren könnte. Nicht wirklich erstaunlich ist, dass Lösungen schwer erreichbar und alle Vorschläge und Vorstöße hoch umstritten sind. Denn was "Hass", Entgrenzung, Unflätigkeit, "Mobbing" sind, ist ja regelmäßig gerade streitig: Noch jeder Demonstrant im Schwarzen Block hält "Bullenschwein", jeder Lebensschützer "Kindermörder", jede AfD-Wählerin "Volksverräter" usw. für sachbezogene Kritik, deren Polemik allemal durch die Übermacht des Gegners und die eigene fromme Gutherzigkeit gerechtfertigt sei.

Die Verläufe sind, wie jeder weiß oder fühlt, gerade im Bereich der Kommunikation unscharf, schmerzlich, widersprüchlich. Jedermann will sagen können, was er will, aber nicht hören müssen, was die anderen sagen. Die Ehrpusseligkeit der Menschen ist gewaltig, und die Grenzen zwischen Persönlichkeit und Gesellschaft sind gerade im Bereich der Ehre fließend. Dabei ist im Grundsatz klar, dass möglichst freie Kommunikation ein außerordentlich hohes Gut ist, das über lange Zeit erkämpft werden musste und vielen Menschen mit brutaler Gewalt und Drohung vorenthalten wird. Wie in anderen Freiheitsbereichen auch gibt es die Sorge, dass die Freiräume der gesellschaftlichen und rechtlichen Verfasstheit ausgenutzt und missbraucht werden, um diese Freiräume auf Kosten einzelner Gruppen einzuschränken.

Insoweit trifft der Fall der Abgeordneten Künast in herausragender Beispielhaftigkeit in ein Wespennest höchster Sensibilität: Internet, Kindesmissbrauch, Sexismus, Justiz - diese Ingredienzien garantieren Talkshow-Stoff für eine Woche und jede Menge Aufregung, schon allein weil sie sich zu immer neuen Skandal-Gebirgen kombinieren und auftürmen lassen. Das ist kein Zufall und auch nicht zu kritisieren. Es macht schlaglichtartig einmal mehr deutlich, dass es vielfach und in durchaus unterschiedlicher Hinsicht an einer ernsthaften, ehrlichen, dauerhaften Diskussion darüber mangelt, wie die Gesellschaft mit den ungeheuren aktuellen Veränderungen der öffentlichen Kommunikation umgehen will, sich arrangieren und neu definieren kann.

Wenn man die Entscheidung des LG Berlin bewerten will, muss man sich zunächst klar machen, um was es geht. Die Sache ist ja etwas "mittelbar" aufgezogen und in eine Rechtsfrage aus dem Telemediengesetz eingekleidet: Nach dessen § 14 Abs. 3 darf ein Diensteanbieter (hier: Facebook) Auskunft über Bestandsdaten (hier: Name und Anschrift von Nutzern) erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte (hier: Ehre) aufgrund rechtwidriger Inhalte (hier: Beleidigungen, üble Nachreden) erforderlich ist. Es war in diesem Fall also zu entscheiden, ob Kommentare, die Facebook-Nutzer zu einem "Post" eines anderen Nutzers eingestellt hatten und in denen die Abgeordnete Renate Künast übel beschimpft wurde, den Tatbestand der genannten Strafnormen erfüllten. Für den Ursprungs-Post galt das sicher nicht. Er nahm, wie und warum auch immer, Bezug auf einen etwas tendenziösen Artikel der "Welt" aus dem Jahr 2015, in dem diese aus der Meldung, dass eine Kommission einen Bericht über pädophile Aberrationen in Landesverbänden der Grünen sowie der "Bunten Liste" vor 30 Jahren veröffentlicht hatte, einen "Skandal" im Zusammenhang mit der Politikerin Künast zu zimmern versuchte, die mit der Sache allerdings außer einem etwas doofen Zwischenruf im Abgeordnetenhaus nichts zu tun hatte. Diesen Zwischenruf muss man heute nicht mehr neu auslegen. Die Politikerin deutet ihn, wie es die Menschen nun mal beim Rückblick auf ihre Leben gerne tun, freundlich und kann auch bei nachträglicher Betrachtung keine bedenkliche Position erkennen. Das ist normal: Auch Rudi Dutschke meinte ja 1974 mit dem Mottospruch "Holger, der Kampf geht weiter!" sicher nur, dass er gleich morgen einen kämpferischen Leserbrief an die "Frankfurter Rundschau" schicken wolle.

Wenn man, sei es als Normalbürger oder als Jurist ohne jahrelange Einübung ins Meinungs- und Verfassungsrecht, sich den Rechtsfragen der Meinungsfreiheit und der Beleidigung annähern will, muss man sich zunächst, wie der Prinz zu Dornröschen, durch ein hundertjähriges Dornengestrüpp kämpfen. Es besteht aus Schichten von Worten, die von vielen Generationen von Wissenschaftlichen Mitarbeitern (so genannten HiWis) am Bundesverfassungsgericht aufgetürmt wurden, die es für karriereförderlich halten dürfen, möglichst viele Seiten mit Zitaten zu füllen, die niemand nachliest. Wäre das Recht der Ehre ein Raum im Haus des Rechts, so wären die Tapetenschichten aus Wörtern in diesem Raum inzwischen so dick, dass kaum noch Möbel hineinpassten und der Aufenthalt wirklich unbequem wäre.

Eine systembedingte Zwangshandlung des HiWi-Wesens ist es, in jeden Beschluss zu einer Rechtsfrage stets alles hineinzuschreiben, was jemals zu dieser Rechtsfrage, aber in ganz anderen Fällen, entschieden wurde. Da im Lauf der Jahre unvermeidlich immer neue Sachverhalts-Facetten dazukommen und man als so genannten "Leitsatz" für die Datenbanken und die Ewigkeit nicht formulieren kann, "Frau Müller durfte zu Herrn Meier nicht 'Trottel' sagen", muss man sich etwas Abstraktes ausdenken: "Dass die Familiennamen der Beteiligten mit demselben Buchstaben beginnen, rechtfertigt nicht schon für sich allein, bei der Betrachtung von Ehrverletzungen mögliche Öffentlichkeitswirkungen zu vernachlässigen." Dieser Satz ist zwar ersichtlich dummes Zeug; ich hätte aber keine Zweifel, dass er es in "Leitsatzsammlungen", Anwaltsfortbildungen und Datenbanken schaffen würde. Danach würde sich niemals mehr irgendjemand für Frau Müller, Herrn Meier und den Trottel interessieren; der Satz würde vielmehr als Rechtsweisung zur Frage des Namensrechts zitiert oder von einem esoterischen Doktoranden der Staatswissenschaft auf 380 Druckseiten als subtile Infragestellung der Sinnhaftigkeit von unpersönlicher Persönlichkeit ausgedeutet.

Will sagen: Rhabarber Rhabarber. Und wenn das unvergleichliche Bundesverfassungsgericht in jedem belanglosen Beschluss zur Beleidigung 17 Seiten lang sich selbst zitieren und ausführen muss, dass die Meinungsfreiheit für die Demokratie "schlechthin konstituierend" sei, jedoch ihre Schranken finde in den allgemeinen Gesetzen und (!) im Recht der Persönlichen Ehre, dann ist zwar Letzteres richtig, die aufgeblähte Bedeutsamkeit aber nicht. Es führt aber dazu, dass jedes Gericht im Lande, das mit einem der zahllosen konkreten Fälle befasst ist, mit einer gewissen Berechtigung darauf hoffen kann, durch schlichte Wiederholung des ganzen unzusammenhängenden Textkörpers den Blick auf die Leere des Gedankens zu verstellen und stattdessen einen Eindruck von Gelehrsamkeit zu erzeugen, der zumindest bis zur nächsten Instanz reicht. In der Lebenswirklichkeit freilich läge der Knackpunkt häufig vielleicht in jenem unscheinbaren "und" des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz: Es gilt die Schranke der für alle geltenden Gesetze, also auch der Strafgesetze, "und" die Schranke des Rechts der persönlichen Ehre. Das klingt wie "Gesetz und Recht", was uns sagen will: Das ist nicht dasselbe; und es kommt im Allgemeinen aufs Konkrete an.

Der Einzelfall

Ziemlich schematisch, will mir scheinen, verfährt auch der Beschluss des LG Berlin. Wenn man in den Entscheidungsgründen aus den "allgemeinen Grundsätzen" alles herausfiltert, was mit dem Fall von vornherein nichts zu tun haben kann, bleibt als "Obersatz" zur Subsumtion nicht sehr viel übrig: Man muss zunächst entscheiden, ob es sich bei den betreffenden Äußerungen um "Meinungen" oder um "Tatsachenbehauptungen" handelt. Das ist hier ziemlich leicht: Durchweg liegen "Meinungen" vor. Dann muss man in einem Einerseits-Andererseits-Modus einen Maßstab für die Bewertung finden: Beleidigend kann nicht schon alles sein, was jemand als beleidigend empfindet, wenn es ihn selbst trifft. Es geht um allgemeinere, objektive Maßstäbe. Hier sind Gesichtspunkte der öffentlichen Kommunikation, ihrer Rolle und Bedeutung für das Zusammenleben, den Staat, den Schutz von Mehrheiten, Minderheiten und Einzelne zu bedenken. Polemische Sachkritik ist anders zu bewerten als reine Erniedrigung ohne sachlichen Zusammenhang. Die Gerichte nennen Letzteres "Schmähkritik". Sie ist im Grundsatz verboten; nur in Ausnahmefällen kann sie hinzunehmen sein. All das hat das Landgericht, wenn auch unter allerlei überflüssig abgeschriebenem Brimborium verborgen, durchaus zutreffend gesehen.

Dann aber naht die entscheidende Stelle mit dem Satz: "Nach diesen Grundsätzen gilt hier Folgendes:" Das heißt: Die Obersätze und die Vorstellung der Maßstäbe sind beendet; jetzt geht's an die praktische Anwendung. Nun muss sich zeigen, ob man die eigenen Zitate verstanden hat und die Obersätze mit Leben füllen kann. Hierzu, so muss man leider sagen, ist dem Landgericht erstaunlich wenig eingefallen. Seine Argumentation geht so:

"Die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen sind sämtlichst Reaktionen auf den Post, den ein Dritter auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform eingestellt hat. Dieser Post zitiert einen von der Antragstellerin getätigten Einwurf und würdigt diesen so, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird" (...…)

"Bei den Reaktionen hierauf handelt es sich sämtlichst um zulässige Meinungsäußerungen. Sie sind zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch. Die Antragstellerin selbst hat sich aber mit ihrem Zwischenruft, den sie bislang nicht öffentlich revidiert oder klargestellt hat, zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert."

Das ist ein wenig dürftig. Es folgt eine Auflistung aller Beleidigungen, die vom Landgericht jeweils mit der Bemerkung gewürdigt werden, es liege "eine Auseinandersetzung mit der Sache" vor oder es bestehe "ein Sachzusammenhang"; im Übrigen habe die Politikerin das Gesagte hinzunehmen, da es sich "auf den Post beziehe", "im Zusammenhang mit ihrer Äußerung stehe" und sie sich selbst geäußert habe.

Diese "sämtlichsten" Begründungen des Gerichts erscheinen mir unterkomplex und seltsam verdreht. Der Umstand, dass die Äußerungen auf etwas - eine angebliche Meinung - Bezug nehmen, hat für sich keine Bedeutung; es ist den meisten Äußerungen eigen. Zutreffend ist es, die Beschimpfungen in Beziehung auf den ursprünglichen Facebook-Eintrag zu beurteilen, der ja die tatsächliche Äußerung (Zwischenruf) der Betroffenen schon seinerseits polemisch verdrehte. Damit könnte man rechtfertigen, dass hierauf abhebende weitere Kommentare die (angebliche) Meinung oder Tendenz der Politikerin stark, polemisch und überspitzt kritisierten. Freilich muss es wohl auch einen Wertungs-Filter geben, der es verhindert, dass Stellungsnahmen sich in der Abwegigkeit sozusagen "hochsteigern", indem jeder Weiter-"Poster" noch eine überzogene Wertung oder Verdrehung hinzufügt, ohne dass auf jeder Stufe schon die rechtliche Grenze der Zulässigkeit überschritten wird. Das ist eine Frage der "Gesamt"-Verantwortlichkeit und der Prüfungspflicht: Wenn am Anfang steht, dass eine Person z.B. rechtsstaatliche Zurückhaltung bei der Anwendung des § 176 (sexueller Missbrauch von Kindern) angemahnt hat, kann nicht durch eine bloße Ketten-Verdrehung am Schluss die Behauptung rechtmäßig sein, die Person sei ein "bekannter Kinderschänder".

Äußerungen, die Gegenstand des Antrags von Frau Künast sind, gehen über sachbezogene Beschimpfung teilweise hinaus und bewegen sich insoweit auf einer anderen qualitativen Ebene: Charakterisierungen als "Drecks-Fotze" oder "Stück Scheisse" oder Hinweise wie der, eine Person sei "als Kind wohl ein wenig viel gefickt" worden, lösen sich auch bei großzügiger Betrachtung von dem, was man als "sachlichen" Hintergrund ansehen könnte. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, möglichst stark herabwürdigende Verletzungen der persönlichen Ehre zu verursachen. Es ist nicht erkennbar, was derartige Beschimpfungen für einen wie immer gearteten kommunikativen Wert haben könnten, welcher über ihr bloßes formales Vorhandensein hinausginge. Die Stärkung der grundrechtlichen Position, die mit der Zulässigkeit dieses schlichten Vorhandenseins bewirkt ist, wird offenkundig zugleich aufgehoben und in ihr Gegenteil verkehrt durch den Schaden, den sie für die Kommunikationsfreiheit insgesamt bewirken. Konkreter: Die Möglichkeit, "Halt's Maul!" zu schreien, zeigt unabhängig vom Inhalt die formale Freiheitsposition offener Kommunikation. Ihre exzessiver Missbrauch führt aber dazu, dass inhaltliche Kommunikation für Schwächere unmöglich wird.

Für andere der im Verfahren angesprochenen Äußerungen gilt das, glaube ich, nicht in demselben Maß. Ich stimme daher der Kritik, welche der Beschluss durchweg erfährt, nicht in allen Ergebnissen rundum zu. Die Begründung freilich erscheint mir insgesamt unzureichend. Insoweit darf man gespannt sein, was das Beschwerdegericht entscheidet.

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