Urteil in Bielefeld Spielsüchtige scheitern mit Klage auf Selbstsperren

Logo einer Merkur-Spielothek
Foto: David-Wolfgang Ebener/ dpaZwei Spielsüchtige sind vor Gericht damit gescheitert, zum Selbstschutz Sperren in Spielotheken zu erzwingen. Das Landgericht Bielefeld hat eine Klage der Männer gegen die Merkur-Spielotheken abgewiesen.
Der Fachverband Glücksspielsucht (FAGS) hatte die Klage im Namen der beiden Spieler aus Bielefeld und Paderborn eingereicht. Merkur, das zum Gauselmann-Konzern gehört, lehnte die Hausverbote mit der Begründung ab, in Nordrhein-Westfalen fehle dafür die gesetzliche Grundlage. Das Unternehmen führte zudem an, der Datenschutz hindere die Spielhallen an einer lückenlosen Überwachung. Man könne sich nicht von jedem Spieler den Personalausweis zeigen lassen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, die Beklagte Casino Merkur Spielothek GmbH betreibe die fraglichen Spielhallen nicht, sondern sei lediglich deren Alleingesellschafterin. Nur die Betreiber hätten dem Wunsch nach Hausverboten entsprechen können. Zudem habe der FAGS nicht verlangt, dass Merkur eine entsprechende Anweisung an die Tochtergesellschaften gebe. Ohnehin sei Merkur aber nicht verpflichtet, solch eine Anweisung an Tochtergesellschaften in Nordrhein-Westfalen zu geben.
Kläger prüfen, das Urteil anzufechten
"Wir sind zufrieden mit dem Urteil", sagt Gauselmann-Sprecher Mario Hoffmeister. Die Entscheidung sei "so eindeutig, dass ich kaum davon ausgehe, dass eine Anfechtung vor einem höheren Gericht Chancen hätte".
Der FAGS prüft trotzdem, das Urteil anzufechten. Anwalt Manfred Hecker nennt die Entscheidung einen "massiven Rückschlag für den Spielerschutz". Das Gericht habe eine extrem formale Entscheidung getroffen.
Man habe mit einer Niederlage gerechnet, sagt Ilona Füchtenschnieder vom FAGS. Dennoch habe das Verfahren etwas gebracht: "Wir haben Spielsucht und Spielersperren in der Debatte nach vorn gebracht. Wenn das Gericht sagt, die gesetzliche Grundlage für Sperren ist nicht da, ist der Gesetzgeber gefragt." Langfristig könne der Spielerschutz nur gewinnen - durch gerichtliche oder gesetzgeberische Entscheidung. Laut FAGS gibt es in Nordrhein-Westfalen zwischen 40.000 und 50.000 Spielsüchtige.
Letztlich ging es in dem Prozess darum, wie Paragraf 6 des Glücksspielstaatsvertrags auszulegen ist. Darin werden Glücksspielveranstalter verpflichtet, "Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen".
Zu diesem Zweck müssen Unternehmen wie Merkur unter anderem Sozialkonzepte entwickeln, aus denen hervorgeht, "mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen".
"Wir lesen den Paragraf 6 anders"
Der FAGS argumentierte, daraus lasse sich ableiten, dass Spieler sich selbst Sperren beziehungsweise Hausverbote auferlegen können müssten. "Was ergibt ein Sozialkonzept für einen Sinn, wenn man einem solchen Wunsch nicht entspricht?", sagt Anwalt Hecker.
Gauselmann, der das Sozialkonzept des Unternehmens dem Gericht vor Prozessbeginn vorgelegt hatte, sieht das anders - genau wie das Gericht. Aus dem Gebot, Sozialkonzepte zu entwickeln, lässt sich nach Überzeugung der Bielefelder Richter keine Verpflichtung ableiten, Spielsüchtigen auf deren Wunsch den Zugang zum Spiel zu verwehren.
"Wir lesen den Paragraf 6 anders", sagt Füchtenschnieder. "Es ist unlogisch zu sagen, man soll Prävention leisten, aber wenn jemand schon spielsüchtig ist, muss man nichts machen." Das Gericht habe offenbar die Suchtmechanismen nicht ausreichend berücksichtigt.
Glücksspielbranche setzt auf Biometrie
Gauselmann verwahrt sich gegen den Vorwurf, an der Spielsucht anderer zu verdienen. Der Konzern betont, Spielerschutz ernst zu nehmen. Aber die Ansichten, wie dieses Ziel am besten zu erreichen ist, gehen weit auseinander. Der FAGS spricht sich für eine Kontrolle wie in staatlichen Spielbanken aus: Registrierung der Spieler, Ausweiskontrolle beim Einlass.
Gauselmann und die Glücksspielbranche setzen dagegen auf Biometrie. Der Konzern hat ein System namens Face-Check entwickelt. Es soll Spieler am Eingang einer Spielhalle vor einer Schranke automatisch erfassen - und gegebenenfalls Spielern, die sich sperren ließen, den Zutritt verwehren. Der FAGS sieht Face-Check aber bestenfalls als Ergänzung anderer Kontrollen.

Face-Check-Station
Foto: SPIEGEL ONLINE"Das Urteil ist für uns das Signal, dass wir mit Face-Check loslegen können", sagt Gauselmann-Sprecher Hoffmeister. Ende 2017 will das Unternehmen alle Merkur-Filialen in NRW mit dem System ausgestattet haben.
Az.: 12 O 120/16