Grundsatzurteil Verfassungsgericht stärkt Sorgerecht unverheirateter Väter

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Derzeit können Betroffene nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten - dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht.
Vater und Sohn: Verfassungsrichter kippen Sorgerechtsregelung

Vater und Sohn: Verfassungsrichter kippen Sorgerechtsregelung

Foto: DDP

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Vorrang unverheirateter Mütter beim Sorgerecht gekippt. Mit der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung können Mütter ohne Trauschein das Sorgerecht des Vaters für das gemeinsame Kind nicht mehr generell verweigern.

Ab sofort müssen Familiengerichte das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter anordnen, wenn das dem Kindeswohl entspricht. Die Verfassungshüter setzten damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 um. Es hatte gerügt, dass das deutsche Kindschaftsrecht ledige Mütter gegenüber den Vätern bevorzuge.

Dem Straßburger Urteil zufolge verstößt die deutsche Regelung, wonach ledige Väter ein gemeinsames Sorgerecht nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Mutter des Kindes erhalten können, gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte mit Blick auf das Straßburger Urteil erst vor wenigen Tagen eine Gesetzesänderung zugunsten lediger Väter angekündigt.Die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Nordrhein-Westfalen, der Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes ist, hatte damit Erfolg. Der Vater und die Mutter des Jungen hatten sich noch während der Schwangerschaft getrennt. Seit seiner Geburt lebt das Kind im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Die Mutter verweigerte eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Einen dagegen gerichteten Antrag des Vaters hatte das Amtsgericht Bad Oeynhausen mit Blick auf die bestehende Rechtslage zurückgewiesen. Die hiergegen beim Oberlandesgericht Hamm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Deshalb reichte der ledige Vater Verfassungsbeschwerde ein.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 420/09)

suc/jdl/dpa/ddp/apn/AFP
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