Vorwurf der Altersdiskriminierung 44-Jähriger scheiterte an Türsteher - und zieht vor Bundesgerichtshof

Party beim "Isarrauschen" (Archiv): Auswahl der Gäste vernünftig
Foto: Florian Peljak/ mauritius images / SZ Photo CreativeDas "Isarrauschen" verspricht einen ganz besonderen Rausch. Für manche durch die Musik, für manche durch Drogen - doch manche müssen auch draußen bleiben. Bei dem Elektro-Festival 2017 wurde ein Mann aus Bayern, inzwischen Ende 40, abgewiesen.
Er sei zu alt für die Party auf der Praterinsel, befand der Türsteher. Der Mann erinnerte sich ernüchtert an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Benachteiligungen unter anderem wegen Herkunft, Geschlecht - aber auch Alter verbietet. Doch ganz so einfach ist es damit nicht.
Der zum Zeitpunkt der Kontrolle 44-Jährige fühlte sich eines Rechts auf Party beraubt und forderte eine Entschädigungszahlung von 1000 Euro vom Veranstalter. Nachdem der sich weigerte, zog der Mann vor Gericht. Dort hat er inzwischen jedoch in zwei Instanzen verloren und versucht es nun mit einem Revisionsantrag vor dem Bundesgerichtshof. Doch seine Aussichten sind offenbar schlecht.
Denn das Gesetz , darauf verwies die Richterin am Münchner Amtsgericht, erlaubt eine unterschiedliche Behandlung von Menschen wegen des Alters - wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Bei einem Massengeschäft wie in Kaufhäusern beispielsweise darf demnach nicht aufgrund des Alters diskriminiert werden. Anderes kann aber gelten, wenn eine individuelle Auswahl des Vertragspartners vorausgeht.
Richterin: gemeinsames Feiern im Vordergrund
Und im strengen Blick des Türstehers, so das Gericht, sei genau solch eine Auswahl gegeben - und es liege auch ein guter Grund vor: "Bei derartigen Disco-Veranstaltungen steht nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern", entschied das Gericht. "Daher ist eine Auswahl der Gäste, um einen gelungenen Abend zu gestalten, vernünftig, um den Interessen der Gäste und des Veranstalters gerecht zu werden." Der Kläger hätte aus Sicht des Gerichts einfach auf eine andere Party gehen können. Dieser Argumentation folgend dürften beispielsweise auch Veranstalter von Ü-30-Partys Jüngere ablehnen.
Nachdem der Veranstalter laut einem Gerichtssprecher über seine Facebook-Kampagne dargelegt hatte, dass im Fall des "Isarrauschens" vornehmlich jüngeres Publikum angesprochen werden sollte, schloss sich das Landgericht München I Ende März dieser Einschätzung an - und wies die Berufung zurück. Die Zielgruppe seien junge Leute zwischen 18 und 28 Jahren gewesen.
Da half es nichts mehr, dass der ältere Partygast in erster Instanz auch seine deutlich jüngere Partnerin ins Feld geführt hatte. Sein Argument: Sie sei schließlich bestimmt nicht mit ihm zusammen, wenn er nicht ebenfalls jung geblieben wirke. Er sehe gar nicht so alt aus und habe die Abweisung daher als äußerst kränkend empfunden.
Wann und ob der BGH über den Fall befinden wird, ist unklar.
Aktenzeichen BGH VII ZR 78/20 / Amtsgericht München 122 C 5020/18