
Missbrauch in der katholischen Kirche Absolute Absolution


Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki
Foto: Christoph Hardt / Future Image / IMAGOPredigten
Ich muss gestehen, dass ich nicht zu den regelmäßigen Lesern des Blattes »Christ und Welt« (C & W) zähle, der »Wochenzeitung für Glaube, Geist und Gesellschaft«. Es fehlt mir an einer der drei genannten Profilvoraussetzungen. Wenn aber der Partner einer bekannten Münchner Rechtsanwaltskanzlei drei Seiten lang berichtet, er sei Opfer eines »Gewaltangriffs« des Erzbischofs von Köln geworden, bin ich natürlich elektrisiert wie alle anderen, die sich Tag für Tag im publizistischen Kampf gegen die allgegenwärtige Gewalt aufreiben: Die psychische und emotionale, die wörtliche und bildliche, die angedeutete und drohende, heimliche und gefühlsmäßige, akustische und sensitive, konkludente und sprachliche Gewalt hat ja Besitz ergriffen von der ganzen Gesellschaft, die so gern friedlich wäre, aber einfach nicht gelassen wird »in diesen Zeiten«. Dass jetzt sogar Kardinäle gewaltsam gegen Rechtsanwälte vorgehen, ist wirklich unerhört oder, um einmal eine ganz seltene Formulierung der objektiven Beschreibung zu zitieren, »eine neue Qualität«.
Wir lesen also und sind besorgt: »Das ist ein Gewaltangriff« in »C & W« vom 4. Februar. Auf allen drei Fotos sieht Herr Rechtsanwalt Wastl von Westpfahl Spilker Wastl (WSW) zum Glück unversehrt aus; das ist beruhigend. Der Gewaltangriff vom 30. Oktober 2020, so erfahren wir alsbald, bestand darin, dass der Kardinal Woelki aus Köln ein Gutachten, das WSW in seinem Auftrag erstellt hatte, »unter Verschluss« zu halten beschloss. Dieser Angriff hält seither an, was Rechtsanwalt Wastl verbittert und die deutsche Öffentlichkeit auf das Unterhaltsamste durch die Zeit des Heimbüros bringt, vor allem, seit der Kardinal zu Weihnachten verkündete, er entschuldige sich.
Na ja, nicht so direkt und nicht so, wie es »Bild« für weihnachtlich angemessen gehalten hätte, also mittels tränenüberströmten Herumrutschens auf den Fliesen des Doms plus Selbstgeißelung. Er entschuldigte sich dafür, dass die Schafe und Schafinnen seines Sprengels unter allerlei Vorwürfen leiden mussten, die auch gegen ihn, den Kardinal, erhoben wurden. Das war eine schöne Formulierung, deren Auslegung ein theologisches Consilium generale glatt drei Tage und Nächte lang beschäftigen könnte. Nach kurzer Atemstockung einigte sich die publizistische Laienschar auf die Interpretation, es tue dem Bischof leid, dass er Anlass für unberechtigtes Missvergnügen gegeben habe. Das ist zwar noch nicht ganz, was man als beispielhaften Anlass für eine donnernde Absolution ansehen könnte, lässt diesen Weg aber zumindest theoretisch offen.
Gutachten
Ach, das Gutachten! Es handelt sich um ein Werk (§ 631 BGB ), dessen Anfertigung die Erzdiözese Köln bei der Münchner Kanzlei in Auftrag gegeben hat. Ein Folgeauftrag sozusagen, nachdem die Kanzlei zunächst in München und Freising und sodann auch in Aachen nach dem Unrechten sehen durfte. Als das Werk vollendet war und seine Abnahme verlangt wurde, trat ein, was Herr Wastl von WSW von der »C & W« als »Gewaltangriff« bezeichnete: Der Besteller machte zunächst Vorbehalte und dann Mängel geltend und weigerte sich, in das von der Kanzlei errichtete Gedankengebäude feierlich einzuziehen. Wer jemals ein Eigenheim errichtet und gewagt hat, das Werk eines Installateurs oder Dachdeckers nicht abzunehmen, weiß, dass »Gewaltangriff« den Eindruck emotionaler Erschütterung recht zurückhaltend beschreibt, welche der Werkunternehmer empfindet und alsbald den allerschärfsten Rechtsanwalt, den er kennt, in passende Worte kleiden lässt.
Nun handelt es sich beim hiesigen Werkstück um ein ganz besonderes, und die drei Handwerker, die es erstellten, kommen aus einer Meisterschule höchster wissenschaftlicher Kunst. Ein Michelangelo, lieber Leser, bemalt nicht die Zimmerdecke, damit der Papst sie anschließend mit Seidentapeten überklebt, da mag der Werkbesteller noch so mit der Schönheit hadern!
Das Gutachten für das Bistum Aachen sollte sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Kleriker zwischen 1965 und 2019 aufklären und trug den Untertitel »Verantwortlichkeiten, systemische Ursachen, Konsequenzen und Empfehlungen«. Entsprechend war der Auftrag für das Erzbistum Köln formuliert. Das Aachener Gutachten umfasst über 500 Seiten; es ist anzunehmen, dass das Kölner Pendant ähnlich umfangreich ist. Der Kölner Erzbischof Kardinal Woelki veröffentlichte das Gutachten nicht, sondern beauftragte die beiden Strafrechtsprofessoren Matthias Jahn (Frankfurt) und Franz Streng (Erlangen-Nürnberg) mit einem methodenkritischen Gutachten zur Prüfung der fachlichen Qualität. Dieses Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Münchner Kanzlei erhebliche methodische Fehler gemacht habe und dass ihr Gutachten teilweise tendenziös und daher fehlerhaft sei. Die Münchner Kanzlei wiederum wirft den beiden Hochschullehrern seither vor, ihrerseits methodische Fehler bei der Methodenüberprüfung begangen zu haben. Derweil hat die Diözese einen weiteren Gutachter, den Kölner Rechtsanwalt Björn Gercke, mit der Erstellung eines Zweitgutachtens beauftragt. Dieses soll am 18. März vorliegen. Das Publikum fiebert.
Das alles ist natürlich nicht geeignet, das Bedürfnis nach Klarheit zu befriedigen, welches allenthalben behauptet wird. Dies wiederum ist ein Boden, auf dem Verschwörungsfantasien blühen. Die entwirft ein jeder, wie er möchte und wie es ihm seine Voreinstellung nahelegt. Ganz überwiegend läuft das unter dem fiktiven Drehbuch »Mächtiger Kardinal versucht, Aufklärung zu verhindern«. Dass diese eher schlichte Geschichte einen erheblichen Realitätsgehalt hat, ist zu bezweifeln. Das gilt selbst unter der Bedingung, dass man von Verantwortlichen der katholischen und anderer Kirchen einiges an Dreistigkeit oder bigotter Selbstgerechtigkeit gewohnt ist.
Das Gutachten von WSW zum Erzbistum Köln kennen derzeit nicht viele; es ist nicht öffentlich. Rechtsanwalt Wastl deutete im »C & W«-Interview an, er habe einen (durchsetzbaren) rechtlichen Anspruch darauf, das Werk zu veröffentlichen. Das mag klären, wer will oder muss. Öffentlich ist jedenfalls das Gutachten zum Bistum Aachen; es steht unter anderem auf der Homepage von WSW . Öffentlich ist auch das Gutachten von Jahn und Streng . Es ist kurz, übersichtlich und auftragsgemäß aufs Thema »Methodenkritik« beschränkt.
Es geht also bislang noch gar nicht darum, ob die Inhalte stimmen, die Tatsachenermittlung sachgerecht und die Schlussfolgerungen plausibel sind. Es geht nur ums theoretische Handwerkszeug. Bei allem anderen kann schon deshalb niemand mitreden, weil das Werk ja gar nicht bekannt ist. Es ist auch stark zu bezweifeln, dass die Öffentlichkeit, die sich seit 15 Monaten über die Nichtveröffentlichung erregt, es kaum erwarten kann, die 511 Seiten zu lesen. Das Ganze wird vielmehr auf einem Niveau abgehandelt, auf dem ernsthafte Zweifel am Sachverhalt gar nicht mehr als diskutabel angesehen, vielmehr öffentlich Schlachten um das gebotene Maß von »Abscheu« und moralischer Verurteilung der »Verantwortlichen« gefochten werden. Am Rande geht es auch um viel Geld, um Schadensersatzforderungen, um den Zusammenhang von Zölibat, Hierarchie, Homosexualität und Pädophilie, um Biografien und Selbstbilder, Verhältnis von Kirche und Staat.
Ich will hier nur ein paar Bemerkungen zum strafrechtlichen Teil des WSW-Gutachtens für das Bistum Aachen machen, das insoweit möglicherweise vom Kölner Gutachten nicht sehr verschieden ist. Er erscheint mir suboptimal. Soweit »Grundzüge der Entwicklung des Sexualstrafrechts« abgehandelt werden (S. 102 ff. ), benötigt das Gutachten vom Hochmittelalter bis zum StGB von 1871 genau neun Zeilen. Dann geht's unter Erwähnung des Jahres 1943 zügig weiter mit den Sechzigerjahren. Sachdienliche Erkenntnisse erlangt der Leser hier nicht; das gilt für den Abschnitt »Stellung des Opfers« gleichermaßen.
Zutreffend ist aber festgestellt, dass es keine allgemeine strafbewehrte Anzeigepflicht für sexuellen Missbrauch gibt, dass sich also innerhalb wie außerhalb der Kirche niemand schon deshalb strafbar macht, weil er eine ihm bekannt gewordene, vielleicht begangene Sexualstraftat nicht bei der Staatsanwaltschaft anzeigt. Sie kennen das, verehrte Leser, aus dem amerikanischen Bildungsfernsehen, wo abgebrühte Gangsterliebchen, kaum dass der gute Cop ihnen eröffnet hat, dass sie gleich »wegen Mitwissenschaft dran« seien, bedenkenlos sämtliche Freunde und Verwandte verraten. Hierzulande ist »Mitwissenschaft« in aller Regel straflos, was man schon an der Vielzahl der vollkommen wahrheitsgemäßen Autobiografien von Politikern erkennen kann.
Strafbarkeit kann daher nur unter drei Voraussetzungen gegeben sein:
Strafbarkeit wegen aktiver Beteiligung (insbesondere: Beihilfe) setzt voraus, dass eine Person vorsätzlich und durch aktives Tun eine andere Person bei deren Vorsatztat unterstützt;
Strafbarkeit wegen Beteiligung (Täterschaft oder Beihilfe) an einer Sexualstraftat durch Unterlassen setzt voraus, dass eine Person eine »Garantenstellung« hat, also rechtlich für die Sicherheit eines fremden Rechtsguts einzustehen hat (§ 13 StGB );
Strafbarkeit wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB ) setzt voraus, dass eine Person vorsätzlich und rechtswidrig verhindert, dass eine andere Person wegen einer Straftat bestraft wird. Das kann durch aktives Tun geschehen, aber auch durch Unterlassen, wenn eine »Garantenstellung« für die staatliche Strafverfolgung besteht.
Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass es ganz so einfach nicht ist mit der »Verantwortlichkeit«. Das gilt nicht im Hinblick auf die Sexualstraftaten selbst, um deren Ermittlung und Aufklärung es in dem Gutachten aber auch gar nicht ging. Eine aus allgemeiner Empörung und Zorn über jahrzehntelange Vertuschung abgeleitete Annahme, »die Verantwortlichen« der katholischen Kirche seien im Grundsatz allesamt schuldig, trifft in dieser schlichten Schönheit nicht zu. Ebenso wenig ist es angebracht, strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Weiteres aus moralischem Versagen abzuleiten. Das kann jeder Leser leicht überprüfen, indem er Listen seiner moralischen Verfehlungen und seiner Vorstrafen anfertigt und einander gegenüberstellt.
Das Münchner WSW-Gutachten zum Bistum Aachen hielt es für »nicht vollständig überzeugend«, dass es eine strafrechtliche Anzeigepflicht für zukünftigen sexuellen Missbrauch nicht gibt (S. 111). Gleich im nächsten Satz führte es dann aber aus, einen praktischen Nutzen könne eine solche Pflicht allenfalls »in seltenen Ausnahmefällen« haben. Das ist überaus zutreffend, aber es ist sicher gut, dass wir mal drüber gesprochen haben.
Problematisch erscheinen die Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht unmittelbar handelnder Personen. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch durch Unterlassen sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung soll »alles andere als fernliegend« sein. Wenn man die Rechtsprechung zur strafbaren Verantwortlichkeit von Strafvollzugsbediensteten oder Gutachtern im Zusammenhang mit Taten von Bewährungsversagern berücksichtigt, kann man hieran Zweifel haben. Der im Gutachten angeführte Beleg für das »realistische Strafbarkeitsrisiko«, eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Fehlens hinreichenden Tatverdachts, führt auch nicht recht weiter, ebenso wenig der Hinweis auf das »Lederspray-Urteil« des 2. Strafsenats von 1990 . Die Berufung auf einen Beschluss des 4. Strafsenats vom 26.7.2007 (4 StR 240/07 ) ist erst recht irreführend, denn dort steht nur, dass ein Schulleiter sich wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar machen kann, wenn er vorsätzlich eine bestimmte Straftat fördert.
Ein solcher Vorsatz liegt aber in Fällen bischöflicher Milde gegenüber sexuell übergriffigen Klerikern in aller Regel fern. Dass schließlich der sexuelle Missbrauch »regelmäßig auch den Tatbestand der Körperverletzung (erfülle)«, was »keiner weiteren Erläuterung (bedürfe)« (S. 113 f. ), ist eine ebenso überraschende wie unzutreffende Behauptung.
Professionelle Distanz
Es ist hier nicht der Ort für gutachtliche Äußerungen über ein Gutachten zu einem unbekannten Gutachten, und der Kolumnist will keinesfalls behaupten, er wisse irgendetwas Konkretes irgendwie besser als andere. Aber wenn denn »die professionelle Distanz bei uns oberstes Gebot (ist)« (Rechtsanwalt Wastl in »C & W«), dann ist »Gewaltangriff« definitiv nicht das richtige Wort dafür, dass der Auftraggeber des Gutachtens Zweifel daran hat, dass WSW die professionelle Distanz in allen Bereichen eingehalten hat.
Das betrifft übrigens auch die Frage der Veröffentlichung. Wastl:
»Im konkreten Fall geht es uns (mit der Nichtveröffentlichung) insbesondere aus zwei Gründen nicht gut: Einerseits weil wir den Betroffenen unser Wort gegeben haben, dass unser Gutachten erscheint. Und andererseits weil unsere fachliche Kompetenz massiv in Zweifel gezogen wird, ohne dass der Gegenstand der Kritik, unsere Arbeit, der Öffentlichkeit zur Prüfung vorliegt.«
Auch das klingt nicht überzeugend: Wer den Auftrag erhält, ein privates Gutachten zu erstatten, hat keinen Anspruch darauf, dass »die Öffentlichkeit« eine Prüfung (?) seines Werks durchführt; und er hat Menschen, von denen das Gutachten mittelbar handelt, auch nicht eigenmächtig zu »versprechen«, dass es veröffentlicht werde.
Zur Polemik und zum Vorwurf eines gewissen Sounds der Voreingenommenheit, der im Gutachten von Jahn/Streng erhoben wird, will ich mich nicht ausführlich äußern, da ich das Kölner Gutachten nicht kenne. Die Ansicht:
»Wenn Sie (…) nicht nur die rechtliche Seite beurteilen sollen, sondern auch das Verhalten nach moralischen Grundsätzen, gibt es sicherlich Situationen, in denen Sie eine härtere Sprache wählen müssen. Sie müssen deutlich machen, was überhaupt moralisch passiert ist. Eine härtere Sprache zeigt nicht, dass wir voreingenommen sind; sie beschreibt die Realität« (Wastl, C & W)
scheint mir allerdings für die Beschreibung eines wissenschaftlichen Gutachtens nicht ganz überzeugend, und dass die Kanzlei den Auftrag hatte, in »härterer Sprache« moralische (!) Verfehlungen aufzuzeigen, müsste noch dargelegt werden.
Die Interviewer von »Christ & Welt« scheinen die Botschaft, wer die Guten und wer die Bösen sind, jedenfalls verstanden zu haben. Sie fragen zum Abschluss:
»Sie sollten die Vertuschung der vergangenen Jahrzehnte aufklären. Und jetzt macht der Kardinal Sie zu Vertuschern wider Willen.«
Das ist vor dem Hintergrund, dass ja (angeblich) niemand das Gutachten kennt, dessen Inhalt angeblich »vertuscht« werden soll, eine kühne Behauptung.
Wir bewegen uns damit einmal mehr auf der Kreisbahn öffentlicher Vorurteile und Empörungsverlautbarungen, auf der zwischen der Behauptung, irgendetwas sei möglicherweise passiert, der Feststellung, der »Druck nehme zu«, und der Forderung, irgendjemand müsse von irgendetwas »zurücktreten« in der Regel nicht mehr als zehn Tage vergehen.
Wir hörten, der Kardinal habe in einer Art Selbstanzeige die Kurie gebeten zu begutachten, ob er wegen der Schonung eines inzwischen verstorbenen, zuvor vernehmungsunfähig dementen mutmaßlichen Täters (Tatzeit vor 45 Jahren) zu verurteilen sei. Ob der Bischof von Rom sich hierzu schon gutachtlich geäußert hat, ist mir unbekannt.
Meine persönliche Entrüstung über diesen Fall hält sich in Grenzen. Und damit will ich wahrlich nicht sagen, dass die missbräuchlichen und zerstörerischen Übergriffe von Klerikern gegen Kinder harmlos gewesen seien. Aber nach 45 Jahren, einer schweren Demenz und dem Eintreten des Todes könnte man die stellvertretende Rache gut sein lassen. Es gibt genügend Kinder im Jahr 2021, die der Fürsorge des Publikums bedürfen.