Werbeverbot für Abtreibungen Urteil gegen Ärztin Kristina Hänel rechtskräftig

Kristina Hänel (Archivbild): Fordert die Abschaffung von Paragraf 219a StGB
Foto: Boris Roessler/ dpaDas Urteil gegen Kristina Hänel wegen Verstoßes gegen den umstrittenen Abtreibungsparagrafen 219a ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe die Revision verworfen, teilte die Pressestelle mit.
Sie sei nun »leider gezwungen«, die Informationen zu Abtreibungen von ihrer Website zu nehmen, schrieb Hänel. »Sonst wäre ich am Ende finanziell ruiniert«, schrieb sie. Im Dezember 2019 war Hänel in einem Berufungsprozess zu einer Geldstrafe von 2500 Euro verurteilt worden. Hänel legte Revision ein und verfolgte damit ihr Ziel weiter, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Dafür müsse ihr Urteil aber erst rechtskräftig werden, sagte sie damals.
Nun bin ich leider gezwungen, meine Informationen von der Webseite zu nehmen, sonst wäre ich am Ende finanziell ruiniert. Aber, wichtig: Alle Personen, die KEINE ABBRÜCHE MACHEN, dürfen über Schwangerschaftsabbrüche informieren. Bitte tut das jetzt! #219a
— Kristina Hänel (@haenel_kh) January 19, 2021
Hänel war bundesweit bekannt geworden, weil sie eine Debatte über den Abtreibungsparagrafen 219a im Strafgesetzbuch ins Rollen gebracht hatte. Im März 2019 wurde der Paragraf geändert.
Der Beschluss des OLG Frankfurt ist da. Meine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen wurde verworfen. Das Urteil nach #§219a wegen "Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft" ist nun rechtskräftig. Nun legen wir Verfassungsbeschwerde ein.
— Kristina Hänel (@haenel_kh) January 19, 2021
Die Vorschrift verbietet unter anderem das öffentliche »Anbieten« oder »Anpreisen« von Schwangerschaftsabbrüchen »seines Vermögensvorteils wegen« oder in »grob anstößiger Weise«. Bei der Reform erhielt Paragraf 219a einen neuen Absatz, wonach Ärzte öffentlich informieren können, dass sie Abbrüche vornehmen. Für weitergehende Informationen müssen sie jedoch an andere Stellen verweisen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main begründete seine Entscheidung nun offenbar mit genau diesem Absatz: »Mit der Ergänzung des § 219a StGB hat der Gesetzgeber jedenfalls im praktischen Ergebnis auch die bloß sachliche Information über das ›Ob‹ und ›Wie‹ unter Strafe gestellt«, zitierte Hänel bei Twitter. Die Ärztin könne sich nicht auf die »Ausnahme von der Strafbarkeit« berufen, da ihre Homepage auch »ausführliche Informationen über das ›Wie‹« der Abtreibung enthalte, hieß es vom Oberlandesgericht.