Verurteilung wegen 219a Kristina Hänels Ehrentitel

Kristina Hänel
Foto: Silas Stein/ dpaRichter Johannes Nink ist nicht glücklich mit dem Urteil, das er verkündet. Daran lässt er wenig Zweifel. Und doch sieht sich die 3. Kleine Strafkammer am Landgericht Gießen, besetzt mit Berufsrichter Nink und zwei Schöffinnen, außerstande, eine andere Entscheidung zu treffen. "Sie müssen das Urteil tragen wie einen Ehrentitel im Kampf um ein besseres Gesetz", rät Richter Nink der Ärztin Kristina Hänel. Die 62-Jährige trägt das Urteil jedenfalls mit Fassung. Sie hatte es erwartet.
Das Landgericht Gießen bestätigt das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts gegen Hänel. Demnach hat die Gießener Allgemeinärztin gegen Paragraf 219a Strafgesetzbuch verstoßen. Auf ihrer Internetseite hat sie über Möglichkeiten und Bedingungen eines Schwangerschaftsabbruchs informiert und zugleich deutlich gemacht, dass sie in ihrer Praxis einen solchen Eingriff vornimmt. Das ist nach Paragraf 219a verbotene Werbung.
Darüber gibt es unter den Prozessbeteiligten im Saal 207 keine Differenzen. Hänels Verteidiger Karlheinz Merkel sieht es so, der Staatsanwalt auch, die Kammer ebenfalls. Das Gericht bestätigt auch die Geldstrafe der Vorinstanz gegen Hänel in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 150 Euro. Ein Abtreibungsgegner - ein Student aus Kleve - hatte Hänel angezeigt.
Noch immer ist auf ihrer Internetseite zu lesen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Denn der Punkt, um den es der Ärztin und ihrem Verteidiger geht, ist ein grundsätzlicher. Ihrer Ansicht nach ist der Paragraf 219a verfassungswidrig. Er kollidiere mit Artikel 5 und Artikel 12 des Grundgesetzes, also mit der Informations- und Meinungsfreiheit sowie der Berufsfreiheit.
Ich bin einen Schritt weiter auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht, auch wenn es hart ist. Richter stimmt mir inhaltlich zu, vergleicht mich mit Sokrates und dem Schierlingsbecher. Bestätigt das Urteil. Absurd. Danke an alle UnterstützerInnen!
— Kristina Hänel (@haenel_kh) October 12, 2018
"Es ist ihr bloß verboten, dafür zu werben"
Auch Staatsanwalt Christian Bause sagt, dass durch den Paragrafen in die "Berufsfreiheit von allen Ärztinnen und Ärzten" eingegriffen werde, über ihre Leistung zu informieren. Es sei zudem ein "Eingriff in die Informationsfreiheit aller schwangeren Frauen". Denn auch er kennt die Realität: "Wenn man im Internet nach Schwangerschaftsabbruch sucht, kommt man auf 'babycaust.de' und andere unschöne Seiten." Die angesprochene Seite stammt von einem radikalen Abtreibungsgegner, der dort Ärztinnen und Ärzte an den Pranger stellt, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
Die Frage sei jedoch, so der Staatsanwalt weiter, ob der Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig sei. Seiner Meinung nach ist es so. "Frau Hänel ist es nicht verboten, einen Abbruch durchzuführen, es ist ihr bloß verboten, dafür zu werben. Denn der Gesetzgeber sagt ganz klar: Wir wollen nicht, dass in der Öffentlichkeit für Schwangerschaftsabbrüche geworben wird."
Kristina Hänel sagt, es gehöre zu ihrem Beruf, Patientinnen aufzuklären und zu informieren. Dies tue sie auch auf ihrer Internetseite, "weil es mir wichtig ist, dass Frauen sich vorab in Ruhe über medizinische Methoden, über Risiken und Komplikationen informieren können".
Hänel widerspricht der Darstellung, dass jede Frau bei der obligatorischen Beratung ja ohnehin Adressen von Ärzten bekäme, die einen Abbruch durchführen. Sie berichtet von einer Frau, die am Tag zuvor 140 Kilometer gefahren sei, um in ihre Praxis zu kommen - weil der Frau in verschiedenen Krankenhäusern und auch in einer Beratungsstelle keine Adressen von Ärzten genannt worden seien. "Das ist die Realität, mit der wir täglich zu tun haben", sagt Hänel.
"Niemand will einen Abbruch"
Sie will, dass ihre Patientinnen und Patienten wissen, mit wem sie es zu tun haben. "Menschen, die meine Haltung nicht teilen, müssen die Möglichkeit haben, meiner Praxis fernzubleiben. Ich würde sie belügen und ihr Vertrauen missbrauchen, würde ich meine Haltung nicht öffentlich machen und trotzdem Abbrüche durchführen."
"Niemand will einen Abbruch. Das ist ja immer eine Notlösung und nichts primär Gewolltes", sagt Hänel. "Mir zu unterstellen, ich würde für einen Abbruch werben, ist für mich ein sehr schwerwiegender Vorwurf, weil ich jede Frau, die ambivalent ist, erst mal wieder wegschicke." Die Annahme, eine Frau könne sich aufgrund von Werbung zu einem Schwangerschaftsabbruch entscheiden, verkenne die Situation ungewollt schwangerer Frauen und leugne ihre Fähigkeit, eigenständig zu denken.
Derartige Unterstellungen verletzten die Würde von Frauen, sagt Hänel. Es sei absurd zu meinen, Frauen seien Informationen von Ärztinnen und Ärzten nicht zumutbar, weil sie dann zu einem Abbruch verleitet würden. "Dann will ich die Frauen wieder zu Analphabeten machen, damit sie die Informationen nicht lesen können." Die Zuhörer im Saal applaudieren. Richter Nink unterbindet es nicht.

Sicherheitskräfte, Demonstrantin
Foto: Silas Stein/ dpaZahlreiche Unterstützerinnen und Unterstützer sind an diesem Tag nach Gießen gekommen. Auf Transparenten fordern sie die Abschaffung des Paragrafen 219a. Während im Saal über dessen Verfassungswidrigkeit diskutiert wird, wird es vor der Tür laut. Zwei Femen-Aktivistinnen sind ins Treppenhaus gestürmt, entblößen ihre Brüste und fordern lautstark Freispruch für Hänel. Auf dem Oberkörper einer Frau steht: "Mein Bauch gehört mir." So berichtet es ein Justizbeamter hinterher, der mitgeholfen hat, die Frauen aus dem Gebäude zu tragen.
Verteidiger Merkel will keinen Freispruch für seine Mandantin. Er will, dass das Gericht den Paragrafen als verfassungswidrig betrachtet, das Verfahren aussetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholt. Denn ein Freispruch würde "das entscheidende Problem" nicht lösen, so Merkel.
Das Gericht entscheidet sich jedoch dagegen, den Fall den Richtern in Karlsruhe vorzulegen. "Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat das Gericht auch", sagt Richter Nink in der Urteilsverkündung. Doch er sieht nicht die Justiz, sondern die Politik in der Pflicht. Nink appelliert an den Gesetzgeber, "das Gesetz endlich zu ändern". Das sage er nicht als Richter, sondern als Bürger. Es sei "Wunschdenken", sagt er, "dass durch ein Eindämmen der Informationen Frauen dazu gebracht würden, doch nicht abzutreiben."
Kristina Hänel und ihr Verteidiger haben bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Revision einzulegen. Dann muss sich als nächste Instanz das Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Fall befassen. Das Urteil ist also nicht rechtskräftig. Und Kristina Hänels Kampf gegen Paragraf 219a geht weiter.