
Strafprozess Nicht jeder wird gefragt. Aus Gründen


Angeklagter Stephan Ernst (2.v.l.) im Prozess um den Mord an Walter Lübcke
Foto: Ronald Wittek / picture alliance/dpa/epa PoolGestern, am 28. Januar 2021, ist im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wegen Mordes an dem Politiker Walter Lübcke und eines Mordversuchs an einem irakischen Asylsuchenden das Urteil gegen die beiden Angeklagten ergangen: Der Angeklagte E. wurde wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen; der Angeklagte H. wurde wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Urteil gegen E. wurde die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festgestellt und ein Vorbehalt der Verhängung von Sicherungsverwahrung gemäß § 66a StGB angeordnet.
Kaum ist ein Tag vorbei, sind Zeitungen und Fernsehberichte, Foren und Chaträume schon wieder voll von Abertausenden »Würdigungen« des Urteils, von dem ja bislang nicht mehr bekannt ist als eine Pressemitteilung des Oberlandesgerichts und die kurze zusammenfassende mündliche Begründung durch den Senatsvorsitzenden, bei der nur die allerwenigsten anwesend waren, die sich dazu äußern. Das ist nicht verwunderlich und im Grundsatz auch nicht zu kritisieren, denn man kann von einer interessierten Öffentlichkeit nicht erwarten, eine Urteilsverkündung schweigend entgegenzunehmen und sich dann auf die eventuell Monate später erscheinenden umfangreichen schriftlichen Urteilsgründe zu freuen und bis dahin mit allen Bewertungen zurückzuhalten. Die Bürgerinnen und Bürger sind in ihrer Mehrzahl (zum Glück) keine Revisionsrichter, denen so eine Haltung geläufig und quasi in Fleisch und Blut übergegangen ist: Das Allererste, was man als (aktiver oder pensionierter) Revisionsrichter zu einem fremden Urteil sagt, ist stets und automatisch: Da kann man erst mal gar nichts sagen, bevor man nicht die Gründe kennt. Gemeint sind immer die schriftlichen Urteilsgründe. Sie werden im Strafprozess ganz regelmäßig erst nach der Verkündung geschrieben (siehe § 267 StPO) und geben dann die wesentlichen Erwägungen und Ergebnisse der Urteilsberatung wieder – in sehr geglätteter, formalisierter, meist zusammenfassender Form.
Allgemein
Es ist also in gewisser Hinsicht eine wohlfeile Überheblichkeit von »Profis«, den am Prozess und Prozessausgang interessierten Laien stets vorzuhalten, dass sie »die Akten nicht kennen« und insbesondere das Urteil nicht gelesen haben. In aller Regel können und dürfen sie es ja auch gar nicht lesen; nur die wenigsten erstinstanzlichen Urteile werden – in anonymisierter Form – veröffentlicht.
Etwas näherliegend ist schon der Vorhalt, dass, wer bei der Hauptverhandlung nicht dabei war, in aller Regel keine vernünftigen Aussagen über die Beweislage, die Beweisergebnisse und die Beweiswürdigung des Gerichts machen kann. Alles andere wäre ein Wunder: Stellen Sie sich beispielhaft vor, jede Woche würde in Ihrer Tageszeitung ein Bericht darüber erscheinen, was die Schüler einer Klasse des örtlichen Gymnasiums im Großen und Ganzen inhaltlich in ihren letzten Klassenarbeiten (Fächer: Deutsch, Mathe, Französisch, Latein, Sozialkunde, Chemie) geschrieben haben; Verfasser wären Journalisten, die keines der genannten Fächer und auch nicht Pädagogik studiert haben. Fänden Sie es angemessen, wenn Sie auf dieser Grundlage die Noten für die Klassenarbeiten sowie die Zeugnisnoten festsetzen würden, und zwar als Durchschnitt aller »Bewertungen« der Eltern? – Ich weiß: ein etwas fernliegend erscheinendes Beispiel. Aber nicht wirklich abwegig, wenn man es sich überlegt: Journalisten, die weder die Prozessakten kennen, noch – in aller Regel – Strafrecht (oder Rechtspsychologie, Kriminologie, Rechtsmedizin oder irgendeine andere verfahrensrelevante Wissenschaft) gelernt haben, schreiben aufgrund eines mehr oder minder intensiven »Eindrucks«, was ihnen an der Beweisaufnahme wichtig erschien, und bewerten dies aufgrund ihrer eigenen Einstellung. Das lesen wiederum Menschen, die noch wesentlich weniger Kenntnisse von all dem haben und sich mit der Sache oft nur wenige Minuten befassen. Wie sollte es da möglich sein, sich ein auch nur halbwegs vernünftiges, rationales, faktengestütztes Urteil zu bilden? Es ist nicht möglich.
Trotzdem besteht das Bedürfnis danach und ist oft übergroß und drängend. Im Strafrecht und seiner öffentlichen Darstellung und Verwirklichung spielen ja »symbolische«, öffentlichkeitswirksame, auf allgemeine Wirkungen abzielende Effekte eine große Rolle, und Verbrechen sind in aller Regel Ereignisse, die geeignet sind, die Menschen emotional stark zu betreffen und zu beschäftigen. Ihre Aufdeckung, »Aufarbeitung«, Aburteilung weckt Ängste, Projektionen, Hoffnungen, Gefühle. Daher darf man sich nicht wundern und beschweren, wenn genau dieser Effekt eintritt und sich öffentlich Bahn bricht.
Auf der anderen Seite aber stehen die Rationalität und die Erfordernisse und Grundlagen einer rechtsstaatlich verfassten Gesellschaft. Sie sehen vor, dass über die Schuld oder Unschuld die Gerichte entscheiden (siehe Art. 92 GG: »Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut«), nicht »das Volk« oder gar diejenigen, die sich je nach Laune dazu erklären. Die Richter machen das übrigens nicht, weil sie es von Natur aus besser könnten. Das ergibt sich ja schon logisch daraus, dass es – als Schöffe oder ehrenamtlicher Richter – eben doch jeder kann. Die Richterstellung ist eine Frage der Legitimität, nicht der Fachkenntnisse. Letztere sind schon erforderlich, sie sind aber zusätzliche, berufsspezifische Anforderungen. Es gibt einen »Rechtsstab«, Rechtskundige, Richter, weil sich das Recht einer komplexen Gesellschaft anders nicht gleichmäßig und halbwegs willkürfrei regeln lässt. Bedenken Sie: Wenn Sie morgen aufgerufen würden, sich in der Stadthalle zu treffen, um einen Fall des Kapitalanlagebetrugs zu verhandeln und zu entscheiden, und wenn das allen immerzu geschähe und Sie mit Ihrer Nachbarschaft auch noch alle fremden Familienstreitigkeiten, Scheidungen, Trunkenheitstaten und Tausende andere Rechtsfälle, wäre das Ergebnis: blankes Chaos, schlimmer als jeder Dauer-Lockdown; nach spätestens vier Wochen würden Tod und Mordschlag ausbrechen.
Weil das so ist und eigentlich auch jedem einleuchtet, wenn er/sie nicht mal wieder auf dem Trip »Ich weiß von Natur aus, was richtig und gerecht ist« unterwegs ist oder zur Fraktion der »Alles eine Frage der Logik«-Schematiker gehört, muss der Bürger permanent sozusagen Kompromisse mit sich selbst machen. Das ist das Anstrengende an der bürgerlichen Demokratie und am Rechtsstaat: Man muss mit Zuständigkeiten, den eigenen Grenzen, den Zuständigkeiten anderer und damit leben, dass gesellschaftlicher Friede sehr entscheidend auf Vertrauen beruht, das in sozialen Institutionen symbolisiert wird.
Konkreter
Konkreter: Man darf (weil man innerlich »muss«) durchaus meinen, in diesem oder jenem Prozess habe man die »Wahrheit« ganz sicher erkannt. Und man darf auch enttäuscht sein, weil andere – unter Umständen auch das zuständige Gericht – es nicht so hingekriegt haben, wie es nach eigener Ansicht richtig wäre. Aber dann muss man stets einen Schritt zurücktreten und sagen: Die machen das, weil sie zuständig, weil ihnen die Aufgabe »anvertraut« ist, und nicht mir. Und man muss sich klarmachen, dass dieselben Richter noch über hundert andere Fälle entscheiden, von denen man selbst keine Ahnung hätte und bei denen man selbst sehr häufig »daneben« läge.
Ganz konkret
Im Verfahren gegen E. und H. vor dem OLG Frankfurt hat das Gericht einen angeklagten Mordversuch des E. an einem Flüchtling und eine Beteiligung des H. an dem Mord an Walter Lübcke für nicht bewiesen angesehen. Das ist zunächst einmal eine Tatsache, die zu keinerlei Aufregung Anlass gibt. Dass irgendwelche Menschen, Prozessbeobachter, Journalisten meinen oder behaupten, sie selbst hätten das anders entschieden, ist möglich, aber ohne Belang. Es gibt Hunderttausende, die immerzu behaupten, sie hätten irgendetwas Bedeutendes anders gemacht, gedacht oder entschieden, wenn man sie gefragt und gelassen hätte. Hat man aber nicht, und zwar aus Gründen. Im Übrigen kann ich jedem super-»mutigen« Ferndiagnoserichter nur empfehlen, sich einmal – zum Beispiel als Schöffe – tatsächlich in die Situation der Verantwortung zu begeben. Da werden, das kann ich Ihnen versichern, ganz große Helden oft sehr kleine Zwerglein.
Im Strafprozess geht es nicht nach Lust und Laune und Stimmungen und »Wahrscheinlichkeit«. Natürlich auch nicht nach der angeblichen »Logik«, auf die manche sehr stolz sind. Strafprozess ist »konkretisierte Verfassung«: Hier entscheidet sich, wie der Staat mit seinen Bürgern umgehen darf. Es ist sehr unterkomplex und kindlich anzunehmen, es gehe im Strafprozess um »Täter«, also um die Bösen, und deshalb sei möglichst viel Härte gerade gut genug. Tatsächlich geht es ja darum, überhaupt erst einmal herauszufinden, wer »Täter« und wer unschuldig ist. Die Mittel, mit denen das der Staat tun darf, müssen für und gegen alle gleich sein: das ist ein Mindestgebot der Menschenwürdegarantie und der Demokratie. Wer also fordert, dass zur Überführung von »Kinderschändern« intime Tagebücher ausgewertet, Kameras in Schlafzimmern installiert, die Kinder zu Aussagen genötigt werden oder eine »verschärfte Vernehmung« zulässig sein soll, muss das alles auch gegen sich selbst gestatten, wenn er völlig unschuldig, aber irgendjemandem »verdächtig« ist. Da nimmt die Begeisterung für gnadenlose Härte dann meist rasch ab.
Es gibt vier »Beweismittel«: Zeugen, Urkunden, Sachverständigengutachten, Augenschein. Der Rest sind Mittel des sogenannten Freibeweises; sie sind nur ausnahmsweise zulässig. Ein Richter darf daher nicht, wie im Fernsehen, abends noch mal schnell den Tatort besichtigen oder ein paar alte Kumpels anrufen und sie am Telefon befragen. Der Grund liegt auch in der Form: Das Urteil muss auf dem »Inbegriff der Hauptverhandlung« beruhen; die Beweisaufnahme ist »unmittelbar« vor und von dem erkennenden Gericht durchzuführen. Daher ist es zum Beispiel auch unzulässig, dass ein Richter den anderen im Beratungszimmer »erzählt«, was er von der Sache Interessantes weiß. Alles muss in die Hauptverhandlung.
Von diesem extrem wichtigen Grundsatz gibt es inzwischen allerlei bedenkliche Auf- und Abweichungen: »Absprachen« außerhalb der Verhandlung, die oft genug unvollständig bekannt gegeben und protokolliert werden; »Selbstleseverfahren« bei umfangreichen Akten; Videovernehmungen (zur angeblichen »Schonung« von Zeugen); vermummte oder verdeckte (anonyme) Zeugen; mittelbare Zeugenaussagen wegen »Sperrung« von Zeugen durch Behörden und so weiter. Auch das finden viele gut, wenn sie davon lesen. Wären sie angeklagt, fänden sie es weniger witzig, aufgrund der Aussagen von Zeugen verurteilt zu werden, die sie nie gesehen haben oder befragen durften.
Es gibt im deutschen Strafprozess keine »Beweisregeln«: Kein Beweisergebnis hat eine allein formal bestimmte Beweiskraft (so wie etwa früher einmal das Geständnis). Der sogenannte Indizienprozess wird meistens als etwas Minderwertiges dargestellt, von Presse und Öffentlichkeit. Das ist grob falsch. »Indiz« bedeutet »Beweisanzeichen«. Der Inhalt einer Zeugenaussage, eine Spur, eine Feststellung eines Sachverständigen, ein Geständnis: All das sind »Indizien«, und sie alle müssen als »Inbegriff der Hauptverhandlung« (§ 261 StPO) gewertet werden – nicht isoliert, formal, »mathematisch«, quantitativ, sondern zusammenfassend, verstehend, wertend. Das ist eine schwierige Aufgabe. Wenn man damit vor dem Fernsehkrimi scheitert, ist das zu verschmerzen. Wenn jemand für kleine Fehler (»Ich war mir irgendwie sicher, dass der es war«) zehn Jahre ins Gefängnis geht oder sein ganzes Leben zerstört wird, ist das kein Spaß, auch für die Richter nicht!
Dieses Prinzip gilt auch bei scheinbar »klaren« Spuren und Beweisergebnissen: Eine DNA-Spur kann heute mit einer Wahrscheinlichkeit ausgewertet und gegebenenfalls einer Person zugeordnet werden, die extrem hoch ist, falls die Anforderungen der Wissenschaft und die an sie anschließenden Anforderungen des Bundesgerichtshofs erfüllt sind. Es gibt ein paar wichtige Grundsatzurteile verschiedener Strafsenate dazu, die lesenswert sind. Auch eine extrem hohe Treffergenauigkeit führt aber nie dazu, dass alle anderen Beweise unerheblich sind. Je feiner die Messmethoden, desto leichter können zum Beispiel Antragsfehler passieren. Eine Hautschuppe am Hemd eines Tatopfers kann einem Verdächtigen zugeordnet werden. Was ist, wenn er ein Alibi für die Tatzeit hat? Darf man das einfach außer Betracht lassen, weil gegen die Genauigkeit einer DNA-Analyse kein Kraut und kein Zeuge mehr gewachsen ist? Natürlich nicht: Die Hautschuppe kann auf hundert verschiedene Weisen dorthin gelangt sein. Im bekannten Extremfall hat eine Angestellte des Teststäbchenherstellers ihre eigene DNA bundesweit verstreut und die Existenz einer geheimnisvollen »Killerin« begründet.
Eine bestimmte Bedeutung bestimmter Beweisergebnisse gibt es nicht. Die Gerichte müssen im Einzelfall, so gut sie können, das Gewicht und die Bedeutung der einzelnen Beweisergebnisse werten und zu einem »Gesamtergebnis« kommen. Verurteilung setzt »Gewissheit« voraus. Das ist nicht »denknotweniger Ausschluss aller anderen Möglichkeiten« – da käme man nie zu einem Ergebnis. Es ist aber auch kein Freibrief für »mutiges« Spekulieren und Im-Nebel-Stochern. Das ist die individuelle Verantwortung jedes Richters, die ihm niemand abnehmen kann: Sich selbst darüber klar zu werden, ob er oder sie »überzeugt« ist: wirklich sicher, nicht »fast« oder »ziemlich«. Dass andere anderer Ansicht sind, ist kein Argument dafür oder dagegen; es ist normal. Man muss mit sich selbst ins Reine kommen, möglichst kritisch gegenüber den eigenen Motiven und Gedankengängen sein, im Kollegium offen diskutieren, gegebenenfalls streiten. Was Presse, Zuschauer, Nebenkläger, Politiker, Leser oder TV-Zuschauer sagen und meinen, ist vollkommen gleichgültig.
Abstraktion
Gegen die Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte in erster Instanz gibt es nur ein Rechtsmittel: die Revision. Eine Berufung gibt es nicht. Das wird manchmal beklagt oder bezweifelt, ist aber so. Berufung bedeutet: alles neu. Die ganze Beweisaufnahme fängt bei null an (im Grundsatz); die Beweismittel werden noch mal unmittelbar verwertet, das Berufungsgericht entscheidet über die Feststellung des Sachverhalts neu.
Anders bei der Revision: Das ist ein Verfahren zur Prüfung von »Rechtsfehlern«. Material sind die schriftlichen Urteilsgründe und gegebenenfalls Tatsachen, die mit zulässigen (!) Verfahrensrügen nachgetragen werden. Die Feststellung »A tötete B« kann man nicht mit der Behauptung in der Revision angreifen, dass A zur Tatzeit in Haft und nicht am Tatort war. Man könnte angreifen, wenn das Tatgericht den A wegen Diebstahls (statt Totschlags) verurteilt hätte (sachlich-rechtlicher Fehler), oder dass die Feststellung auf falschem Weg zustande gekommen ist (Beweisantrag, dass A in Haft war, fehlerhaft abgelehnt). Ansonsten steht der Sachverhalt fest. Und wenn ein materieller oder formeller Fehler festgestellt wird, auf dem das erstinstanzliche Urteil beruhen kann, verhandelt das Revisionsgericht nicht selbst und macht alles richtig. Sondern hebt das Urteil auf und verweist die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts (Senat des OLG) zurück; die fängt dann im Umfang der Aufhebung ganz von vorn an – das ist das, was in der Presse regelmäßig mit »muss wieder aufgerollt werden« beschrieben wird (wobei mir schon immer unklar war, was das »Aufrollen« von Verfahren eigentlich sein soll).
Die Revision ist also ein recht abstraktes Rechtsmittel, an dem die meisten Verfahrensbeteiligten aus dem Tatsachenverfahren wenig Freude haben und die Öffentlichkeit wenig Spannung generieren kann. Trotzdem ist es natürlich ganz falsch und unkundig, das Revisionsverfahren als »Glasperlenspiel«, »Besserwisserei« oder »abgehoben« anzusehen. Wer als Strafrechtsprofi das Revisionsrecht nicht halbwegs kennt, kann auch nicht vernünftig in der Tatsacheninstanz agieren, weil er stets entweder Angst hat und unsicher ist oder vor jeder Schwierigkeit des Verfahrens in irgendwelche »Absprachen« und »Kompromisse« flüchten muss.
Im Verfahren E. und H. wird man sehen, ob und wer Revision einlegt, über die hier der 3. Strafsenat des BGH entscheiden müsste. Revisionsberechtigt wären beide Angeklagte (jeweils für sich selbst), die Bundesanwaltschaft (zulasten oder zugunsten der Angeklagten) und die Nebenkläger. Wir werden sehen, ob und welche Revisionen eingelegt werden. Erst dann werden wir uns auf der Grundlage der schriftlichen Urteilsgründe unsere (unverbindlichen) Gedanken darüber machen können, ob die Beweiswürdigung des OLG »richtig« war. Oder zumindest rechtsfehlerfrei.
Nachschlag
Eine letzte Bemerkung zum Vorbehalt der Sicherungsverwahrung: Das ist eine »Maßregel«, keine Strafe. Sie beruht nicht auf Schuld, sondern auf Gefährlichkeit (siehe § 66a in Verbindung mit § 66 StGB). Der »Vorbehalt« ist eine recht unklare, lange umstrittene Maßregel für den Fall, dass das Gericht zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht sicher ist, ob die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Eine in sich schlüssige Systematik hat das nicht; vor allem auch in Relation zu anderen Maßregeln (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder im psychiatrischen Krankenhaus).
Die große »Günstigkeit«, die der Senatsvorsitzende in Frankfurt dem Angeklagten für seine »freimütigen Geständnisse« erst versprach und dann bei der Urteilsverkündung nochmals selbstlobend hervorhob, verflüchtigt sich bei halbwegs guter Rechtskenntnis zu einem bloßen Hauch, ganz knapp vor dem puren Nichts – in Wahrheit ist es eine schwer verhüllte Veralberung des Angeklagten. Vor Anordnung der Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Verbüßung der Strafe muss in allen Fällen geprüft werden, ob die Voraussetzungen der SV gegeben sind; das unterscheidet sich bei Vorbehalt und sofortiger Anordnung nicht. Und eine SV kann ja nicht nach der Strafe vollstreckt werden, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe nicht – aufgrund derselben Prognose! – zur Bewährung ausgesetzt wird.