Mordverdächtiger im Fall Madeleine McCann Christian B. bleibt in Haft

Der Verdächtige im Fall Madeleine McCann kommt in naher Zukunft nicht frei. Der Bundesgerichtshof verwarf seine Revision gegen ein Ende 2019 ergangenes Urteil.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Foto: Uli Deck/ dpa

Der Tatverdächtige im Fall Madeleine McCann bleibt noch für längere Zeit im Gefängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf seine Revision gegen ein Ende 2019 ergangenes Urteil wegen der Vergewaltigung einer US-Amerikanerin, wie in Karlsruhe mitgeteilt wurde 

Damit kommt Christian B. in naher Zukunft nicht frei. Derzeit verbüßt er in Kiel noch eine Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels.

B. steht zudem im Verdacht, 2007 die damals dreijährige Madeleine McCann aus einer Ferienanlage in Portugal entführt zu haben. Bundeskriminalamt (BKA) und Staatsanwaltschaft Braunschweig ermitteln gegen den mehrfach vorbestraften Sexualstraftäter wegen Mordverdachts, wie sie Anfang Juni öffentlich gemacht hatten. Ein Haftbefehl wurde deswegen bisher allerdings nicht erwirkt. Ohne seine früheren Verurteilungen säße der Mann also nicht in Untersuchungshaft, sondern wäre auf freiem Fuß.

Die kleine Britin Madeleine McCann war 2007 spurlos aus einer Ferienanlage im portugiesischen Praia da Luz verschwunden. Das Schicksal der damals Dreijährigen blieb mehr als ein Jahrzehnt ungeklärt – bis die deutschen Ermittler die neue Spur präsentierten. Sie glauben inzwischen, dass Maddie nicht mehr am Leben ist.

Der Verdächtige, der zeitweise in Portugal lebte, sitzt seit Februar in Kiel die alte Freiheitsstrafe ab. Sie endet am 7. Januar. Eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung war am Landgericht Braunschweig erst diese Woche abgelehnt worden.

Urteil wegen Vergewaltigung ist jetzt rechtskräftig

Im Dezember 2019 hatte das Landgericht Braunschweig den Mann wegen der Vergewaltigung einer 72-jährigen US-Amerikanerin in Portugal im Jahr 2005 verurteilt. Die verhängte Gesamtstrafe beläuft sich auf sieben Jahre Gefängnis. Dieses Urteil ist jetzt rechtskräftig.

Seine Revision hatte der Mann vor allem auf das Argument gestützt, dass die deutschen Behörden gar nicht zur Strafverfolgung befugt gewesen seien. Nach seiner Auffassung fehlte dafür die Zustimmung der portugiesischen Behörden, die ihn in der Vergangenheit wegen anderer Vorwürfe auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls nach Deutschland überstellt hatten. Ohne eine solche Zustimmung darf eine an einen anderen Staat ausgelieferte Person eigentlich nicht wegen Taten belangt werden, die sie noch vor der Übergabe begangen hat.

Der BGH hatte sich mit dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Die Luxemburger Richter hatten im September entschieden, dass der Mann sich in diesem speziellen Fall nicht auf den sogenannten Grundsatz der Spezialität berufen kann. Auf dieser Grundlage wiesen die BGH-Richter nun die Revision zurück. Auch die sonstige Überprüfung des Braunschweiger Urteils habe keine Rechtsfehler ergeben, hieß es in der Mitteilung.

sen/dpa
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