Mohnhaupts Freilassung Eine Mörderin wie alle anderen auch
Hamburg - Sie beanspruchten immer eine Sonderrolle. Mit dem gemeinen Kriminellen, der aus Habgier oder sonst einem niedrigen Beweggrund mordete, wollten die RAF-Terroristen nicht auf eine Stufe gestellt werden, auch nicht, als sie schließlich vor Gericht standen und als Mörder verurteilt und inhaftiert wurden. Schließlich begriffen sie sich als revolutionäre Avantgarde, die glaubte, getragen vom Beifall oder zumindest vom Verständnis linksintellektueller Literaten und Professoren, notwendige Veränderungen in der Gesellschaft, bei Insidern das "Schweinesystem" genannt, um jeden Preis und sei er noch so blutig, herbeiführen zu müssen.
Wenn es dabei Tote gab - 33 Personen wurden von der RAF umgebracht, 21 Anhänger der selbsternannten Guerilla kamen gewaltsam um - waren das eben die Folgen einer politischen Auseinandersetzung, in der es galt, den Staat zu treffen. Dass man daneben aber Familien, Kindern, Ehepartnern, Verwandten und Freunden einen lieben, vielleicht den liebsten, wichtigsten Menschen überhaupt nahm, wurde in der verblendeten Raserei nicht mehr wahrgenommen.
Es dauerte lange, bis die Morde der RAF auch im Bewusstsein der intellektuellen Schickeria nicht mehr als revolutionäre Taten verklärt wurden: Erst anlässlich einer Trauerfeier für die Hinterbliebenen der Opfer im Jahr 2002 in Berlin, also 25 Jahre nach dem "Deutschen Herbst", sprach der damalige Bundespräsident Johannes Rau Klartext: Es waren kriminelle Morde und nichts sonst.
Bei Mohnhaupt gebe es "keine Anhaltspunkte für eine Gefahr"
Nun soll am 27. Februar die als Anführerin, Einpeitscherin und Waffenbeschafferin der zweiten Generation der RAF geltende Brigitte Mohnhaupt, 57, nach 24 Jahren verbüßter Haft entlassen werden. Sie war 1985 zu einer Haftstrafe von fünf Mal lebenslang plus 15 Jahren verurteilt worden, was heute der "besonderen Schwere der Schuld" entspricht: Erkennt ein Gericht darauf, wird nicht bereits nach 15 Jahren verbüßter Haft geprüft, ob der Verurteilte auf Bewährung in die Freiheit entlassen werden kann, sondern erst nach 20 oder 22 oder 25 Jahren.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte im März 2006 die Mindestverbüßungszeit für Mohnhaupt auf 24 Jahre festgelegt. Die anstehende Entlassung ist demnach kein Gnadenakt, sondern Folge gesetzlicher Voraussetzungen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass Mohnhaupt nicht mehr als gefährlich für die Allgemeinheit eingestuft wird. Es gebe "keine Anhaltspunkte für eine Gefahr, dass sie künftig neue schwere Straftaten begehen könnte", teilte die Bundesanwaltschaft dazu mit, die die Entlassung befürwortete.
Mohnhaupt kommt also nun in den Genuss rechtsstaatlicher Prinzipien wie jeder andere zu lebenslang Verurteilte auch: Jeder Straftäter, es sei denn bei fortdauernder Gefährlichkeit, soll demnach die Chance erhalten, wieder in Freiheit zu gelangen. Mohnhaupt wird behandelt wie jeder gemeine Kriminelle, wenn er lange genug gesessen hat, unabhängig davon, ob sie Reue bekundet oder sich bei den Opfern entschuldigt hat. Das wird von anderen Mördern auch nicht verlangt, bei denen eine Entlassung auf Bewährung "verantwortet werden kann".
Soll für einstige RAF-Mörder etwas anderes gelten? Peter-Jürgen Boock wurde nach 17 Jahren Haft freigelassen, Sieglinde Hofmann, Stefan Wisniewski und wie sie alle heißen, auch; andere wie Rolf Clemens Wagner oder Adelheid Schulz wurden begnadigt. Keiner von ihnen verfiel wieder dem einstigen mörderischen Wahnsinn. Die RAF gibt es nicht mehr, über ihr terroristisches Wüten gegen den Staat ist die Zeit hinweggegangen.
Für die Angehörigen, die Freunde, die Kollegen der Ermordeten ist die Entlassung des Täters nachvollziehbar schwer hinzunehmen. Für manche ist allein die Vorstellung unerträglich. Das gilt nicht nur für die Hinterbliebenen der RAF-Opfer. Denn das "Lebenslang" der Witwen, der Kinder, der Geschwister von Mordopfern endet erst mit dem eigenen Tod. Ihnen gewährt kein Staat eine Chance, er kann das gar nicht. Viele von ihnen hadern mit dem Begriff Gerechtigkeit, der für sie etwas anderes bedeutet als für den Gesetzgeber.
Für Opfer und Angehörige gibt es kein Zurück ins alte Leben
Auch die Eltern, denen ein Sexualtäter das Kind entriss, fürchten, ihm eines Tages in Freiheit wieder zu begegnen. Auch die Ehefrau des Gendarmen Daniel Nivel, den tobende Hooligans 1998 im französischen Lens anlässlich der Fußball-WM zum geistig und körperlich zerstörten Krüppel schlugen, muss mit einem Leben ohne die Chancen fertigwerden, die der Staat den Tätern gewährt. Für die Opfer und deren Angehörige gibt es keine Rückkehr in das Leben, wie es vor der Tat einmal war, was dem Straftäter immerhin möglich ist.
Findet sich ein Ausweg aus diesem Dilemma? Oft ist von Angehörigen Ermordeter zu hören, man wolle nicht Rache. Man wolle nur hoffen dürfen, dass sich eine solche Tat nicht oder zumindest nicht so leicht wieder ereignen könne. Mit dieser Hoffnung dürfen sich die Angehörigen von Siegfried Buback, Hanns-Martin Schleyer, Jürgen Ponto - um nur einige der prominenten Opfer zu nennen, deren Namen im kollektiven Gedächtnis immer mit dem Deutschen Herbst verbunden bleiben werden - trösten, wenn es denn auch nur ein schwacher, ein bitterer Trost ist.
In der Diskussion über die bevorstehende Entlassung Mohnhaupts wurde von Angehörigen auch vorgebracht, man würde leichter damit fertig werden, wenn endlich die Unsicherheit über den Tatablauf beendet würde. Man wolle wissen, was damals geschah, wie es geschah.
Dem rechtlichen Anspruch auf vorzeitige Entlassung steht damit ein zwar nicht verbrieftes, aber zutiefst menschliches Anliegen gegenüber, das in der Routine juristischer Abwicklung nicht untergehen sollte. Eine Familie will wissen, wie der Vater starb. Wer ihn erschoss. Wer noch an der Tat beteiligt war. Verbüßte Haft, das bedeutet auch Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Die Angehörigen der RAF-Opfer, die aufgrund ihrer Prominenz mehr Gehör finden als die ungezählten Opfer der gemeinen Kriminalität, haben darauf aufmerksam gemacht, dass kaltschnäuzige Gleichgültigkeit des Täters am Ende seiner Haftzeit nicht die richtige Haltung ist, um den Rechtsfrieden zu befördern.
Ein Zeichen der Reue, ein Schuldeingeständnis, ein Schritt des Täters auf die Opfer zu, selbst wenn er vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben ist - wäre eine solche Geste unzumutbar? Eine Geste, ein Funken Menschlichkeit - dem Straftäter, der keine Sonderrolle beansprucht, wird sie durchaus zugute gehalten, oftmals auch von den Opfern. Warum sollte das bei den einstigen RAF-Terroristen und ihren Opfern anders sein?