Mord an Zuhälter
Gericht verurteilt zwei Callboys zu hohen Jugendstrafen
Zwei junge Männer müssen wegen Mordes an ihrem Zuhälter ins Gefängnis. Das Landgericht Berlin verurteilte die 19 und 20 Jahre alten Litauer zu siebeneinhalb und acht Jahren Haft. Im Verfahren hatten sie die Tat gestanden.
Angeklagte vor Berliner Landgericht: "Schwierige, aber nicht ausweglose Situation"
Foto: dapd
Berlin - Laut Urteil haben sie "eine schwierige, aber nicht ausweglose Situation mit der Tötung eines Menschen gelöst": Wegen Mordes an ihrem Zuhälter sowie Unterschlagung sind ein 19-Jähriger und ein 20-Jähriger vom Landgericht Berlin zu siebeneinhalb beziehungsweise acht Jahren verurteilt worden. Die Richter urteilten nach dem Jugendstrafrecht. Das Opfer hatte einen Escort-Service für homosexuelle Männer in Berlin betrieben und die beiden beschäftigt.
Das Gericht befand die beiden aus Litauen stammenden Männer für schuldig, im November 2011 den angetrunkenen Zuhälter in dessen Wohnung an Armen und Beinen gefesselt und dann mit einem Kissen erstickt zu haben. Danach hatten sie diverse elektronische Geräte mitgenommen.
Im Verfahren hatten die Männer die Tat gestanden, dabei aber ausgesagt, die Tötung sei der "einzig erkennbare Ausweg gewesen, dem Tyrannen zu entkommen". Sie hatten das spätere Opfer übers Internet kennengelernt und vor der Tat einige Male in Berlin besucht. In der Ein-Zimmer-Wohnung des Mannes hätten sie ein Bett mit ihm teilen, ihn "abwechselnd sexuell befriedigen" und sich "fast täglich" bei Kunden prostituieren müssen. Er habe ihnen die Ausweise sowie die Schlüssel zur Wohnung abgenommen, sie geschlagen und gedemütigt und mit der Drohung unter Druck gesetzt, Nacktbilder von ihnen im Internet zu veröffentlichen.
In ihrem Plädoyer hatte die Staatsanwaltschaft dieser Argumentation jedoch widersprochen. Die Lage sei nicht ausweglos gewesen. "Sie hätten die Möglichkeit gehabt, jederzeit zu gehen", sagte die Anklägerin. Vom ursprünglichen Vorwurf des Raubmordes war sie allerdings abgerückt. Es sei nicht auszuschließen, dass den Angeklagten die Idee zur Wegnahme der Gegenstände erst nach der Tötung gekommen sei.