Vater eines Mordopfers Der lange Kampf des Hans von Möhlmann

Frederike von Möhlmann wurde vor 34 Jahren ermordet. Neue DNA-Spuren belasten den mutmaßlichen Täter - doch sein damaliger Freispruch verhindert einen neuen Prozess. Der Vater des Opfers hofft nun auf einen juristischen Umweg.
Hans von Möhlmann im Mai in Hannover: Kampf um Gerechtigkeit

Hans von Möhlmann im Mai in Hannover: Kampf um Gerechtigkeit

Foto: Hauke-Christian Dittrich/ dpa

Der wohl steinigste und verschlungenste Weg überhaupt, der überdies auch noch teuer werden kann, ist der des Rechts. Diesen Weg zu beschreiten, einen Leidensweg, hat sich der 72-jährige Hans von Möhlmann entschlossen, dessen Tochter Frederike in der Nacht vom 4. November 1981 im Alter von 17 Jahren von einem Unbekannten vergewaltigt und ermordet wurde.

Jüngste Station auf diesem Weg: die Verhandlung vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg mit der Vorsitzenden Richterin Esther Pfister. In dieser Sitzung ging es nicht um das sogenannte gute Recht eines Angehörigen, der verlangt, dass sich der mutmaßliche Mörder seines Kindes endlich vor Gericht zu verantworten habe. Es ging auch nicht um die Frage, ob es sein kann, dass ein so gut wie überführter Mörder straflos davonkommt. Sondern es wurde über eine Verjährungsfrist gestritten, die die Tür öffnen könnte zu einer Wiederaufnahme des Falls - zuungunsten des mutmaßlichen Täters. Diese Frist aber ist verstrichen.

Damals, vor 34 Jahren, war der Verdacht auf den 22 Jahre alten türkischen Einwanderer Ismet H. gefallen, der 1982 vom Landgericht Lüneburg wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Doch nach erfolgreicher Revision sprach eine Kammer des Landgerichts Stade H. frei. Und dieser Freispruch wurde rechtskräftig.

Heute aber "ist der Staat schlauer geworden", wie sich Möhlmanns Anwalt Wolfram Schädler ausdrückte. Denn was weder die Staatsanwaltschaften noch die Richter in den achtziger Jahren wussten, liegt, als Beweismittel vom Bundesgerichtshof anerkannt, inzwischen auf dem Tisch: die DNA Ismets H.s an einer Binde des jungen Mädchens, die exakt die gleichen Merkmale aufweist wie eine Haarprobe des Verdächtigen.

Nur wenn er gesteht, droht ein neuer Prozess

Zusammen mit weiteren Verdachtsmomenten wie Reifenspuren am Tatort, einem Waldgebiet in der Nähe von Hambühren, und Fasern an Frederikes Oberbekleidung und Unterwäsche, die in vielen Merkmalen mit Textilien in H.s Auto übereinstimmten, dürfte mittlerweile kaum noch ein Zweifel an seiner Täterschaft bestehen. Außerdem hatte der Mann kein Alibi für die Tatzeit.

Die Wiederaufnahme zulasten eines Freigesprochenen aber ist, mit seltenen Ausnahmen, schier ein Ding der Unmöglichkeit, allein deshalb, weil der freigesprochene mutmaßliche Täter vom Gesetz weitreichend geschützt ist. So darf die Staatsanwaltschaft H. nicht zu einer neuerlichen Vernehmung laden. Neue Beweismittel wie bei der Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten reichen für eine Wiederaufnahme gegen einen Freigesprochenen nicht aus. H. könnte nur ein neuer Prozess gemacht werden, wenn er gesteht - eine Kuriosität im Strafrecht.

Frederikes Vater peinigte jahrzehntelang die Ungewissheit, wer sein Kind, das sich verzweifelt gewehrt haben musste, grausam ermordet hat. Für diese Qualen verlangt er von H. auf dem Weg des Zivilrechts Schmerzensgeld in Höhe von 7000 Euro. Doch auf Geld kommt es dem Vater nicht an. Er will die Täterschaft H.s festgestellt wissen, und sei es von einem Zivilgericht, was wiederum Grundlage einer Klage vor einem Strafgericht sein könnte.

Mord verjährt nicht, Anspruch auf Schmerzensgeld schon

Nach dem Gesetz verjährt zwar das Delikt, Mord, nicht. Ansprüche auf Schmerzensgeld hingegen verjähren nach 30 Jahren - "ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis", wie es in Paragraph 199 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs  heißt. Warum das so ist, darauf gibt der Gesetzgeber keine Antwort. Wahrscheinlich wurde eine atypische Fallgestaltung wie in Sachen von Möhlmann einfach übersehen.

Anwalt Schädler hält die Regelung für verfassungswidrig. Sein Mandant sei innerhalb der 30-Jahre-Frist nicht imstande gewesen, Schmerzensgeldansprüche gegen H. geltend zu machen, da er ja nicht gewusst habe, wer seine Tochter nun tatsächlich getötet hat. "Hätte er diesen Anspruch etwa anlässlich des Freispruchs von H. in Stade erheben sollen?" fragte Schädler das Gericht.

Die drei Richterinnen gingen darüber mit der Feststellung hinweg, es liege eine "absolute Verjährung" vor. Schädler hielt dagegen: "Eine Verjährungsregelung muss einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger darstellen. Dazu gehört, dass der Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch geltend zu machen." Der Beklagte H. habe zudem durch "wahrheitswidriges Bestreiten seiner Täterschaft" das Verstreichen der Verjährungsfrist mit verursacht.

Die Richterin warnt

Die Lüneburger Zivilkammer zeigte sich für die Argumentation des Opfers und seines Anwalts nicht aufgeschlossen. Auch auf die Anregung Schädlers, eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht anzustrengen, ging das Gericht nicht ein. Das allerdings ist nicht verwunderlich; die wenigsten Richter trauen sich einen solchen Schritt zu.

Was bleibt, wenn es wie absehbar zu einem ablehnenden Urteil kommt? Von Möhlmann kann Rechtsmittel einlegen. Dann würde der Fall beim Oberlandesgericht Celle landen. Wenn dieses, etwa wegen der Bedeutung der Rechtsfrage, eine Revision zuließe, hätte der Bundesgerichtshof darüber zu befinden. "Wie sieht das mit einer Rechtsschutzversicherung bei Ihnen aus?" fragte die Lüneburger Vorsitzende besorgt. "Oder wenn eine anderes Gericht die Verjährung feststellt? Sie blieben auf den Kosten sitzen! Sie wären Schuldner im zivilrechtlichen Sinn! Es gibt zwar gute Gründe, Rechtsmittel einzulegen. Aber das wird ein weiter Weg sein", warnte sie.

Eine Entscheidung wird das Gericht nach weiteren Beratungen am 9. September verkünden.

Mehr zu dem Fall können Sie in der SPIEGEL-Ausgabe 18/2015 nachlesen.

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