Dreieinhalb Jahre Haft Arzt verschrieb 500-mal Cannabis ohne Grund – und kassierte knapp 50.000 Euro

Cannabis (Symbolbild)
Foto: Andre Germar / IMAGOWeil er mehr als 500-mal ohne medizinischen Grund Cannabis verschrieb, ist ein Münchner Arzt zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat sich laut Landgericht München finanziell bereichert – und darf in Zukunft nicht mehr praktizieren.
Das Gericht verurteilte ihn am Mittwoch wegen 539 Fällen der unerlaubten gewerbsmäßigen Verschreibung von Betäubungsmitteln – und wegen des Besitzes einer Pistole ohne Erlaubnis. Außerdem wurde ein Berufsverbot gegen den 68-Jährigen verhängt, wenn seine medizinische Tätigkeit mit der Verschreibung von Betäubungsmitteln zusammenhängt.
Seit einer Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom März 2017 können Ärzte ihren Patienten in begründeten Fällen Cannabis verschreiben – allerdings nur dann, wenn der Arzt bei der Untersuchung zu dem Schluss kommt, dass die Anwendung aus ärztlicher Sicht geeignet und erforderlich ist.
Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte seinen Patienten in den Jahren 2017 und 2018 ohne eigene Untersuchung und Diagnose Cannabis verschrieb, um daran zu verdienen. Die Praxis des Mannes sei für »eine Untersuchung und ordnungsgemäße Diagnosestellung« gar nicht ausgestattet gewesen.
Mediziner gibt seine Zulassung freiwillig ab
Nach Angaben des Gerichts traf der Mediziner sich mit seinen Patienten nicht in der Praxis, sondern in verschiedenen Cafés und Restaurants in München. Er verlangte zwischen 120 und 150 Euro für eine erste Verschreibung und 60 Euro für Folgeverschreibungen von Cannabis. Insgesamt 47.700 Euro soll er so eingenommen haben.
Der 68-Jährige habe »seine Pflichten als Arzt grob verletzt«, urteilte die Kammer. Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Mediziner seine ärztliche Zulassung und die unerlaubte Waffe freiwillig abgab. Außerdem hat er laut Gericht gestanden und Reue gezeigt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Verteidigung und der Staatsanwaltschaft können binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.