Abtreibungsparagraf 219a "Es macht keinen Sinn"

Erneut auf der Anklagebank in Gießen: Hänel im Gespräch mit ihrem Verteidiger Karlheinz Merkel
Foto: Boris Roessler/ DPAFür Kristina Hänel ist es der notwendige nächste Schritt zur Gerechtigkeit. Die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen hat die Ärztin am Donnerstag in zweiter Instanz wegen Verstoßes gegen Paragraf 219a Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Ärztin informiert auf der Internetseite ihrer Praxis darüber, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Und sie erklärt dort auch, welche Methoden sie anbietet und welche Risiken es gibt. Sie tat dies schon im Jahr 2015 und sie tut es noch heute. Nach Paragraf 219a stellt dies verbotene Werbung für Schwangerschaftsabbrüche dar. Daran hat auch die Neufassung des Paragrafen nichts geändert, urteilten die Richter.
"Es macht keinen Sinn"
Es sind deutliche Worte, die die Vorsitzende Richterin Regine Enders-Kunze an diesem Tag wählt. Sie richten sich allerdings nicht gegen die Angeklagte, sondern vielmehr gegen den Gesetzgeber. Nach einer Verurteilung Hänels klingen sie nicht. "Es macht keinen Sinn, strafrechtlich eine sachliche Information zu einem medizinischen Eingriff zu verbieten", sagt die Richterin. "Es fällt schwer, Argumente dafür zu finden, dass der 219a so ins Gesetz gekommen ist."
Doch die Kammer habe nach diesem Paragrafen urteilen müssen. "Wir haben diese Vorschrift im Moment im Gesetz", sagt die Richterin. Im Moment. "Wir sind daran gebunden, was der Gesetzgeber uns an Gesetzen vorgibt. Und der Gesetzgeber ist vom Volk gewählt."
So bestätigen die drei Richter - eine Berufsrichterin, eine Schöffin und ein Schöffe - an diesem Tag eine frühere Entscheidung des Amtsgerichts Gießen. Das Gericht senkt lediglich die Höhe der Geldstrafe. 25 Tagessätze à 100 Euro soll die Ärztin zahlen. Das Amtsgericht hatte sie noch zu 40 Tagessätzen à 150 Euro verurteilt.
Auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht
Kristina Hänel will Revision gegen das Urteil einlegen. "Und wenn wir dann rechtskräftig verurteilt sind, ist der Weg frei nach Karlsruhe." Die Zeit sei reif für eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Die 63-jährige Medizinerin hält den Paragrafen 219a für verfassungswidrig. Er verletze das Grundrecht der Berufsfreiheit und der Meinungsfreiheit und stelle zudem einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht von Frauen auf Informationsfreiheit dar. Zuspruch bekommt sie von der Richterbank.
Richterin Enders-Kunze zerpflückt den Paragrafen in der Urteilsverkündung. "Es ist sicher fraglich, ob der Paragraf 219a verfassungsgemäß ist", sagt sie. "Was ist überhaupt das Rechtsgut, das geschützt werden soll?" Diese Frage stelle sich, wenn man bedenke, dass Ärzten die Veröffentlichung jeder noch so sachlichen Information selbst dann verboten ist, wenn der eigentliche Schwangerschaftsabbruch gar nicht strafbar ist. Die Richterin spricht von einer "Vorfeldkriminalisierung". Kristina Hänel nennt es später schlicht "absurd". Ihr Verteidiger, Karlheinz Merkel, bezeichnet den Paragrafen als "ideologisches Ungetüm".
Moralvorstellungen ändern sich
Der Paragraf 219a sei einst geschaffen worden, um zu verhindern, dass Schwangerschaftsabbrüche in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt würden, sagt Merkel. Doch Moralvorstellungen änderten sich. Und es sei ohnehin fraglich, ob der Staat für Fragen der Moral zuständig sei.
Grundsätzliche Zweifel wirft auch die Richterin auf. "Wenn man die Informationen schon verbieten will, muss das in Form des Strafgesetzes passieren?", fragt sie. "Kann es nicht auch als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden?" Dies aber könnte nicht ihre Kammer entscheiden, dies müsse das Bundesverfassungsgericht klären.
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Die Kammer selbst sei an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt gebunden, das die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht infrage gestellt habe. Die Frankfurter Richter hatten das erste Berufungsurteil des Landgerichts Gießen gegen Kristina Hänel aufgehoben und an die 4. Kammer des Landgerichts verwiesen. Diese Kammer hatte nun lediglich zu prüfen, ob Kristina Hänels Website auch nach der Reform des 219a gegen das sogenannte Werbeverbot verstößt. Nach Überzeugung der Richter tut sie es.
Seit März 2019 darf Hänel auf ihrer Website zwar kundtun, dass sie Schwangerschaftsabbrüche in ihrer Praxis vornimmt. Sie darf aber nicht veröffentlichen, auf welche Art und Weise sie diese Eingriffe vornimmt, welche Methoden es gibt und welche Risiken. Sie darf auf autorisierte Internetseiten wie etwa der Bundesärztekammer verweisen, aber Informationen nicht auf ihrer eigenen Seite anbieten.
"Ob der 219a in der Reform gelungen ist?", fragt die Richterin und gibt die Antwort gleich selbst: "Nein, er ist nicht gelungen."
Erst Anfang des Monats hatte ein Berliner Urteil gegen zwei weitere Frauenärztinnen die Widersprüchlichkeit der Rechtslage offenbart (so berichtete der SPIEGEL darüber).
Ärztin Hänel sieht sich in ihrem Kampf für die Abschaffung des Paragrafen bestätigt. "Schon der letzte Richter hat Bedenken geäußert", sagt sie hinterher. Er hatte ihr geraten, das Urteil wie einen Ehrentitel zu tragen. Nun habe auch diese Richterin Bedenken geäußert. Dieselben Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Gesetzes nehme sie auch in der Bevölkerung wahr.
Und Kristina Hänels Kampf für die Abschaffung des Paragrafen 219a geht weiter.