Urteil Düsseldorfer Gymnasiast hat keinen Anspruch auf Distanzunterricht

Leerer Unterrichtsraum in einer Düsseldorfer Schule
Foto: Norbert SCHMIDT / picture allianceEin Düsseldorfer Gymnasiast hat auch bei einer hohen Corona-Inzidenz keinen Anspruch auf Distanzunterricht. Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Mittwoch im Fall eines Achtklässlers, der sein Recht auf körperliche Unversehrtheit durch die Schulbesuchspflicht verletzt sah.
Ein Anspruch auf Distanzunterricht bestehe in der Regel nur bei einer gesundheitlichen Gefährdung des Schülers oder von dessen Familienmitgliedern, etwa durch Vorerkrankungen.
Ein solches gesundheitliches Risiko habe der Gymnasiast jedoch nicht angeführt, sondern sich auf ein allgemeines Gesundheitsrisiko durch die Pandemie berufen. Nach Auffassung der Kammer ist es zum derzeitigen Zeitpunkt vertretbar, unter Einhaltung der Maskenpflicht sowie der geltenden Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen am Unterricht vor Ort teilzunehmen.
Die Entscheidung der Schule, zum Präsenzunterricht zurückzukehren, genüge den grundrechtlichen Anforderungen, hieß es. Es sei die Aufgabe des Gesetzgebers und der seiner Kontrolle unterliegenden Exekutive, im Spannungsverhältnis von Individualgrundrechten und Schulpflicht eine Abwägung vorzunehmen, heißt es in dem Urteil .
Dabei müssen der Gesundheitsschutz einerseits und die sozialen Auswirkungen aufgrund anhaltenden Distanzunterrichts andererseits »einer vertretbaren Bewertung zugeführt werden«. In dieser »unzweifelhaft komplexen Entscheidungssituation« steht dem Land ein Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zu.
Mit dem Urteil bestätigte das Gericht eine vorangegangene Entscheidung aus erster Instanz. Der Beschluss ist unanfechtbar.