Steuerrecht Richter betrachten Bordellbesuch nur teilweise als Vergnügen

Ab wann ist der Besuch eines Freudenhauses reines Vergnügen? Über diese steuerrechtlich nicht ganz leicht zu beantwortende Frage mussten schwäbische Richter nun entscheiden. Sie kamen zu einem bemerkenswerten Urteil.

Stuttgart - Ein Bordellbesuch ist nach Auffassung schwäbischer Richter nur teilweise ein Vergnügen im Sinne des Steuerrechts. Die Betreiberin eines solchen Etablissements in Leinfelden-Echterdingen kann deshalb auf einen Abschlag von der städtischen Vergnügungssteuer hoffen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte der Frau am Donnerstag in Aussicht, dass sie voraussichtlich statt der geforderten 53.000 Euro nur rund 30.000 Euro bezahlen muss. Das Urteil soll an diesem Freitag verkündet werden.

Die Bordellbetreiberin stellt 35 Zimmer tageweise den Prostituierten zur Verfügung. 33 davon hat sie nach eigenen Angaben vermietet. Überdies stehen Besuchern ein sogenannter Kontakthof sowie eine Cafeteria zur Verfügung.

Die Stadt hatte bei der Steuererhebung die Gesamtfläche des Bordells zugrunde gelegt. Dies sah der Vorsitzende Richter Wolfgang Gaber jedoch anders. Denn in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt sei ausschließlich erwähnt, dass für die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" Steuern zu entrichten sind.

Würde das Bordell Eintritt verlangen, wäre die Sache klar, meinte Gaber. Das Gericht sei deshalb zu der vorläufigen Auffassung gekommen, dass lediglich die Räume, die von den Prostituierten angemietet werden können, steuerpflichtig sind.

Damit würden nur die Zimmer für die Steuerberechnung gelten, nicht aber die öffentlichen Räume. Der Anwalt der Stadt räumte ein, dass ein Satzungsproblem vorliege.

jdl/dpa
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