»Loyalty, Honor, Respect, Family« Polizeibewerber in Rheinland-Pfalz wegen Tätowierung am Rücken abgelehnt

Darf ein Bewerber von der Polizei wegen eines nicht sichtbaren Tattoos abgelehnt werden? Ja, entschied nun das Verwaltungsgericht Trier – und zwar, wenn die Tätowierung »Zweifel an der charakterlichen Eignung« aufkommen lässt.
Polizeiautos in Rheinland-Pfalz (Symbolbild)

Polizeiautos in Rheinland-Pfalz (Symbolbild)

Foto: Thomas Frey / dpa

Wer in Rheinland-Pfalz zur Polizei will, sollte keine sichtbaren Tattoos haben. Doch auch bei von Kleidung bedeckten Körperbemalungen kann ein Bewerber ausgeschlossen werden, sofern die Tätowierung »Zweifel an der charakterlichen Eignung« aufkommen lässt. Das entschied nun das Verwaltungsgericht Trier.

Ein Mann wurde in Rheinland-Pfalz wegen des Schriftzuges »Loyalty, Honor, Respect, Family« auf seinem Rücken für den gehobenen Polizeidienst abgelehnt. Die Begriffe zusammen mit der gewählten Schriftart »Old English« hätten laut dem Land den Gesamteindruck eines »Ehrenkodex« vermittelt, der inhaltlich nicht mit den Werten der »modernen Bürgerpolizei« in Einklang gebracht werden könne.

Der Bewerber widersprach und nannte die Entscheidung willkürlich, aufgrund einer nicht sichtbaren Tätowierung auf seine Nichteignung zu schließen. Er klagte, bekam aber nicht Recht.

Loyalität und Ehre vs. Freiheitsrechte der Bürger

Das Land dürfe einen Bewerber aus diesem Grund ablehnen, teilte das Verwaltungsgericht Trier mit. Die auf Deutsch übersetzten Begriffe »Loyalität« und »Ehre« ließen den Schluss zu, dass der Bewerber ein archaisches und überkommenes Wertesystem vertrete. (Az. 7 L 2837/22.TR)

Dass sich der Mann »Loyalität« und »Ehre« als Erstes tätowieren ließ, lege nahe, dass diese Werte für ihn einen besonderen Stellenwert hätten. Damit könne der Loyalität zu einem bestimmten Menschen oder einer Gruppe und der Aufrechterhaltung einer wie auch immer gearteten Ehre eine übersteigerte Bedeutung zukommen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Bewerber »Loyalität« und »Ehre« wichtiger seien als die Freiheitsrechte der Bürger.

Die Hintergründe seines Tattoos habe er nicht plausibel erklären können. Der Mann hat nun zwei Wochen Zeit, um gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen.

Anmerkung: In einer früheren Version hieß es, das Landgericht Trier habe in diesem Fall entschieden. Es war allerdings das Verwaltungsgericht Trier. Wir haben die entsprechende Stelle korrigiert.

svs/AFP
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