Gerichtsurteil Caritas darf Mitarbeiter nach Kirchenaustritt kündigen
Erfurt - Mitarbeiter in katholischen Einrichtungen müssen auch künftig bei einem Kirchenaustritt mit Kündigung rechnen. Der Austritt sei ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß, der die Entlassung aus dem kirchlichen Dienst rechtfertigen könne, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (2 AZR 579/12).
Damit blieb ein Sozialpädagoge aus Mannheim auch in der letzten Instanz mit der Klage gegen seinen Rauswurf erfolglos. Der 60-Jährige war 2011 wegen der zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen aus der Kirche ausgetreten. Er könne aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht mehr der katholischen Kirche angehören, begründete er den Schritt vor seinem Vorgesetzten. Daraufhin verlor er seinen Job in einem von der Caritas getragenen Kinderbetreuungszentrum. Ihm wurde fristlos gekündigt.
Der Sozialpädagoge hielt die Kündigung für unwirksam. Sein Kirchenaustritt wirke sich nicht auf die Arbeit im Sozialen Zentrum aus, argumentierte er. Die Kinder dort würden religiös neutral betreut. Er nehme außerdem keine leitenden oder repräsentativen Aufgaben wahr, die mit dem Verkündungsauftrag der katholischen Kirche verbunden seien. Sein Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit werde in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn sein Kirchenaustritt mit der fristlosen Kündigung sanktioniert werde.
Dies sah das Gericht anders. Die Motive des Klägers genügten nicht, um von dem katholischen Wohlfahrtsverband die Weiterbeschäftigung zu verlangen, begründete der Zweite Senat seine Entscheidung. Nach kirchlichem Selbstverständnis habe der Kläger unmittelbar "Dienst am Menschen" geleistet. Mit seinem Austritt habe er nach dieser Lesart die Eignung für eine Weiterbeschäftigung verloren.
Die Caritas könne nicht gezwungen werden, im Erziehungsbereich einen Mitarbeiter anzustellen, der sich von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt habe. Außerdem gebe es für Sozialpädagogen auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten.
Gleichwohl gebe es keinen absoluten Kündigungsgrund, stellte der Vorsitzende Richter Burghard Kreft klar. Es käme im Einzelnen immer auf die Interessenabwägung an. Im vorliegenden Fall müsse die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers hinter dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zurücktreten. Dieses grundgesetzlich verankerte Recht erlaubt es den Kirchen, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Der Kläger erwägt nun eine Verfassungsbeschwerde. "Das Bundesarbeitsgericht hat sich an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gehalten, diese entsprechen aber nicht mehr den heutigen Gegebenheiten", sagte sein Rechtsanwalt Hilmar Hoppe.