Bundesverfassungsgericht Klage von mutmaßlichem leiblichen Vater abgewiesen

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Schutz familiärer Bindungen
Foto: DPAKarlsruhe - Leibliche Väter haben auch künftig nicht in jedem Fall Anspruch auf Anerkennung ihrer Vaterschaft. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und die Klage eines Mannes aus dem sächsischen Zwickau abgewiesen.
Wenn das Kind eine "sozial-familiäre Beziehung" zu seinem rechtlichen Vater habe, sei eine entsprechende Klage ausgeschlossen, urteilten die Richter in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 1154/10). Unter Umständen habe der biologische Vater jedoch ein Recht auf Umgang mit dem Kind, heißt es in dem Papier weiter .
In dem nun entschiedenen Fall hatte eine Frau aus Sachsen eine längere außereheliche Beziehung, während der sie eine Tochter bekam. Vier Monate nach der Geburt endete diese Beziehung. Mutter und Kind leben nun zusammen mit weiteren Kindern beim Ehemann. Dieser hat die Vaterschaft anerkannt.
Der Ex-Liebhaber ist überzeugt, der biologische Vater des Mädchens zu sein. Dennoch ist der Ehemann vor dem Gesetz der Vater. Dies focht der Kläger an und scheiterte in den unteren Instanzen.
Auch die Verfassungsrichter verweigerten dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht. Das sei mit der Verfassung vereinbar, um die bestehende "rechtlich-soziale" Familie zu schützen. Der Schutz dieser familiären Bindungen habe Vorrang vor den Ansprüchen des möglichen biologischen Vaters.
Sollte der Kläger jedoch in den Monaten nach der Geburt des Kindes eine "sozial-familiäre" Beziehung zu dem Mädchen aufgebaut haben, stehe ihm ein Recht auf Umgang zu. Die Richter bestätigten damit ihre bisherige Rechtsprechung und beriefen sich auch auf ein Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs von 2012.