Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen Oberlandesgericht kassiert Weimarer Beschluss

Amtsgericht Weimar
Foto: Michael Reichel / picture alliance/dpa/dpa-ZentralbildDas Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hat einen viel diskutierten Beschluss eines Weimarer Familienrichters aufgehoben. Er sei nicht dafür zuständig, über Coronaregeln an Schulen zu entscheiden, heißt es in einer Mitteilung des OLG.
Anfang April hatte der Familienrichter die Maskenpflicht an zwei Schulen der Stadt per einstweiliger Anordnung gekippt. Er verwies dabei auf das Kindeswohl. Der Fall der beiden angeblich durch die Masken beeinträchtigten Schüler war dem Richter offenbar gezielt zugespielt worden.
Das OLG in Jena erklärte nun, dem Familiengericht fehle es an einer »Regelungskompetenz«, um die Anordnungen zur Masken- und Abstandspflicht außer Kraft zu setzen. Die gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahmen obliege »allein Verwaltungsgerichten«.
Damit bestätigt das OLG die Einschätzung mehrerer Juristen, die Zweifel an der Zuständigkeit des Weimarer Gerichts geäußert hatten.
Der Weimarer Richter hatte argumentiert, bei Kindeswohlgefährdungen dürfe er auch Anordnungen gegenüber Dritten erlassen. Dabei berief er sich auf Paragraf 1666 des Bürgerlichen Gesetzesbuches. Dem OLG zufolge sind Behörden jedoch keine »Dritten« im Sinne der Vorschrift.
Gegen die Entscheidung des OLG kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Das hat das OLG wegen der »grundsätzlichen Bedeutung« des Falles entschieden.
Verfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung
Gegen den Weimarer Familienrichter läuft ein Verfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung. Seine Wohnung wurde durchsucht und ein Handy beschlagnahmt.
Die Staatsanwaltschaft sieht Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte »willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat«, obwohl es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handle.
Es bestehe ein Anfangsverdacht, dass er sich bei dieser Entscheidung »bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat«.
Aktenzeichen: 9 F 148/21