Skinhead-Mord von Potzlow Bundesgerichtshof verschärft Urteile
Leipzig - Marinus aus dem brandenburgischen Potzlow starb auf grausamste Weise: Drei Skins aus seinem Dorf quälten und demütigten den 16-Jährigen stundenlang, schließlich musste sich Marius vor einen Steintrog knien, einer der Täter, Marcel, sprang ihm auf den Kopf. Anschließend versenkten die drei jungen Männer die Leiche in einer Jauchegrube. Das war am 13. Juli 2002. Erst am 17. November wurde das Opfer entdeckt. Der damals 17-jährige Marcel hatte vor Jugendlichen im Dorf geprahlt, er wisse, wo der Vermisste zu finden sei. Er habe ihn umgebracht.
Vor dem Landgericht Neuruppin wurde Marcel im Oktober 2003 als Haupttäter wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen seinen zum Tatzeitpunkt 23 Jahre alten Bruder Marco wurde eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt. Der damals 17-jährige Sebastian kam mit zwei Jahren Jugendstrafe ohne Bewährung davon.
Heute hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig das Urteil gegen den Haupttäter Marcel bestätigt. Angesichts "beträchtlicher psychischer Defekte" des Angeklagten und seines für die Wahrheitsfindung "besonders förderlichen Geständnisses" habe das Landgericht die gesetzliche Höchststrafe von zehn Jahren Jugendstrafe unterschreiten dürfen.
Die Bundesrichter erklärten jedoch, dass die beiden Mittäter Marco und Sebastian sich der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht hätten. Sie hätten "im Rahmen der schweren Misshandlungen des Opfers mit einem derartigen Exzess" rechnen müssen. Marco, heute 25 Jahre alt, wird trotzdem keine höhere Freiheitsstrafe erhalten, "da die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe gegen den grenzdebilen und persönlichkeitsgestörten Angeklagten ausschied", urteilten die Richter. Das Landgericht Neuruppin muss aber prüfen, ob Marco in der Sicherungsverwahrung oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht wird. Gegen Sebastian muss die Höhe der Jugendstrafe vor dem Landgericht Neuruppin erneut verhandelt werden.
(Aktenzeichen 5 StR 218/04)