DDR / STAATSBÜRGERSCHAFT Andere Deutsche
Generaloberst Friedrich Dickel, 53, Innenminister der DDR und Kommandeur der Deutschen Volkspolizei, trug, zur Feier des Tages, dunkles Zivil. Er durfte im Auftrag des Politbüros vor den 500 Mitgliedern der Volkskammer den jüngsten Beitrag der SED zur Spaltung Deutschlands verkünden: die Vorlage des »Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik«.
Dieses Gesetz, so erläuterte der Polizeichef mit dem rheinischen Zungenschlag seiner Wuppertaler Heimat am Montag letzter Woche, »widerspiegelt den Charakter unseres sozialistischen Staates«. Und das entsprach, wenigstens im Hinblick auf die Methode der Gesetzgebung, durchaus der Wahrheit.
Denn ohne auch nur den Anschein einer ordentlichen parlamentarischen Vorbereitung zu wahren, ließ die SED den Gesetzestext binnen drei Tagen den Staatsrat, den Verfassungs- und Rechtsausschuß und schließlich die Akklamationsmaschine der Volkskammer passieren.
Dabei stand der Gesetzentwurf bereits sechs Jahre lang in der Parteiführung zur Debatte: Erstmals 1961 ließ die SED in einem Beitrag der Ost-Berliner Zeitschrift »Neue Justiz« öffentlich erklären, daß die Fragen der Staatsbürgerschaft im geteilten Deutschland »dringend einer speziellen Untersuchung durch unsere Völkerrechtswissenschaft bedürfen«. Und noch im gleichen Jahr erschien zum erstenmal in einer Regierungsverordnung (über den Besitz von Personalausweisen) statt der Bezeichnung »deutsche Staatsangehörige« die Wendung »Bürger der DDR einschließlich ihrer Hauptstadt«.
Formell aber blieben damals noch für die DDR -- wie heute noch für die Bundesrepublik -- die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 und seine Ergänzung von 1934 in Kraft, die bislang trotz des Zerfalls des Deutschen Reiches allen Deutschen eine einheitliche, »deutsche«, Staatsangehörigkeit sicherten. Unkorrigiert blieb auch Artikel 1 der DDR-Verfassung von 1949, der unter anderem bestimmt: »Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.«
Gleichwohl mühten sich Regierung wie Staatsrat der DDR während der folgenden Jahre zielstrebig darum, eine De-facto-Staatsbürgerschaft der DDR zu etablieren. In allen Verordnungen und Gesetzen war fortan nur noch von »Bürgern der DDR« die Rede, zu denen Walter Ulbricht erstmals im Juli 1963 auch alle in den Westen geflüchteten früheren DDR-Bewohner zählte. Ulbricht damals:« Sie alle sind auch heute noch Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.«
In einem Erlaß mit Gesetzeskraft unterschob der DDR-Staatsrat ein Jahr darauf, am 21. August 1964, dieser Behauptung ein juristisches Fundament: Ehemalige DDR-Bewohner wurden amtlich als »Bürger der Deutschen Demokratischen Republik« eingestuft*.
Mithin ist die jetzt verfügte Einbeziehung aller ehrmaligen DDR-Bewohner zwar nichts weiter als die Legalisierung einer seit langem bestehenden Rechtsauffassung. Im Völkerrecht aber ist dieser Staatsakt ohne Beispiel: Eine nicht im Lande lebende Personengruppe samt Kindern und Kindeskindern wurde rückwirkend, noch dazu gegen ihren Willen, zu Bürgern eines bestimmten Territoriums erklärt; ihr wird -- wie im DDR-Gesetz geschehen -- »die Erfüllung der verfassungsmäßigen Pflichten« zur Auflage und (im Paragraphen 10) der Verzicht auf diese Staatsbürgerschaft· unmöglich gemacht**.
Welche Absichten die DDR-Führung -- von der Demonstration der Eigenstaatlichkeit abgesehen -- mit diesen und anderen Bestimmungen des Gesetzes verfolgt, bleibt zwar zumindest bis zum Erlaß der Durchführungsbestimmungen ungewiß. Daß freilich der Gesetzestext vielfältige Pressionsmöglichkeiten eröffnet, läßt sich schon jetzt ausmachen:
> Da Bürger der Bundesrepublik fortan als Ausländer gelten, könnten sie künftig bei Reisen in die DDR oder Transitreisen nach West-Berlin zur Entgegennahme von DDR-Visa (anstelle der bisher üblichen Laufzettel oder Aufenthaltsgenehmigungen) gezwungen werden.
* Dieser Staatsratserlaß sicherte allen bis zum 13. August 1961 geflüchteten DDR-Bewohnern die Möglichkeit straffreier Rückkehr zu. Für diesen Personenkreis wurde die Gültigkeit des Paßgesetzes von 1957 aufgehoben, das die Flucht ausdrücklich unter Strafe stellt.
** Paragraph 10 bestimmt, daß ein DDR-Staatsbürger nur dann einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft stellen kann, »wenn er seinen Wohnsitz mit Genehmigung der zuständigen staatlichen Organe ... außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat oder nehmen will«. Da ein DDR-Flüchtling diese Genehmigung nicht besitzt, kann er keinen Entlassungsantrag stellen, Andererseits kann die DDR-Regierung, nach Paragraph 13, ohne weiteres jedem außerhalb der Grenzen lebenden Bürger (also auch jedem Flüchtling) die Staatsbürgerschaft aberkennen.
> Da ehemalige Bewohner, der DDR weiter als DDR-Bürger gelten, könnten sie -- sofern sie sich in den Machtbereich der SED begeben -- zur Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten oder (bei Besuchsreisen in die DDR) zur ausdrücklichen Anerkennung ihrer DDR-Staatsbürgerschaft gezwungen werden.
Zudem bestünde, falls die Ostblock-Partner der DDR den Geltungsbereich dieses Gesetzes akzeptieren, für DDR-Behörden über die vorhandenen Rechtshilfeabkommen jederzeit die Möglichkeit, ehemalige DDR-Bewohner bei der Einreise in Ost-Länder unter Hinweis auf ihre DDR-Staatsbürgerschaft verhaften zu lassen -- auch, wenn sie gültige westliche Personalpapiere besitzen.
Nicht zuletzt die Furcht vor so extensiver Auslegung einer eigenen DDR-Staatsbürgerschaft war es, die den sowjetischen Schutzpatron veranlaßte. dem seit 1964 im Entwurf fertigen Ge-Betz so lange die Zustimmung zu versagen. Moskau, seit einigen Jahren auf Ruhe im Westen und die Zementierung des Status quo bedacht, war nicht daran interessiert, diese Politik durch Erweiterung von DDR-Zuständigkeiten zu gefährden.
Erst als sich in der zweiten Februarwoche bei der Konferenz der Ostblock-Außenminister in Warschau erwies, daß die Block-Brüder weder der DDR noch der Sowjet-Union zuliebe auf ihre Kontakt-Politik mit Bonn verzichten wollten, gaben die Sowjets ihren deutschen Freunden zum Troste die Verabschiedung des Staatsbürgergesetzes frei,
Das SED-Politbüro brauchte danach nur noch das parat liegende Schubladengesetz in die Abstimmungsautomaten der Volkskammer zu schieben. Auf diese Weise gewann die Partei, kaum acht Tage nach der Warschauer Niederlage, nicht nur neues Selbstvertrauen. Sie bekam auch -- gerade auf dem Höhepunkt ihrer Los-von-Deutschland-Kampagne (SPIEGEL 7/1967) -- Munition für Sperrfeuer gegen gesamtdeutsche Hoffnungen.
Parteiredner, Parteipresse und bestelltes Publikum feierten denn auch letzte Woche das neue Gesetz als leuchtendes Beispiel für die Souveränität der separaten DDR. Und während das Politbüro schon plant, die Verfassung zu ändern (weil darin von »Deutschland« als einer »unteilbaren demokratischen Republik« die Rede ist) und die Hymne umzudichten (weil es in ihr einmal »Deutschland, einig Vaterland« heißt), empfahl die FDJ-Zeitung »Junge Welt« allen Lesern, dem Text des Staatsbürgergesetzes zu entnehmen, »was wir von dem albernen Spruch 'Wir sind doch alle Deutsche' halten
FDJ-Kolumnist Fritz Wengler: »Wir sind andere Deutsche als die westdeutschen Monopolisten und andere Deutsche als unsere Klassenbrüder in Westdeutschland, andere Deutsche sind wir auch als unsere Blutsverwandten im zweiten deutschen Staat. Wir sind, eben so wie es- jetzt auch das neue Gesetz sagt, Staatsbürger der DDR.«